Das A & O der Herbstdüngung
Bei der Düngung von Wintergetreide sind neben der Vorfruchtwirkung auch die Stickstoffmineralisation im Boden und der Aussaatzeitpunkt bzw. die Entwicklung des Getreides für eine etwaige Düngungsmaßnahme ausschlaggebend. Eine Stickstoffgabe zu Wintergetreide im Herbst ist daher aus pflanzenbaulicher Sicht nicht generell notwendig und muss im Einzelfall entschieden werden.
Beim Wintergetreide ist die Wintergerste jene, die sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Ziel sollte ein gut entwickelter Haupttrieb mit zwei bis drei Seitentrieben sein. Laut Richtlinie für die sachgerechte Düngung (SGD, 7. Auflage) ist bei Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale eine Herbstdüngung in der Höhe von 20 bis 30 kg Stickstoff (jahreswirksam) üblicherweise ausreichend. Hierbei wird eine Düngegabe mit Ammonsulfat, Diammonphosphat(100 bis 150 kg pro ha) oder Gülle empfohlen, die eine wurzel- und ertragsfördernde Düngemaßnahme ist.
Beim Wintergetreide ist die Wintergerste jene, die sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Ziel sollte ein gut entwickelter Haupttrieb mit zwei bis drei Seitentrieben sein. Laut Richtlinie für die sachgerechte Düngung (SGD, 7. Auflage) ist bei Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale eine Herbstdüngung in der Höhe von 20 bis 30 kg Stickstoff (jahreswirksam) üblicherweise ausreichend. Hierbei wird eine Düngegabe mit Ammonsulfat, Diammonphosphat(100 bis 150 kg pro ha) oder Gülle empfohlen, die eine wurzel- und ertragsfördernde Düngemaßnahme ist.
Was ist wann erlaubt?
Bei der Düngung sollte auf die Auflagen des Nitrataktionsprogrammes nicht vergessen werden. Die Stickstoffdüngehöchstgrenzen und Düngeverbotszeiträume sind Bestandteil der Cross Compliance-Bestimmungen und somit für alle Landwirte verpflichtend einzuhalten (siehe Tabelle 1).
- Auf Ackerflächen, auf denen bis 15. Oktober keine Begrünung oder Winterung angebaut wird, dürfen im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
- Auf Ackerflächen, auf denen bis 15. Oktober eine Begrünung oder Winterung angebaut wird, dürfen im Zeitraum vom 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
- Auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum vom 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
- Ab dem 30. November bis 15. Februar ist auf der gesamten landwirtschaftlichenNutzfläche (Acker und Grünland) die Ausbringung von Stallmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.
- Es ist zu beachten, dass auf wassergesättigten, überschwemmten, durchgefrorenen und schneebedeckten Böden ein generelles Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Düngemittel besteht.
Höchstgrenzen im Herbst
Bis zum Beginn des jeweiligen oben angeführten Verbotszeitraumes auf Ackerflächen sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraumes für Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro ha mit stickstoffhaltigem mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Die Maisstoppel- und Getreidestrohrottedüngung ist verboten! Beachten Sie im Zusammenhang mit der Düngung in Gewässernähe die in Tabelle 2 vorgeschriebenen Abstandsregeln bei der Herbstausbringung von stickstoffhhältigen Mineraldüngern.
Die Maisstoppel- und Getreidestrohrottedüngung ist verboten! Beachten Sie im Zusammenhang mit der Düngung in Gewässernähe die in Tabelle 2 vorgeschriebenen Abstandsregeln bei der Herbstausbringung von stickstoffhhältigen Mineraldüngern.
Anlage von Feldmieten
Bei der Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen (Feldmiete) ist im Aktionsprogramm Nitrat festgelegt, dass eine kurzfristige Lagerung bis einschließlich fünf Tage keine Feldmiete darstellt, sondern diese als Vorbereitung zur Wirtschaftsdüngerausbringung dient. Die Lagerung in Form einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Neu geregelt ist, dass auch eine Lagerung im Stall (z.B. Tiefstallmist) in diese dreimonatige Frist einzurechnen ist.
Pferde-, Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist darf zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste müssen wie bisher nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden.
Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht als Feldmiete zwischengelagert werden.
Pferde-, Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist darf zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste müssen wie bisher nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden.
Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht als Feldmiete zwischengelagert werden.
Verpflichtende Aufzeichnungen
Betriebsbezogene Stickstoffaufzeichnungen sind bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu führen. Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe
- deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm oder Gemeinschaftsweide) höchstens 15 ha (bisher fünf ha) beträgt, sofern auf weniger als zwei ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
- bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm und Gemeinschaftsweide) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird. Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen zu führen.