Aufzeichnungspflicht nach EU-Holzverordnung

Aufzeichnungsformulare zum Download auf lk-online
Österreich ist zwar kein Risikoland für illegale Holzschlägerungen im großen Stil, die EU-Holzverordnung, mit Langtitel "Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen“, ist aber auch in Österreich unmittelbar anzuwenden. Ausnahmeregelungen gibt es keine. Deshalb verpflichtet die genannte Verordnung auch alle heimischen Waldbesitzer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, zur Information über jede getätigte Lieferung. Sowohl der Verkauf als auch die unentgeltliche Weitergabe oder das Überlassen von Deputatholz sind umfasst und damit zu dokumentieren. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht ist lediglich der private Eigenverbrauch.
Zu erfassen sind der Holzabnehmer bzw. Käufer, die Baumart, das Sortiment und die Menge. Diese Informationen können am besten aus Holzabmaßlisten übernommen werden. Um die Daten in übersichtlicher Form erfassen zu können, wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium ein Formular für Waldbesitzer erstellt. Dieses steht auf lk-online zum Download bereit. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.
Zu erfassen sind der Holzabnehmer bzw. Käufer, die Baumart, das Sortiment und die Menge. Diese Informationen können am besten aus Holzabmaßlisten übernommen werden. Um die Daten in übersichtlicher Form erfassen zu können, wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium ein Formular für Waldbesitzer erstellt. Dieses steht auf lk-online zum Download bereit. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.
Illegaler Holzeinschlag strafbar
Illegaler Holzeinschlag liegt nach der EU-Holzverordnung vor, wenn Holz unter Verstoß gegen die im Land des Einschlages geltenden Rechtsvorschriften gewonnen wird. Verstößt man gegen einschlägige Bestimmungen des Forstgesetzes, liegt demnach auch ein Verstoß gegen die Holzverordnung vor. Wer also beispielsweise die maximal zulässige Schlaggröße nicht beachtet, hiebsunreife Bestände erntet oder unerlaubte Rodungen vornimmt, schlägt illegales Holz ein. Für den Nachweis der Legalität von bewilligungspflichtigen Holznutzungen sind gegebenenfalls die entsprechenden Bewilligungen aufzubewahren.
Auf nationaler Ebene sind die Zuständigkeiten des Vollzugs und die Sanktionen im Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) geregelt. Zuständige Behörde bei Importholz ist das Bundesamt für Wald, für österreichisches Holz die Bezirksverwaltungsbehörde. Die unlängst beschlossenen Änderungen des HolzHÜG betreffen übrigens nicht die Pflichten der Waldbesitzer, sondern im Wesentlichen die Zusammenarbeit zwischen Bundesamt für Wald und der Zollbehörde.
Auf nationaler Ebene sind die Zuständigkeiten des Vollzugs und die Sanktionen im Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) geregelt. Zuständige Behörde bei Importholz ist das Bundesamt für Wald, für österreichisches Holz die Bezirksverwaltungsbehörde. Die unlängst beschlossenen Änderungen des HolzHÜG betreffen übrigens nicht die Pflichten der Waldbesitzer, sondern im Wesentlichen die Zusammenarbeit zwischen Bundesamt für Wald und der Zollbehörde.