Auflagen in Wasserschutz- und Wasserschongebieten einhalten – „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
Wasserschutz- und -schongebiete schützen besonders wichtige Grundwasservorkommen. Es gelten spezielle Auflagen, Nutzungseinschränkungen, Verbote und Gebote, die eingehalten werden müssen. Jede/r Flächenbewirtschafter/in ist für die Einhaltung der Auflagen selbst verantwortlich. Es kommt aber leider immer wieder vor, dass vom Kontrollorgan zum Beispiel im Rahmen einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle Verstöße hinsichtlich einer unerlaubten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den in Wasserschutz- und -schongebieten verbotenen Wirkstoffen Terbuthylazin im Mais und Metazachlor und Dimethachlor (überwiegend im Raps und bei Kohlgemüse) aufgenommen und in weiterer Konsequenz sanktioniert werden. Es gilt daher, sich umfassend zu informieren, ob meine Flächen betroffen sind oder nicht.
Liegen meine Flächen in einem Wasserschutz- bzw. Wasserschongebiet?
Zum Wasserschongebiet wird ein (meist größeres) Gebiet per Verordnung des Landeshauptmannes (§ 34 Wasserrechtsgesetz) erklärt. Schongebiete sind besonders zum Schutz der Poren-Grundwasserkörper im Alpenvorland, von Karstgebieten, der Tiefengrundwässer der Molassezone sowie der tertiären Becken im Kristallin erforderlich. Eine direkte Information durch die Behörde an Flächennutzer/innen über das Bestehen eines Wasserschongebietes erfolgt nicht – die Information muss eigenständig eingeholt werden (im Gegensatz zu Wasserschutzgebieten – Bescheid).
Ob meine Flächen in einem Wasserschongebiet bzw. Wasserschutzgebiet liegen, kann sehr einfach über DORIS weboffice eruiert werden (Karten Wasser und Geologie, Ansicht Trinkwasser/BWSB).
Durch Zoomen kann auf die gewünschte Region eingegangen werden.
Die Ansicht Trinkwasser/BWSB im Doris zeigt somit immer den aktuellsten Stand an. Die Ansicht ist unabhängig von Themenkarte (z.B. Wasser und Geologie) auf Smartphone und Computer abrufbar.
Weiters können die Wasserschongebiete auch über den Agraratlas identifiziert werden. Durch Anklicken von „PSM-Schutzgebiete (WRRL)“ wird das jeweilige Schongebiet in die Karte eingezeichnet. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten, da der Layer nur einmal jährlich aktualisiert wird und somit kurzfristigere Anpassungen noch nicht enthalten sind. Zur Sicherheit immer mit Doris abstimmen!
Pflanzenschutzauflagen in Wasserschutz- und Wasserschongebieten
Der Einsatz von Herbiziden mit den Wirkstoffen Terbuthylazin (z.B. Aspect Pro etc.), Metazachlor (Butisan, Fuego etc.) und Dimethachlor (Colzor trio) ist in Wasserschutz- und -schongebieten nicht erlaubt. Diese Wirkstoffe sind sehr leicht auswaschbar und werden verbreitet im Grund- und Trinkwasser nachgewiesen. Es sind dabei die Kulturen Mais, Raps und Kohlgemüse betroffen. Wer an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker" teilnimmt, darf diese Wirkstoffe in der Gebietskulisse bei Mais, Sorghum und Raps auch nicht anwenden.
Aufgrund der hohen Auswaschungsgefahr wird ein genereller Verzicht dieser Wirkstoffe empfohlen.
Wichtig ist auch, dass eine lückenlose Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen (Was/Wann/Wo/Wieviel) durchgeführt wird. Dafür eignet sich z.B. der ÖDüPlan Plus ganz besonders.
Fazit
Wasserschutz- und -schongebiete sichern unsere Wasserversorgung nachhaltig. Die geltenden Auflagen sind jedenfalls einzuhalten und können seitens des Landes OÖ bzw. durch die AMA auch z.B. im Zuge von Blatt- und Bodenproben kontrolliert werden. Jede/r Flächenbewirtschafter/in ist für die Einhaltung der Auflagen selbst verantwortlich.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung, LK OÖ: 050 6902-1426; bwsb@lk-ooe.at, www.bwsb.at