Automatische Steuergutschrift vom Finanzamt
Das Finanzamt erlangt über den Lohnzettel (Lohnsteuerbescheinigung), den es vom Arbeitgeber oder von der pensionsauszahlenden Stelle erhalten hat, die entsprechenden veranlagungsrelevanten Daten. Ergibt sich in der Folge aus der Veranlagung eine Steuergutschrift, kann diese dem Arbeitnehmer bzw. Pensionisten auch ohne sein Mitwirken ausbezahlt werden.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist aber nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich:
- Bis Ende Juni des Folgejahres wurde keine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben.
- Aufgrund der vorliegenden Daten errechnet das Finanzamt eine Steuergutschrift.
- Aus der Aktenlage ist anzunehmen, dass im betroffenen Veranlagungsjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.
- In den letzten beiden Jahren wurden vom Steuerpflichtigen keine Werbungskosten, keine Sonderausgaben, keine außergewöhnlichen Belastungen oder Absetzbeträge geltend gemacht.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist ausgeschlossen, wenn das Finanzamt annehmen kann, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr
- noch andere als bloß lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat und
- vermutlich Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, nicht automatisch übermittelte Sonderausgaben oder Absetzbeträge als Abzugsposten anmelden wird.
Das Finanzamt informiert:
Nichtselbständig Erwerbstätige oder Pensionisten, die zum ersten Mal für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Frage kommen, erhalten in der zweiten Jahreshälfte vom Finanzamt ein Informationsschreiben. Darin wird aufgefordert, die Kontoverbindung bzw. eine mögliche Änderung der Kontodaten bekanntzugeben. Es kann aber auch auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung verzichtet werden.
Wurde bereits einmal (für ein vergangenes Jahr) eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt gemacht, wird der Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen auch im laufenden Jahr automatisch zugestellt. Sollten sich zwischenzeitig die Kontodaten geändert haben, ist dies dem Finanzamt entweder über FinanzOnline oder schriftlich mitzuteilen.
Wurde bereits einmal (für ein vergangenes Jahr) eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt gemacht, wird der Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen auch im laufenden Jahr automatisch zugestellt. Sollten sich zwischenzeitig die Kontodaten geändert haben, ist dies dem Finanzamt entweder über FinanzOnline oder schriftlich mitzuteilen.
Wichtig
Selbst wenn die antragslose Veranlagung bereits erfolgt ist, trifft den Steuerpflichtigen weiterhin die gesetzliche Erklärungspflicht nach dem Einkommensteuergesetz, falls er auch andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie etwa Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt hat.
Automatische Negativsteuer für Pensionisten
Pensionsbezieher mit geringer Pension, die keine Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen mussten, wird auf Grund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres ein Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet. Es ist kein Antrag auf Auszahlung der Negativsteuer mehr zu stellen.
Voraussetzungen:
Voraussetzungen:
- Für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre wurde keine Erklärung abgegeben und
- das Finanzamt hat ein Guthaben errechnet.