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Gewässerschonende Herbstdüngung: Was jetzt erlaubt ist - und was wirklich Sinn macht

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12.08.2026 | von Ing. Patrick Falkensteiner, MSc., MBA, akad. BT

Die Stickstoffdüngung im Herbst ist ein sensibles Thema: Einerseits soll die Entwicklung der Kulturen abgesichert werden, andererseits gilt es, Nährstoffverluste und Gewässerbelastungen zu vermeiden. Klare gesetzliche Vorgaben - insbesondere durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) - schaffen hier den Rahmen.

Für die Praxis heißt das: Düngung nur, wenn sie wirklich notwendig und zulässig ist.

Auf die Wirksamkeit kommt es an!

Bezüglich der Verbotszeiträume sowie der mengenmäßigen Beschränkung wird laut NAPV zwischen zwei unterschiedlichen Stickstoff-Wirksamkeiten unterschieden:
  1. Leicht lösliche Stickstoffdünger: darunter fallen - stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Biogasgülle etc.
  2. Langsam lösliche Stickstoffdünger: darunter fallen - Mist, Kompost, organische Düngermittel und Sekundärrohstoffe etc.

Welche Kulturen im Herbst gedüngt werden dürfen - und welche nicht

Zulässig ist die Düngung mit leicht löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln nur bei:
  • Raps, Wintergerste und Zwischenfrüchten bis einschließlich 31. Oktober
    -> sofern der Anbau bis spätestens 15. Oktober erfolgt
    Achtung: In der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" gelten strengere Regeln: letzter Düngungstermin ist der 14. Oktober
  • Spezialkulturen wie Kümmel, Erdbeeren, Saatgutvermehrungen, Heil- und Gewürzpflanzen sowie mehrjährige Gemüsekulturen bis einschließlich 31. Oktober
    -> sofern der Anbau bis spätestens 31. August erfolgt
Für alle anderen Ackerkulturen - etwa Winterweizen, Roggen oder Triticale - gilt: Keine Herbstgabe mit leicht löslichem Stickstoff (der Verbotszeitraum beginnt bereits mit der Ernte der Vorkultur).
  • Langsam lösliche Dünger: Einsatz auf allen Ackerflächen und Kulturen bis 29. November möglich
  • Dauergrünland und Ackerfutterflächen: generell ist eine Düngung (leicht & langsam löslich) bis 29. November möglich
  • Sonderkulturen (z.B. Obst, Wein, Hopfen):
    • leicht löslich: Verbot von 15. Oktober bis 15. Februar
    • langsam löslich: Verbot von 30. November bis 15. Februar
Mistausbringung.jpg © BWSB/Wallner
Langsam lösliche N-Dünger (wie Mist und Kompost) dürfen generell bis Ende November ausgebracht werden. © BWSB/Wallner

Mengenbegrenzung beachten

Leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel sind im Herbst auf maximal 60 kg N pro Hektar (ab Lager) begrenzt. Dies gilt für den Zeitraum - Ernte vorherige Hauptkultur bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes (siehe oben):
  • bei Raps, Gerste und Zwischenfrüchten
  • bei Kümmel, Erdbeeren, Saatgutvermehrungen, Heil- und Gewürzpflanzen sowie mehrjährige Gemüsekulturen
  • bei Dauergrünland und Ackerfutterflächen von 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes

Wann kann eine Herbstdüngung sinnvoll sein

Bei Wintergerste kann (je nach Vorfrucht) eine Herbstdüngung mit 20 - 30 kg N pro Hektar sinnvoll sein, wenn die Entwicklung im Herbst aufgrund eines späten Saattermins oder geringer Stickstoffmineralisation noch unzureichend ist. Somit kann eine entsprechende Entwicklung im Herbst mit einem gut entwickelten Haupttrieb und zwei bis drei Seitentrieben gewährleistet werden. Bei guten Vorfrüchten wie zum Beispiel Raps und bei früheren Anbauterminen ist eine Herbstdüngung bei Wintergerste aus fachlicher Sicht zu hinterfragen.

Winterraps benötigt je nach Standort und Bodenverhältnissen rund 40 kg N pro Hektar im Herbst. Hier ist ebenfalls der Saatzeitpunkt beziehungsweise das Mineralisationspotenzial des Bodens bei der Wahl der Düngehöhe miteinzubeziehen, um zu dichte Rapsbestände vor den Wintermonaten zu vermeiden.

Düngung von Zwischenfrüchten

Zwischenfrüchte bieten eine wirkungsvolle Möglichkeit zur sinnvollen Verwertung von Wirtschaftsdüngern im Sommer und Herbst. Dabei sind die Vorgaben der NAPV hinsichtlich zulässiger Ausbringungsmengen und Zeiträume konsequent einzuhalten. In der Praxis hat sich eine verlustarme, bodennahe und streifenförmige Ausbringung in einen aktiv wachsenden Begrünungsbestand bewährt. Unter diesen Bedingungen ist das Risiko gasförmiger Stickstoffverluste am geringsten, da der lebende Bewuchs für rasche Nährstoffaufnahme und zusätzliche Beschattung sorgt.

Erfolgt die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern vor dem Anbau der Zwischenfrucht, ist eine unmittelbare Einarbeitung innerhalb von vier Stunden erforderlich (Vorgaben der Ammoniakreduktions-Verordnung). Besonders Kreuzblütler in der Mischung (zum Beispiel Rettich, Senf, Rübsen oder Kresse) zeichnen sich durch eine hohe Aufnahme- und Speicherfähigkeit für Nährstoffe aus.
Düngung vor Zwischenfrucht.jpg © BWSB/Hölzl
Verlustarme Gülleausbringung auf Getreidestoppeln vor dem Begrünungsanbau – vier Stunden Einarbeitungspflicht beachten! © BWSB/Hölzl

Grunddüngung nicht vernachlässigen

Neben Stickstoff sind unter anderem auch Phosphor, Kalium und Calcium (Kalk) entscheidend für eine gesunde Pflanzenentwicklung.
  • Phosphor & Kalium: fördern Wurzelentwicklung und Winterhärte
  • Kalk (Calcium): verbessert Bodenstruktur und pH-Wert, stärkt Bodenleben
    • Empfohlen wird die Düngung auf Basis von Bodenuntersuchungen.
    • Zur Erhaltungskalkung sollen folgende Mengen alle 4 - 6 Jahre ausgebracht werden:
      • leichte Böden: 1.000 - 1.500 kg CaO/ha
      • schwere Böden: ca. 2.000 kg CaO/ha

Fazit

Die Herbstdüngung erfordert Augenmaß:
  • gesetzliche Vorgaben strikt einhalten
  • Standort und Pflanzenentwicklung berücksichtigen
  • nur bei tatsächlichem Bedarf düngen
So gelingt eine bedarfsgerechte und gewässerschonende Nährstoffversorgung - und gleichzeitig eine stabile Grundlage für die nächste Vegetationsperiode.
Mehr Details zu den geltenden Rechtsvorschriften und den Sperrfristen finden Sie auf der Website der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter www.bwsb.at -> Infothek -> Gesetze und Förderprogramme.

Kontakt

  • Patrick Falkensteiner
    Ing. Patrick Falkensteiner, MSc MBA akad. BT
    patrick.falkensteiner@lk-ooe.at
    T (050) 6902-1560

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