Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung, VHA 4.1.1 - Antragstellung nicht mehr möglich
Förderungsgegenstand
- Stallbauinvestitionen, wobei Neubau-Stallbauinvestitionen in die Anbindehaltung von Rindern mit Ausnahme von Almbetrieben nicht mehr förderbar sind. Neubau-Stallbauinvestitionen für die Bereiche Ferkelaufzucht und Schweinemast sind ab Antragstellung 1.1.2022 nur mehr nach dem Förderstandard Ferkelaufzucht und Schweinemast (siehe Downloads) förderbar. In der Rindermast sind Neubau-Stallbauinvestitionen in Vollspaltensysteme, die ab 1.1.2022 beantragt werden, nur förderbar, wenn es sich bei der gesamten Fläche um einen gummierten Spaltenboden handelt.
- Keine Förderung für Wirtschaftsgebäude die mit fossilen Brennstoffen versorgt werden (z.B. Ställe, Trocknungsanlagen). Gilt für Anträge ab 1.1.2022. Ausgenommen sind CO2-klimaneutrale Gewächshäuser im Gartenbau.
- Fest mit den Gebäuden verbundene technische Einrichtungen und Anlagen (z.B. Aufstallungen, Entmistungsanlagen, milchtechnische Einrichtungen, Fütterungsanlagen, Silos).
- Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude, Milch- und Futterkammern, Wirtschaftsräume in der Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte (Anhang I-Erzeugnisse) einschließlich der funktionell notwendigen Einrichtungen (z.B. Wasser- und Energieversorgung, Hoftankstellen).
- Lagerkeller, Werkstätten, Speicher- und Lagerräume, Arbeits- und Vermarktungsräume.
- Errichtung, Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten mit deren fester Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen; Errichtung, Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und Kompostaufbereitungsplatten.
- Bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen (Förderung für technische Investitionen erfolgt in OÖ im Rahmen der Landesförderung für Biomasseeinzelanlagen). Bei betrieblicher Nutzung der Biomasseheizanlage mit einer Leistung ab rund 80 kW kann eine Förderung im Rahmen dieser Förderungsmaßnahme erfolgen.
- Bauliche Investitionen im Bereich Almgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung funktionell notwendigen technischen Einrichtungen; Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreinigung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen für Almbauten (Lawinen- und Hochwasserschutz), Wege zur inneren Erschließung.
- Investitionen in Baulichkeiten und technische Einrichtungen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung.
- Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft (Fütterung, Futterentnahme, Entmistung, Einstreutechnik, Melktechnik, Mahl- und Mischanlagen, Heubergung, Heubelüftung). Alle selbstfahrenden Maschinen der Innenwirtschaft, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderbar.
- Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen (Zweiachsmäher, Motorkarren Breitspur-Motormäher). Bergtraktoren wie Reform Mounty, Lindner Lintrac und Rigitrac mit Allradlenkung sind ebenfalls förderbar. Bergbauernspezialmaschinen sind nur förderbar, wenn der Betrieb des Förderungswerbers im Benachteiligten Gebiet liegt oder Steilflächen mit einer Hangneigung über 25 % bewirtschaftet werden. Bergbauernspezialmaschinen mit Verbrennungsmotoren sind ab einer Nennleistung von 56 kW oder 76 PS nur mit Abgasstufe V oder höher förderbar.
- Einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung (ausgenommen Güllefässer) und von Gülleseparatoren, gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen für Zuckerrüben.
- Verbesserung der Umweltwirkung (Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Ressourcenschonung, Energieeffizienz, Wasserschutz) von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen durch technische Adaptierung oder durch Geltendmachung von Mehrkosten für besonders umweltschonende Neuanschaffungen (Umrüstung von Motoren auf Pflanzenöl, Nachrüstung von Reifendruckregelanlagen).
- Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einzelbetrieblich), welche den Mindestanforderungen betreffend effiziente Wassernutzung und Wassereinsparung genügen.
- Gartenbau (Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen, Speisepilzproduktion): Bauliche Investitionen in Gewächshäuser einschließlich der für Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen; Errichtung von Folientunneln (inklusive Feldgemüsebau); Investitionen zur Energieeinsparung, zur Heizungsverbesserung und -umstellung, zur Beregnung und Bewässerung (inklusive geschlossener Systeme).
- Obst- und Weinbau (Dauerkulturen): Anlage von Erwerbsobstkulturen und Hopfen und Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinbaukulturen.
- Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert.
Förderungswerber
- Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe: Das sind natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Bewirtschafter ist, wer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pensionsversichert ist bzw. laut Meldung bei der Agrarmarkt Austria (INVEKOS) als Bewirtschafter gemeldet ist. Betriebe mit Tierhaltung müssen über selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügen.
- Betriebskooperationen: Ist die mit einem schriftlichen Vertrag geregelte Zusammenarbeit von mehreren landwirtschaftlichen Betrieben.
- Geschäftsanteil von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mindestens 51%, der Anteil der allenfalls beteiligten Nicht-Landwirte ist nicht förderbar.
- Vertragsdauer der Kooperation mindestens 5 Jahre ab Letztzahlung der Förderung.
- Die beteiligten Betriebe wurden vorher mindestens 5 Jahre bewirtschaftet.
- Beantragt ein Mitglied sowohl für die Betriebskooperation als auch für den eigenen Betrieb eine Förderung, darf die Summe der Förderungen nicht höher sein, als die für einen Einzelbetrieb zulässige Förderung.
- Eine Betriebskooperation zwischen Ehepartnern oder zwischen Partnern einer Lebensgemeinschaft ist nicht möglich.
Förderungsvoraussetzungen
Für die Förderungsvoraussetzungen mit Ausnahme der anrechenbaren Kosten gelten immer die Daten für den jeweiligen Betrieb laut Meldung bei der Agrarmarkt Austria, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bzw. beim Finanzamt.
- Der zu fördernde Betrieb muss einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 betrieblichen Arbeitskräften (bAK) im Zieljahr, das sind 600 Arbeitskraftstunden (Akh), aufweisen.
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN zum Zeitpunkt der Antragstellung.
- Einheitswertzuschlag: Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenbaues, die weniger als 3 ha LN bewirtschaften, haben den Nachweis eines diesbezüglichen Einheitswertes oder Einheitswertzuschlages zu erbringen. Für den Nachweis kann eine Nachfrist gesetzt werden.
- Der Betriebsleiter muss über eine geeignete berufliche Qualifikation verfügen (Facharbeiterprüfung oder 5 Jahre Berufserfahrung).
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit (insbesondere bei einkommenswirksamen Investitionen) und der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes.
- Bei betriebserhaltenden bzw. betriebsverbessernden Investitionen: Nachweis der Finanzierbarkeit und Ermittlung eines positiven landwirtschaftlichen Einkommens bzw. zusätzlich Nachweis der Verbesserung oder Stabilisierung des landwirtschaftlichen Einkommens.
- Betriebskonzept: Für Investitionen ab 100.000 Euro ist durch den Förderungswerber verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen (Darstellung und Analyse der Ausgangssituation, Ziele und Strategien der Betriebsentwicklung in den nächsten 5 bis 10 Jahren, Beschreibung des geplanten Projektes und Darstellung von Varianten, Berechnung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit sowie Auswirkungen auf die Arbeitssituation, Maßnahmen und Ablaufplan mit Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz).
- Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderwerbers darf nicht mehr als 112.182 Euro betragen. Treten mehrere Anteilseigner als Förderwerber auf (z.B. Ehegemeinschaft, Personengesellschaften, juristische Personen), so werden die Einkommen getrennt auf Einhaltung der Obergrenzen überprüft. Überschreitet ein Anteilseigener die Obergrenze, so wird dessen Anteil von der Förderung ausgeschlossen.
- Flächenbindung bei Stallbauten und Düngersammelanlagen (gemäß Nitrat Aktionsprogramm Verordnung 2018 - NAPV): Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. Der Stickstoffanfall darf daher maximal 340 kg N pro ha selbstbewirtschafteter Fläche betragen.
- Vorlage eines behördlich genehmigten Bauprojektes unter Berücksichtigung der speziellen technischen Normen der ÖKL-Baumerkblätter.
- Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung“ einzuhalten.
- Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten sind mit einer baulich fest verbundenen Abdeckung auszustatten. Das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24 "Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger" und die erforderliche Lagerkapazität von mindestens sechs Monate ist einzuhalten. Nach Baufertigstellung ist ein Dichtheitsattest vorzulegen.
- Die Errichtung von Düngersammelanlagen für Flüssigmist mit mindestens 10monatiger Lagerkapazität wird mit 30% bezuschusst.
- Der gemeinschaftliche Erwerb von Maschinen muss durch eine Gemeinschaft, an der sich mindestens drei Bewirtschafter vertraglich beteiligen, erfolgen. Die gemeinsame Nutzung muss für die Dauer von zumindest 5 Jahren vereinbart sein. Ein gewerblicher Einsatz ist ausgeschlossen.
Anrechenbare Kosten - Untergrenze
- Allgemein: Die beantragten Investitionskosten müssen mindestens 15.000 Euro betragen. Eine Kombinierbarkeit unter allen förderbaren Maßnahmen im Zeitraum von 2 Jahren ist möglich, wenn diese in einem Antrag beantragt wurden.
- Mindestens 10.000 Euro Investitionskosten für Maßnahmen in der Almwirtschaft sowie für Investitionen im Bereich Obst- und Weinbau.
- Mindestens 5.000 Euro Investitionskosten für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen (Milchkühlanlagen, Milchkammer, Direktvermarktungseinrichtungen, Düngesammelanlagen) sowie zur Verbesserung der Umweltwirkungen (Umrüstung von Motoren auf Pflanzenöl, Reifendruckregelanlagen), Biomasseheizanlagen, Bienenhaltung und Honigerzeugung sowie Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen.
Anrechenbare Kosten 2014 bis 2022 - Obergrenze
Allgemein: Maximal werden 260.000 Euro pro bAK, bzw. max. 520.000 Euro pro Betrieb als anrechenbare Gesamtkosten anerkannt (gültig für Anträge seit 20.1.2021).
Kosten für die Abdeckung von Jauche- und Güllelagern und Kosten für die Schaffung von über sechs Monate hinausgehenden Lagerraum für eine mindestens 10monatige Lagerkapazität werden bis zu einer Obergrenze von 150.000 Euro nicht in die allgemeine Kostenobergrenze eingerechnet.
Kosten für die Abdeckung von Jauche- und Güllelagern und Kosten für die Schaffung von über sechs Monate hinausgehenden Lagerraum für eine mindestens 10monatige Lagerkapazität werden bis zu einer Obergrenze von 150.000 Euro nicht in die allgemeine Kostenobergrenze eingerechnet.
Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe geführt, so betragen die anrechenbaren Kosten auch max. 520.000 Euro.
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Wird von Ehepartnern oder Partnern einer Lebensgemeinschaft jeweils ein Betrieb geführt, so können die einzelnen Betriebe bezüglich Gesamtkosten nur dann getrennt behandelt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
- Betriebe werden im INVEKOS getrennt geführt
- Betriebe verfügen über örtlich getrennte Betriebsstätten
- Eigenständige ununterbrochene Bewirtschaftung der Betriebe seit mind. 5 Jahren
- Arbeitsbedarf je Betrieb mind. 1,5 bAK. Ansonsten gelten für beide Betriebsstandorte zusammen max. 520.000 Euro.
Mastgeflügelstallbauten: Kosten betreffend Tiergesundheit, Fütterungsmanagement, Umwelt und Klimaschutz sowie Hygienebedingungen bis zu einer Obergrenze von 200.000 Euro werden nicht in die allgemeine Kostenobergrenze von max. 520.000 Euro eingerechnet. Anrechenbare Kosten daher maximal 720.000 Euro.
- Betriebskooperationen: max. 1,040.000 Euro
- Gartenbau: max. 520.000 Euro pro bAK bzw. max. 1,040.000 Euro pro Betrieb.
- Juristische Personen, Personenvereinigungen Almwirtschaft max. 770.000 Euro.
- Biomasse - Stückholzanlage: max. 10.000 Euro anrechenbare Kosten ohne USt.
- Biomasse - Hackgutanlage: max. 20.000 Euro anrechenbare Kosten ohne USt.
- Bergbauernspezialmaschinen: max. 50.000 pro Gerät (es wird nur ein Gerät der gleichen Kategorie - Motorkarren, Bergtraktoren, Zweiachsmäher, Breitspurmotormäher - gefördert.
- Umrüstung Pflanzenöl- oder Elektromotoren Antriebe: max. 7.000 Euro ohne USt.
- Nachrüstung Reifendruckregelanlagen: max. 10.000 Euro ohne USt.
Anrechenbare Kosten
- Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Nettokosten (ohne USt.) laut vorgelegter Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinbetragsrechnungen unter einem Betrag von 50 Euro netto sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro netto anerkannt.
- Eigenes Bauholz
- Eigenleistungen werden nicht angerechnet, ausgenommen Arbeitsleistung des Betriebsleiters bei Almwirtschaft.
- Obergrenze Baurichtpreis
Nicht anrechenbare Kosten
- Kosten für Grund und Boden
- Gebrauchte Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen
Art und Ausmaß der Förderung
Der Fördersatz beträgt im Benachteiligten Gebiet und für Junglandwirte max. 60% und im übrigen Gebiet max. 40%. Der Fördersatz ergibt sich aus der Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des Zinsenzuschusses in einem gewährten Agrarinvestitionskredit (AIK) zu den anrechenbaren Kosten.
Investitionszuschuss zu den anrechenbaren Kosten
Zuschüsse Innenmechanisierung
Investitionszuschuss zu den anrechenbaren Kosten
Zuschüsse Innenmechanisierung
Junglandwirte-Zuschlag (JLW):
- Für Junglandwirte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über eine geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung verfügen. Die Investition muss innerhalb der ersten 5 Jahre ab Bewirtschaftungsbeginn getätigt und fertiggestellt werden.
- Bei einem Bewirtschafterwechsel hin zu einem JLW im Zeitraum von der Antragstellung bis zur Bewilligung des Antrages kann der JLW- Zuschlag anerkannt werden.
- Bei einem Bewirtschafterwechsel von einem JLW auf einen neuen JLW (auch bei Ehepartnern) beginnt die Frist neu zu laufen (neuer Betriebsinhaber). Ein Bewirtschaftungsbeitritt eines JLW zu einem bestehenden JLW verlängert die Frist nicht.
- Ein Bewirtschaftungsbeitritt eines JLW zu einem Nicht-JLW (z. B. bei Ehepartnern oder Hofnachfolger und Eltern) löst den Zuschlag nur aus, wenn der JLW zumindest den gleichen Anteil hat wie der Nicht-JLW (z. B. 1/2 bei Ehepartnern, 1/3 bei Hofnachfolger und Eltern).
- Bei der Antragstellung mehrerer JLW als Personengesellschaft gilt der früheste Bewirtschaftungsbeginn als Stichtag.
- Der Betrieb muss bei Antragstellung dem Kontrollsystem für Bio-Betriebe unterliegen (Vorweisung eines Kontrollvertrages) und muss im Kontrollsystem bis zum Ende der Behaltefrist verbleiben (Beibehaltung der biologischen Landwirtschaft am gesamten Betrieb). Ein Wechsel der Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen.
- Betrieb des Förderungswerbers, auf dem die Investition getätigt wird, ist ein Betrieb der Erschwernis-Punkte (EP) Gruppe 3 oder 4 (mindestens 180 Erschwernis Punkte).
Information, Förderungsabwicklungsstelle
Land OÖ, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Tel.-Nr.: 0732/7720-11501
e-mail: lfw.Post@ooe.gv.at
Tel.-Nr.: 0732/7720-11501
e-mail: lfw.Post@ooe.gv.at