Feldmieten: Auflagen unbedingt einhalten!
Auflagen laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)
Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen.
Abweichend davon gilt:
Abweichend davon gilt:
- Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
- Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben der NAPV zulässig.
- Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben der NAPV eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.
Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn:
- die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
- die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird (TIPP: www.bodenkarte.at),
- an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
- keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
- es sich nicht um staunasse Böden handelt,
- der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
- spätestens nach acht Monaten - bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten - eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und
- der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in der NAPV festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
ACHTUNG: Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf NICHT in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.
Verstärkte Auflagen für Betriebe in NAPV - Anlage 5 Gebieten (zum Beispiel Traun-Enns-Platte)
In diesen Gebieten müssen Betriebe für Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten …
Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Es gibt dazu keine Formvorschriften, wie die Dokumentation zu erfolgen hat.
Eine Unterstützung bei der lückenlosen Dokumentation bietet dabei der ÖDüPlan Plus.
- den Zeitpunkt der Errichtung,
- die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie
- den Zeitpunkt der Räumung
Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Es gibt dazu keine Formvorschriften, wie die Dokumentation zu erfolgen hat.
Eine Unterstützung bei der lückenlosen Dokumentation bietet dabei der ÖDüPlan Plus.
Fazit
Die Anlage von Feldmieten wird von vielen Betrieben genutzt, um Stallmist vor der Ausbringung vorzulagern. Boden und das Grundwasser dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden, daher sind die erwähnten Auflagen unbedingt einzuhalten, damit auch in Zukunft eine Lagerung von Stallmist in Form von Feldmieten gesetzlich möglich ist.