Förderung eines Notstromaggregats für bäuerliche Betriebe aus Landesmitteln
Als Förderungswerber gelten Landwirte und Landwirtinnen, die bei der AMA gemeldet bzw. bei der SVS pensionsversichert sind und mind. 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche – ohne Wald – auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschaften.
Der Zuschuss beträgt 20 % der Nettokosten als De-minimis Beihilfe, maximal 1.500 Euro. Beträge unter 300 Euro werden nicht ausbezahlt.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wenn für das beantragte Notstromaggregat weitere Förderungen (z.B. LE-Investitionsförderung) beantragt, genehmigt oder erhalten wurden, wird kein Zuschuss gewährt.
Die Förderungsmaßnahme ist zeitlich begrenzt. Es können nur Notstromaggregate gefördert werden, die zwischen dem 1. Oktober 2022 und 31. Dezember 2023 angekauft und bezahlt werden.
Der Online-Antrag auf der Website des Landes OÖ ist ebenfalls bis 31.12.2023 zu stellen.
Im Online-Antrag sind als Verwendungsnachweis die Rechnung (mit Angabe der Leistung in kVA) und der Zahlungsnachweis hochzuladen.
Ist eine digitale Einreichung nicht möglich oder zumutbar, kann die Antragstellung auch mittels eines beim Land OÖ, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, aufliegenden Antragformulars erfolgen.
Der Zuschuss beträgt 20 % der Nettokosten als De-minimis Beihilfe, maximal 1.500 Euro. Beträge unter 300 Euro werden nicht ausbezahlt.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wenn für das beantragte Notstromaggregat weitere Förderungen (z.B. LE-Investitionsförderung) beantragt, genehmigt oder erhalten wurden, wird kein Zuschuss gewährt.
Die Förderungsmaßnahme ist zeitlich begrenzt. Es können nur Notstromaggregate gefördert werden, die zwischen dem 1. Oktober 2022 und 31. Dezember 2023 angekauft und bezahlt werden.
Der Online-Antrag auf der Website des Landes OÖ ist ebenfalls bis 31.12.2023 zu stellen.
Im Online-Antrag sind als Verwendungsnachweis die Rechnung (mit Angabe der Leistung in kVA) und der Zahlungsnachweis hochzuladen.
Ist eine digitale Einreichung nicht möglich oder zumutbar, kann die Antragstellung auch mittels eines beim Land OÖ, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, aufliegenden Antragformulars erfolgen.