Diskussion zu Erhöhung Grundsteuer
Begründet wurde diese mit der
jahrzehntelang unterbliebenen
Aktualisierung der Einheitswerte
als Bemessungsgrundlage.
Für die Land- und Forstwirtschaft
trifft das nicht zu, da hier
mit den Hauptfeststellungen
2014 und 2023 entsprechende
Aktualisierungen durchgeführt
und damit die erforderliche Verfassungskonformität
sichergestellt
wurde. Über Intervention
der Landwirtschaftskammer
Oberösterreich hat der OÖ Gemeindebund
in einer schriftlichen
Stellungnahme klargestellt,
dass die Grundsteuer A
und somit das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen von
den Änderungsvorschlägen
des österreichischen Gemeindebundes
nicht betroffen sind.
Auch aus Sicht des Gemeindebundes
sind die bestehenden
Grundsteuerregelungen in der
Land- und Forstwirtschaft verfassungsrechtlich
gut abgesichert
und sollen daher so wie
bisher weiter bestehen bleiben.
Konkret geht es bei den Vorschlägen
des österreichischen
Gemeindebundes um eine Neugestaltung
der Grundsteuer B,
die aus Sicht des Gemeindebundes
in der derzeitigen Form verfassungsrechtlich
bedenklich
ist.
Deshalb wurden vom Österreichischen
Gemeindebund Vorschläge
für eine einfachere Bemessungsgrundlage
erarbeitet.
Diese sollte künftig von der Gemeinde
festgesetzt werden, um
so eine neue Basis für die Vorschreibung
der Grundsteuer B
zu erhalten. In diesem Zusammenhang
wird darauf hingewiesen,
dass Land- und Forstwirte
neben Grundsteuer A für
das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen, auch Grundsteuer
B für das Grundvermögen
(z.B. bäuerliches Wohnhaus,
Auszugshaus, Baugründe,
nicht mehr landwirtschaftlich
genutzte ehemalige Betriebsgebäude)
zu leisten haben.
Mag. Karl Dietachmair, Kammerdirektor
"Die Grundsteuer-Regelungen in der Land- und
Forstwirtschaft sind verfassungsrechtlich gut
abgesichert und bleiben so bestehen wie bisher."