Bäuerliche Produkte gekonnt vermarkten

Rechtliche Aspekte
Der Ab-Hof-Verkauf ist die häufigste und zugleich einfachste Form der Direktvermarktung, welche von rund 80 % der Direktvermarkter genutzt wird.
Die Direktvermarktung in einem Hofladen bietet die Möglichkeit, die Produkte ohne Zwischenhändler direkt an den Endkunden zu verkaufen, um so eine höhere Wertschöpfung für die Produkte zu erzielen. Allerdings sind hier einige wichtige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Land- und Forstwirte dürfen im Rahmen der Direktvermarktung eigene Naturprodukte und Erzeugnisse des Bearbeitungs- und Verarbeitungsnebengewerbes verkaufen, ohne an die gewerberechtlichen Vorschriften gebunden zu sein. Häufig findet der Verkauf der Waren in einem ansprechend und einladend eingerichteten Raum in einem bestehenden oder neu errichteten Gebäude statt. Bei der Gebäudeerrichtung oder der Verwendungsänderung von Räumlichkeiten sind die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere die Bewilligungsvorschriften nach der Kärntner Bauordnung, zu beachten. Für die Erteilung einer Genehmigung ist die Wohnsitzgemeinde die erste Anlaufstelle.
Gemeinsamer Verkauf von Produkten
Bei einem gemeinschaftlichen Verkauf muss eindeutig ersichtlich sein, dass jeder Landwirt auf eigenen Namen, eigene Rechnung und eigene Verantwortung verkauft. Zudem müssen die Umsätze jedem Produzenten klar zugeordnet werden können, damit kein Gewerbe ausgelöst wird. Dies kann durch eine deutliche Beschilderung der Lieferanten, eine exakte Etikettierung oder durch separate Kassaboxen für jeden Direktvermarkter erfolgen. Wenn die Zuordnung der Umsätze zum jeweiligen Landwirt z. B. durch ein elektronisches Kassensystem erfolgt, sind mehrere Kassaboxen nicht notwendig. Werden die Produkte anderer Direktvermarkter vom Betreiber des Ladens abgekauft oder Handelsware mitverkauft, ist ein Handelsgewerbe zwingend erforderlich.
Öffnungszeiten
Der Hofladen ist weder an das Öffnungszeitengesetz noch an die Sonn- und Feiertagsruhe gebunden. Werden im Hofladen aber gewerblich produzierte Produkte mitverkauft oder liegt ein Handelsgewerbe vor, dann kommt das Öffnungszeitengesetz zum Tragen. Es ist ratsam, die Öffnungszeiten so zu gestalten, dass sie sowohl kundenfreundlich als auch an die betrieblichen Abläufe angepasst sind.
Kennzeichnung, Hygiene und Eigenkontrolle
Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle verpackten Produkte, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Es gibt keine Ausnahme für den Verkauf ab Hof, auch nicht für kleine Produktionsmengen. Das Etikett steht stellvertretend für den Erzeuger, sodass der Konsument dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhält und vor Täuschung geschützt ist. Hofläden unterliegen der regelmäßigen Hygienekontrolle durch die Lebensmittelaufsicht. Für leichtverderbliche Produkte muss eine entsprechende Kühlung gewährleistet sein. Im Rahmen der Eigenkontrolle ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Die notwendigen Unterlagen sind im Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Betriebe zu finden, welches bei den Direktvermarktungsberaterinnen der LK Kärnten erhältlich ist.
Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Betriebe beim Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen ihre Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung zwingend durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu erfassen haben. Wann ist dies der Fall? Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro (netto) je Betrieb und wenn die Barumsätze des Betriebes 7500 Euro (netto) übersteigen. Belegerteilungspflichtig und einzelaufzeichnungspflichtig sind die Umsätze beim Verkauf im Hofladen immer. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Direktvermarktungsberaterinnen der LK Kärnten.
Preisauslobung
Die Preise für die angebotenen Produkte müssen deutlich lesbar und eindeutig zuordenbar sein. Es ist der Bruttopreis pro Verkaufseinheit einschließlich Umsatzsteuer sowie aller weiteren Abgaben und Zuschläge anzugeben.
Der Ab-Hof-Verkauf ist die häufigste und zugleich einfachste Form der Direktvermarktung, welche von rund 80 % der Direktvermarkter genutzt wird.
Die Direktvermarktung in einem Hofladen bietet die Möglichkeit, die Produkte ohne Zwischenhändler direkt an den Endkunden zu verkaufen, um so eine höhere Wertschöpfung für die Produkte zu erzielen. Allerdings sind hier einige wichtige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Land- und Forstwirte dürfen im Rahmen der Direktvermarktung eigene Naturprodukte und Erzeugnisse des Bearbeitungs- und Verarbeitungsnebengewerbes verkaufen, ohne an die gewerberechtlichen Vorschriften gebunden zu sein. Häufig findet der Verkauf der Waren in einem ansprechend und einladend eingerichteten Raum in einem bestehenden oder neu errichteten Gebäude statt. Bei der Gebäudeerrichtung oder der Verwendungsänderung von Räumlichkeiten sind die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere die Bewilligungsvorschriften nach der Kärntner Bauordnung, zu beachten. Für die Erteilung einer Genehmigung ist die Wohnsitzgemeinde die erste Anlaufstelle.
Gemeinsamer Verkauf von Produkten
Bei einem gemeinschaftlichen Verkauf muss eindeutig ersichtlich sein, dass jeder Landwirt auf eigenen Namen, eigene Rechnung und eigene Verantwortung verkauft. Zudem müssen die Umsätze jedem Produzenten klar zugeordnet werden können, damit kein Gewerbe ausgelöst wird. Dies kann durch eine deutliche Beschilderung der Lieferanten, eine exakte Etikettierung oder durch separate Kassaboxen für jeden Direktvermarkter erfolgen. Wenn die Zuordnung der Umsätze zum jeweiligen Landwirt z. B. durch ein elektronisches Kassensystem erfolgt, sind mehrere Kassaboxen nicht notwendig. Werden die Produkte anderer Direktvermarkter vom Betreiber des Ladens abgekauft oder Handelsware mitverkauft, ist ein Handelsgewerbe zwingend erforderlich.
Öffnungszeiten
Der Hofladen ist weder an das Öffnungszeitengesetz noch an die Sonn- und Feiertagsruhe gebunden. Werden im Hofladen aber gewerblich produzierte Produkte mitverkauft oder liegt ein Handelsgewerbe vor, dann kommt das Öffnungszeitengesetz zum Tragen. Es ist ratsam, die Öffnungszeiten so zu gestalten, dass sie sowohl kundenfreundlich als auch an die betrieblichen Abläufe angepasst sind.
Kennzeichnung, Hygiene und Eigenkontrolle
Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle verpackten Produkte, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Es gibt keine Ausnahme für den Verkauf ab Hof, auch nicht für kleine Produktionsmengen. Das Etikett steht stellvertretend für den Erzeuger, sodass der Konsument dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhält und vor Täuschung geschützt ist. Hofläden unterliegen der regelmäßigen Hygienekontrolle durch die Lebensmittelaufsicht. Für leichtverderbliche Produkte muss eine entsprechende Kühlung gewährleistet sein. Im Rahmen der Eigenkontrolle ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Die notwendigen Unterlagen sind im Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Betriebe zu finden, welches bei den Direktvermarktungsberaterinnen der LK Kärnten erhältlich ist.
Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Betriebe beim Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen ihre Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung zwingend durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu erfassen haben. Wann ist dies der Fall? Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro (netto) je Betrieb und wenn die Barumsätze des Betriebes 7500 Euro (netto) übersteigen. Belegerteilungspflichtig und einzelaufzeichnungspflichtig sind die Umsätze beim Verkauf im Hofladen immer. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Direktvermarktungsberaterinnen der LK Kärnten.
Preisauslobung
Die Preise für die angebotenen Produkte müssen deutlich lesbar und eindeutig zuordenbar sein. Es ist der Bruttopreis pro Verkaufseinheit einschließlich Umsatzsteuer sowie aller weiteren Abgaben und Zuschläge anzugeben.
Expertentipp: Persönliches Erlebnis
Ein Einkauf im Hofladen ist für viele Kunden oft mehr als nur ein Besuch – es ist ein persönliches Erlebnis. Der Kunde steht im Mittelpunkt und hat die Möglichkeit, sich über die Produktion und die Herkunft der Produkte sowie über die Philosophie des Betriebes zu informieren. Dieses persönliche Service ist einzigartig und stärkt die persönliche Bindung zum Kunden. Die Zufriedenheit der Kunden ist sehr wichtig, denn sie trägt zur Kundenbindung bei.
Sechs Präsentationstipps
- Verwenden Sie Lichtquellen in unterschiedlichen Helligkeitsstufen. Mithilfe derer können Produkte geschickt in Szene gesetzt und die Kunden zum Kauf animiert werden. Warmes Licht etwa sorgt für eine traditionelle, gemütliche Stimmung und ein angenehmes Seherlebnis.
- Bevorzugen Sie natürliche Materialien. Holzkisten oder Weidenkörbe verstärken die bäuerliche, authentische Atmosphäre. Die Produkte sollten übersichtlich angeordnet und leicht zugänglich sein.
- Lassen Sie Farben für sich arbeiten. Durch eine bewusste Kombination von hellen und dunklen Farben können bestimmte Produkte optisch hervorgehoben und ansprechend präsentiert werden. Helle Farben vermitteln Frische und Leichtigkeit, während dunklere Töne für Eleganz sorgen.
- Heben Sie saisonale und regionale Produkte hervor. Durch einen Erntedanktisch im Herbst oder einen Frühlingstisch mit frischen Kräutern wird beispielsweise auf Saisonalität der Produkte aufmerksam gemacht und das Interesse der Kunden geweckt.
- Bieten Sie Verkostungen an. Durch Ausgabe von Kostproben können sich mögliche Käufer direkt von der Qualität der selbsterzeugten Produkte überzeugen.
- Präsentieren Sie Produkte in Kombination – „Crossover“. Durch gezielte Anordnung der Produkte, wie frischgebackenes Brot neben herzhaftem Käse oder frische Salate neben hochwertigen pflanzlichen Ölen, werden die Kunden zu einem gezielten Kauf animiert.