- Keine C95-Weiterbildung
für LKW-Fahrten im
Rahmen der Land- und Forstwirtschaft:
Die Land- und
Forstwirtschaft fiel früher bei
der Beförderung eigener Produkte
mit einem LKW unter
die Werkverkehrsregelung des
§ 10 Güterbeförderungsgesetz.
Dies war einst unproblematisch,
da die Regelung praktisch
keine Auswirkungen mit
sich brachte. Mit Einführung
der C-95-Weiterbildung für
Lenker von LKW in das Güterbeförderungsgesetz
wurden
jedoch auch alle Land- und
Forstwirte verpflichtet, eine
solche Aus- bzw. Weiterbildung
zu absolvieren, wenn sie
Fahrten zur Beförderung eigener
Produkte mit einem LKW
(C-Führerschein) durchführen
wollten. Und das, obwohl die
dahinterstehende EU-Richtlinie
für Berufskraftfahrer erlassen
wurde.
Die LK hat erreicht, dass nach
deutschem Vorbild die Beförderung
von Gütern im Rahmen
der Land- und Forstwirtschaft
vom Anwendungsbereich
des Güterbeförderungsgesetzes
ausgenommen wurde.
Konkret wurde die Ausnahme
der Land- und Forstwirtschaft
vom Güterbeförderungsgesetz
auf die gesamte Land- und
Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs
3 und 4 GewO erweitert.
Nach § 1 Güterbeförderungsgesetz
ist nun kein Fahrerqualifizierungsnachweis
(Ausbildung
und alle fünf Jahre wiederkehrende
Weiterbildung)
für die Land- und Forstwirtschaft
bei Fahrten mit dem
LKW notwendig.
- Fahrverbote nach Immissionsschutzgesetz
Luft:
Das Immissionsschutzgesetz
Luft sieht temporäre Fahrverbote
für LKW auf gewissen Autobahnabschnitten
vor. Es wurde
erreicht, dass die Maßnahmen
für Kraftfahrzeuge nach §14
Immissionsschutzgesetz Luft
nicht auf land- und forstwirtschaftliche
LKW anzuwenden
(anstatt wie bisher bloß Traktoren)
sind. Früher waren nur
Traktoren von dieser Bestimmung
ausgenommen. Nun
sind alle Fahrzeuge im Rahmen
der Land- und Forstwirtschaft
in Ausübung einer land- oder
forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit
von den Fahrverboten
des Immissionsschutzgesetzes
Luft ausgenommen.
- Wiederkehrende Begutachtung für land- und forstwirtschaftliche Anhänger bis 40 km/h:
Landwirtschaftliche
Anhänger mit
mehr als 25 km/h unterlagen
der jährlichen Begutachtung
(Pickerlüberprüfung). Dies war
ein Hauptgrund dafür, dass 40
km/h Anhänger meist nur mit
25 km/h zugelassen wurden.
Ziel war jedoch, einen Anreiz
für die 40 km/h Zulassung zu
schaffen.
Die LK konnte das Ministerium
davon überzeugen, dass ein
zwei-jährlicher Überprüfungstermin
bei diesen Anhängern
völlig ausreicht. Die anfänglich
großen Widerstände der
Bundes-Arbeiterkammer und
der Bundes-Wirtschaftskammer-
Fachgruppe Fahrzeugtechnik
konnten ausgeräumt
werden.
Mit BGBl I 2016/40 ist die
Wiederkehrende Begutachtung
für land- und forstwirtschaftliche
Anhänger bis
40 km/h nur jedes zweite Jahr
notwendig anstatt jährlich (3 2
2 statt 3 2 1). Durch einen Erlass
wurde diese Bestimmung
danach auch auf gezogene auswechselbare
Geräte bei landund
forstwirtschaftlicher Verwendung
ausgedehnt.
- Kleinere reflektierende
Warnmarkierungen für
Anbaugeräte:
Reflektierende
Warnmarkierungen zur vorderen
und hinteren Kennzeichnung
von Anbaugeräten mussten
einst eine Fläche von je 0,2
Quadratmeter aufweisen. Diese
Größe war unpraktikabel, weil
vor allem importierte Fahrzeuge
mit etwas kleineren Warnmarkierungen
ausgestattet waren.
Es konnte erreicht werden,
dass nun eine Abmessung von
280 mal 280 Millimetern ausreicht.
Importierte Fahrzeuge
entsprechen nun den heimischen
Bestimmungen.
- Erleichterung beim
Nachziehen von Schneidwerkswagen:
Im Zuge der immer
größeren Abmessungen
von modernen Mähdreschern
wurden die früheren maximalen
Abmessungen immer
häufiger überschritten. Die
LK konnte eine Erleichterung
für Fahrten mit dem Mähdrescher
und das Nachziehen von
Schneidwerken erreichen. Ein
Traktor darf nun Schneidwerkswagen
bis 3,30 Meter Breite ziehen
und ein Mäh drescher darf
samt Schneidwerkswagen nun
24 Meter Länge aufweisen.
- Höhere Geschwindigkeit
für breite Traktoren:
Eine höhere Schlagkraft führt
zu größeren und damit zusammenhängend
schwereren Zugmaschinen.
Zur Bodenschonung
werden oft Breitreifen
verwendet, die zu dieser Überbreite
führen.
Traktoren mit mehr als 2,55
Metern Breite durften nur mit
25 km/h fahren. Beim Einhalten
dieser Bestimmung stellte der Traktor somit ein „rollendes
Verkehrshindernis“ dar,
das viele Überholvorgänge geradezu
heraufbeschwor. Das
Ministerium konnte davon
überzeugt werden, dass eine
Anhebung der Geschwindigkeit
zur Verkehrssicherheit beiträgt.
Traktoren mit Breitreifen
über 2,55 und bis drei Meter
dürfen nun außerhalb des
Ortsgebiets Bauartgeschwindigkeit
fahren.
Schnelle Traktoren dürfen
bei einer Überschreitung einer
Breite von 2,55 Meter jedoch
maximal 50 km/h fahren.
- Überbreite Anbaugeräte
– Fahrten bei Dunkelheit:
Gemäß
der alten Regelung waren
Fahrten mit Anbau- und Anhängegeräten
ab einer Arbeitsbreite
von drei Meter Transportbreiten
bis 3,3 Meter nur
erlaubt, wenn die Fahrten bei
Tageslicht und ausreichender
Sicht durchgeführt wurden. Bei
kurvenreichen und engen Straßen
musste ein Begleitfahrzeug
vorausfahren. Das führte vor
allem bei der früh eintretenden
Dämmerung im Herbst zu großen
rechtlichen Problemen.
Nunmehr ist das Fahren auch
bei Dunkelheit und Nacht
ohne Begleitfahrzeug möglich.
Voraussetzung dafür ist das
verpflichtende Einschalten des
Abblendlichtes, die verpflichtende
Verwendung eines gelbroten
Drehlichtes und weiter
nach außen gesetzte Begrenzungsleuchten
(von derzeit
40 Zentimeter auf künftig
maximal 20 Zentimeter). So
wird das Gespann besser ausgeleuchtet
und auf der Straße
als breites Gerät besser wahrgenommen.
Die Geschwindigkeit
von höchstens 25 km/h
bleibt unverändert.
- Routengenehmigte
Fahrzeuge auf Gemeindestraßen:
Bestimmte land- und
forstwirtschaftliche Fahrzeuge
bedürfen ab gewisser Höhe,
Breite, Länge oder Gewicht einer
Routengenehmigung. Diese
Genehmigung gilt nur für
Bundes und Landesstraßen.
Für Gemeindestraßen war generell
vor Fahrtantritt die
schriftliche Zustimmung aller
Gemeinden, deren Straßen benützt
werden, nötig.
Die LK OÖ wies darauf hin,
dass hier eine große rechtliche
Problematik besteht, kam eine
fehlende Zustimmung der Gemeinde
doch einem Fahrverbot
gleich.
Die LK OÖ bereitete die Problematik
rechtlich auf. Der
damalige Landesrat Max Hiegelsberger
erreichte eine Einigung
mit dem OÖ. Gemeindebund,
wonach die Gemeinden
eine generelle Zustimmung für
Fahrzeuge mit Routengenehmigungen
erteilen. Fast 400
Gemeinden in OÖ haben diese
generelle Zustimmung erteilt.
Die Liste dieser Gemeinden ist
auf der Homepage des OÖ. Gemeindebundes
ersichtlich.
In vielen weiteren Rechtsmaterien
ist die LK OÖ aktiv
und setzt sich laufend für Verbesserungen
ein. Durch den
fachkundigen und beharrlichen
Einsatz der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der
Landwirtschaftskammer OÖ
können in Zusammenarbeit
mit anderen Gremien tragfähige
Kompromisse entstehen.