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Ausbringung von Hausabwässern in der Landwirtschaft

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04.03.2025 | von DI Franz Xaver Hölzl

Bei der Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf landwirtschaftliche Nutzflächen ist auf zahlreiche Bestimmungen wie Sperrfristen, Ausbringungsverbote, Mengenbegrenzung und Aufzeichnungsverpflichtungen zu achten.

Landesgesetzliche Bestimmungen

Die Ausbringung von Hausabwässern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist im OÖ Bodenschutzgesetz 1991 und im OÖ Abwasserentsorgungsgesetz 2001 geregelt. Für eine gesetzeskonforme Ausbringung von Senkgrubeninhalten in der Landwirtschaft sind in Oberösterreich nachfolgende Bestimmungen einzuhalten.

Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen

Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von häuslichen Abwässern und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen mit biologischer Abwasserreinigung, der ausschließlich aus der Reinigung von häuslichen Abwässern stammt.

Beschränkung der Ausbringungsmenge

Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m³ Senkgrubeninhalte pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Bei der Ausbringung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen dürfen neben der ebenfalls gültigen Obergrenze von 50 m³ pro Hektar und Jahr innerhalb von drei Jahren max. 10 t Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm ausgebracht werden.
Ausbringung_von_Hausabwässern.jpg © BWSB/Hölzl
Es dürfen max. 50 m³ Hausabwässer pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. © BWSB/Hölzl

Ausbringungsverbote

Sofern für Klärschlammausbringung auch Ackerflächen zur Verfügung stehen, darf Klärschlamm aus Kleinkläranlagen nicht auf Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) ausgebracht werden. Wenn Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (mangels Ackerflächen) auf Grünland ausgebracht wird, darf dieses frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung für Futterzwecke genutzt werden.

Generelle Ausbringungsverbote für Senkgrubeninhalte und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen:
  • auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen
  • auf verkarsteten Böden und Almböden; für eine Ausbringung auf Almböden und/oder verkarsteten Böden muss eine Bewilligung der Behörde vorliegen
  • auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke
  • auf hängige Böden mit Abschwemmungsgefahr
Hausabwässer werden in der Wirksamkeit wie Jauche eingestuft. Daher sind alle weiteren Bestimmungen wie Sperrfristen gemäß Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung zu berücksichtigen.

Sofern eine Ausbringung aufgrund der Ausbringungsverbote oder aufgrund von Sperrfristen nicht zulässig ist, hat der Eigentümer einer Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in eine geeignete Übernahmestelle gebracht wird.
Gemüse.jpg © BWSB/Hölzl
Hausabwässer dürfen nicht bei Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen ausgebracht werden. © BWSB/Hölzl

Aufzeichnungsverpflichtung für den Bewirtschafter

Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche (Bewirtschafter) hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Werden die Aufzeichnungen im Rahmen der Dokumentationsverpflichtung gemäß Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (z.B. LK-Düngerrechner, ÖDüPlan Plus) geführt, sind 0,2 kg N ab Lager, 0,1 kg P2O5 sowie 0,1 kg K2O pro Kubikmeter Senkgrubeninhalt anzurechnen, sofern kein Untersuchungszeugnis vorliegt. Bei Klärschlamm aus Kleinkläranlagen erhöht sich der Wert pro Kubikmeter dementsprechend, hier ist eine Untersuchung zweckmäßig.

Auch der Senkgrubenbesitzer hat Entsorgungsnachweise zu führen und diese mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

Sonstige Bestimmungen

Fernab sonstiger Bestimmungen bei ausgewählten Markenprogrammen dürfen Biobetriebe keine hoffremden Senkgrubeninhalte und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ausbringen.
Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050/6902-1426 bzw. www.bwsb.at.

Kontakt

  • Franz Xaver Hölzl
    DI Franz Xaver Hölzl
    franz.hoelzl@lk-ooe.at
    T (050) 6902-1425
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