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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz wurde im Parlament beschlossen

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28.07.2021 | von DI (FH) Martin Mairanderl

Im Folgenden erste Erkenntnisse aus dem beschlossenen Gesetz. Künftige Tarife und Förderungen müssen aber erst über Verordnungen geregelt und ausgearbeitet werden. Erst dann kann man beurteilen, ob eine Energieerzeugungsanlage sinnvoll zu betreiben ist. Nachfolgend eine Zusammenfassung über Informationen von PV Austria, Österreichischer Biomasseverband, Kompost und Biogasverband Österreich.

Im Regierungsprogramm 2020 - 2024 "Aus Verantwortung für Österreich“ ist die sehr ambitionierte Zielsetzung eines klimaneutralen Österreich bis spätestens 2040 verankert. Die Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogramm zum Ausbau aller Formen heimischer erneuerbarer Energieträger und setzt voraus, dass alle Sektoren zur vollständigen Umstellung unseres Energiesystems beitragen.
Im Folgenden erste Erkenntnisse aus den einzelnen Teilbereichen:

Photovoltaik

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz sieht für die Photovoltaik zwei Fördersysteme vor, aus denen der Antragsteller wählen kann:
  • Marktprämie für den eingespeisten PV-Strom
  • Investitionszuschuss für PV-Anlagen und Stromspeicher
GrafikPVStrom.png © PV Austria
© PV Austria
Während die Förderung via Investitionszuschuss relativ rasch starten kann (wenn die entsprechenden Verordnungen und Richtlinien vorliegen), benötigt die Umsetzung der Förderung via Marktprämie die Freigabe durch die Europäische Kommission. Ein dezidiertes Freigabedatum, und damit Start dieser Förderung, ist noch nicht absehbar.

Marktprämie
  • Anwendbar für PV-Neuanlagen/Erweiterungen > 10 kWp
  • Die Marktprämie ist ein Aufschlag zum Referenzmarktwert (ist in etwa vergleichbar mit dem am Markt gehandelten durchschnittlichen Strompreis).
  • Im Zuge der Antragsstellung ist vom Antragsteller die Höhe des wirtschaftlich notwendigen Strompreises der PV-Anlage einzumelden (erfolgt über ein Gebot im Zuge der allgemeinen Ausschreibungsrunde).
  • Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem eingemeldeten Strompreis (Cent pro kWh). D.h. die Anträge werden, beginnend mit dem Projekt mit dem niedrigsten eingemeldeten Strompreis, vergeben bis das Fördervolumen der Ausschreibung ausgeschöpft ist.
  • Im Zuge der Antragstellung ist eine monetäre Sicherheit (5 Euro/kWp) zu hinterlegen, bei Vertragsannahme eine zweite Sicherheit (45 Euro/kWp). Wird die Anlage nicht bzw. nicht zeitgerecht errichtet, verliert der Antragsteller die Sicherheiten (für Anlagen
  • Ein Höchstwert für die Marktprämie wird vom Gesetzgeber vorgegeben (Festlegung über VO). Eingemeldete Gebote mit einem höheren Strompreis sind ungültig.
  • Die Marktprämie wird pro Monat über einen Zeitraum von 20 Jahren ausbezahlt.
  • Es finden mindestens 2 Ausschreibungsrunden jährlich mit einem gesamten jährlichen Ausschreibungsvolumen von mindestens 700 MW pro Jahr statt.
  • Für die Abwicklung zuständig ist die EAG-Abwicklungsstelle
  • Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Grünland gilt ein Abschlag von 25 %. Davon gibt es aber Ausnahmen.
Investitionszuschuss für PV und Stromspeicher

Bei Investitionszuschüssen handelt sich um einen einmaligen Zuschuss zur PV- sowie Stromspeicheranlage. Bei PV-Anlagen wird jedes einzelne kWp, bei Stromspeicher jede einzelne kWh, mit einem bestimmten Fördersatz (Euro/kWp bzw. Euro/kWh) unterstützt.
  • PV-Neuanlagen / Erweiterungen bis zu 1.000 kWp
  • Stromspeicher bis 50 kWh (mind. 0,5 kWh / kWp)
Weitere Inhalte im Gesetz
  • Jährlich angestrebter Zubau einer PV-Erzeugung von 1.100 GWh/Jahr (Versiebenfachung der jetzt bestehenden Leistung bis 2030)
  • Mögliche Erweiterung von bestehenden Anlagen über 200 kW ohne Verlust der bestehenden Tarifförderung
  • Ermöglichung von Energiegemeinschaften
  • Erleichterung bei Netzanschluss von Anlagen bis 20 kW
  • Einführung pauschaler Netzzutrittsgebühren
Genauere Regelungen und Details werden noch in den Verordnungen des Bundes festgelegt.  Auch die Länder sind gefordert nachzuziehen.
 

Biomasse

Ausgangssituation 2015/2016: Hier sind wir vor der Tatsache gestanden, dass praktisch der komplette Anlagenbestand ohne Nachfolge-Regelungen dagestanden ist und sich die Diskussion um den Komplettausstieg aus der Biomasseverstromung gedreht hat. Davon sind wir mittlerweile meilenweit entfernt. Allesamt ist das Paket - durch die erreichten Änderungen in den finalen Verhandlungsstunden - als ein wichtiger Teil-Erfolg für die Bioenergie-Branche zu bewerten. Der Bestand von Biomasse-Verstromungsanlagen soll erhalten und um Neuanlagen ergänzt und damit die Stromproduktion von aktuell 1,6 TWh auf etwa 2,6 TWh ausgebaut werden.

Trotz massiver Angriffe (der PapierIndustrie und ihrer Verbündeten) wurde für Alt- und Neuanlagen eine Vergütungsdauer mit Betriebsförderungen (Einspeistarif, zukünftige Marktprämie) von 30 Jahren verankert. Es gibt einhaltbare Effizienzkriterien für Neu- und Bestands-Anlagen und eine Schadholzklausel (Verwendung von Schadholz zwingend vorgeschrieben!)

Erstmals gibt es eine optionale Investitionsförderung für Mikro-KWK-Anlagen (kleiner 20 kW). Holzgas wird für die Grüngasproduktion anerkannt und erhält ebenfalls eine Investitionsförderung. Die Ausbaukontingente wurden im Vergleich zum bestehenden Ökostromgesetz massiv erhöht. Es werden Anlagen im Ausmaß von jährlich etwa 17 MW neu errichtet (17 x 10 Jahre x 7000 Vollaststunden = 1,1TWh).

Wir schätzen, dass inklusive Mikro-KWK-Investförderung knapp 10 MW, davon im Kleinanlagenbereich unter 500 KWel, errichtet werden können. Ob dieser Ausbau tatsächlich realisiert werden kann, hängt noch von vielen Details ab, die noch in Verordnungen zu regeln sind. Es bleiben allerdings auch einige bittere Pillen.

Der im Ministerratsentwurf vorgesehene jährliche Mindest-Ausbau wurde deutlich reduziert. Durch massiven Druck der Industrie erfolgte keine Klarstellung, ob in Neuanlagen zur Grüngasproduktion (die ab 2025 eine Investitionsförderung bewilligt bekommen und ab etwa 2027 in Betrieb genommen werden) Waldhackgut eingesetzt werden darf. Die Industrie wollte im Gegenzug Listen einführen, worin Baumarten und Baumteile ersichtlich wären, die von der Bioenergie-Branche genutzt werden dürfen. Dies konnte abgewehrt werden.

Unsere Forderungen nach einer Erhöhung der Stromproduktion von fester Biomasse auf 3 TWh (aktuell liegt die angestrebte Mindest-Produktion laut EAG bei etwa 2,6 TWh), kostensparende Indexierung der Brennstoffkosten, Unterkategorien im Kleinanlagenbereich und der Verzicht von Ausschreibungen für große Biomasse-Anlagen, konnten aufgrund des massiven Drucks der Industrie nicht umgesetzt werden.
Versuche der Industrie, das Kleinanlagenkontingent komplett zu streichen, konnten wiederum abgewehrt werden.

Biogas

Mit der Verabschiedung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaketes (EAG-Paket) im Nationalrat ist endlich jener gesetzliche Rahmen gelegt, um der heimischen Biogas-Branche die Weichen in Richtung aktiver Teilnahme an der Energiewende Österreichs und dem Fortbestand bestehender Anlagen zu stellen. Dem Regierungsziel entsprechend, wurde auch ein eigenes Ziel für erneuerbare Gase (5 TWh bis 2030) aufgenommen.

Neue Anlagen sollen daher vordringlich in der Nähe des gut ausgebauten Gasnetzes errichtet und das erzeugte Biomethan in das Gasnetz einspeist werden. Als wesentliches Element begrüßt der KBVÖ hier die im Gaswirtschaftsgesetz (GWG) vorgesehene Kostentragungsregel für den Gasnetzzugang. Zudem wird es Investitionszuschüsse sowohl für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen, als auch für neu zu errichtende Biomethananlagen geben. Dadurch wird endlich mit der Einspeisung von erneuerbarem Gas in das Gasnetz begonnen.

Bei der Vor-Ort-Verstromung wird es in Zukunft ebenso wesentliche Änderungen geben. Neue Anlagen soll es nur mehr mit kleiner Leistung und gasnetzfern geben. Diese Anlagen sollen vor allem, neben der Zielerreichung von 100 % erneuerbarem Strom, der Netzstabilisierung und Versorgungssicherheit dienen. Das gleiche gilt für bestehende Biogasanlagen. Größere gasnetznahe Anlagen sollen auf Gasaufbereitung umstellen, und nur gasnetzferne Anlagen als auch Kleinanlagen erhalten weiterhin eine Unterstützung in der Verstromung. Eine Bestandssicherung bis zum 30. Betriebsjahr ist gewährleistet. 
Durch die Sicherung des Anlagenbestands, sowie dem Schaffen eines Anreizsystems für den Ausbau erneuerbarer Gase, sieht die Biogas-Branche einer optimistischen Zukunft entgegen.

Einige wesentliche Punkte konnten leider nicht erreicht werden. Wesentlichster davon, ist das fehlende Unterstützungssystem für die Biomethaneinspeisung. Die Erfahrungen aus dem Ökostrombereich zeigen seit längerem, dass ohne derartige Regelungen der Ausbau nur sehr zögerlich vor sich geht.

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