Die heurige Düngesaison endet demnächst
A) Acker ohne Ackerfutterflächen
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel (alle Mineraldünger mit Stickstoff, Güllen, Jauchen, Feststoff aus der Gülleseparierung, Biogasgüllen, Klärschlamm flüssig) dürfen auf Ackerflächen (ohne Ackerfutterflächen) nach der letzten Ernte im Jahr nicht mehr ausgebracht werden.
Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig:
a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist (Ergänzung: keine mineralische N-Düngung zu Zwischenfrüchten),
b) auf im Folgejahr zu erntende (wie Winterzwiebel und Porree) oder mehrjährige Gemüsekulturen (wie Spargel und Rhabarber), sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
c) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung verwendet werden (wie Kümmel und Fenchel), oder zur Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden (wie Schlüsselblume, Schnittlauch, Johanniskraut, Minze und Melisse), sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
d) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
Die Stickstoffmenge für diese Düngemittel ist begrenzt mit 60 kg/ha Stickstoff ab Lager, ab letzter Ernte bis zum Beginn des Verbotszeitraums bzw. für mehrjährige Kulturen ab 1. Oktober bis zum Beginn des Verbotszeitraums.
Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln (Festmist, Kompost, Carbokalk, organische Düngemittel, Klärschlamm abgepresst) ist ab dem 30. November verboten.
B) Ackerfutterflächen und Dauergrünland
Auf Ackerfutterflächen (Kleegras, Wechselwiese, Futtergräser, …) und Dauergrünland ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln – egal ob leichtlöslich oder langsamlöslich - ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
C) Sonstige LN
Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Obst, Wein, Christbäume) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel (alle Mineraldünger mit Stickstoff, Güllen, Jauchen, Feststoff aus der Gülleseparierung, Biogasgüllen, Klärschlamm flüssig) dürfen auf Ackerflächen (ohne Ackerfutterflächen) nach der letzten Ernte im Jahr nicht mehr ausgebracht werden.
Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig:
a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist (Ergänzung: keine mineralische N-Düngung zu Zwischenfrüchten),
b) auf im Folgejahr zu erntende (wie Winterzwiebel und Porree) oder mehrjährige Gemüsekulturen (wie Spargel und Rhabarber), sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
c) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung verwendet werden (wie Kümmel und Fenchel), oder zur Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden (wie Schlüsselblume, Schnittlauch, Johanniskraut, Minze und Melisse), sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
d) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
Die Stickstoffmenge für diese Düngemittel ist begrenzt mit 60 kg/ha Stickstoff ab Lager, ab letzter Ernte bis zum Beginn des Verbotszeitraums bzw. für mehrjährige Kulturen ab 1. Oktober bis zum Beginn des Verbotszeitraums.
Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln (Festmist, Kompost, Carbokalk, organische Düngemittel, Klärschlamm abgepresst) ist ab dem 30. November verboten.
B) Ackerfutterflächen und Dauergrünland
Auf Ackerfutterflächen (Kleegras, Wechselwiese, Futtergräser, …) und Dauergrünland ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln – egal ob leichtlöslich oder langsamlöslich - ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
C) Sonstige LN
Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Obst, Wein, Christbäume) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.