Alkoholsteuergesetz: Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei
Im Rahmen der bäuerlichen Obstverarbeitung werden hochqualitative Edelbrände erzeugt. Für viele Landwirtschaftsbetriebe stellt diese Form der Direktvermarktung ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein neben der Urproduktion dar. Die Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Alkoholerzeugung im Abfindungsweg ist für jeden Abfindungsbrenner von großer Bedeutung.
Das Wesensmerkmal der abfindungsweisen Alkoholherstellung besteht darin, dass die Alkoholmenge (Abfindungsmenge) und der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderliche Zeitraum (Brenndauer) durch Verordnung pauschal aufgrund von Durchschnittswerten bestimmt werden.
Alkoholbildende Stoffe
Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Im Wesentlichen dürfen folgende selbstgewonnenen Stoffe gebrannt werden: Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die der Verfügungsberechtigte als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat, wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ, sowie Produkte, die dem Weingesetz unterliegen wie z.B. Trauben- und Obstwein (Most).
Die Herstellung von Alkohol aus Getreide ist grundsätzlich nur jenen Verfügungsberechtigten gestattet, deren Betriebssitz im Berggebiet liegt und ihnen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen (Ausnahmen siehe unten).
Unter "Berggebiete" fallen Gemeinden der Kategorie 3: Anhang 8.13.1.a Benachteiligtes Gebiet ab Antragstellung 2019.pdf (bmlrt.gv.at)
Beachte: Jene Verfügungsberechtigten, die bereits vor dem 1. Jänner 2022 zulässigerweise Alkohol aus Getreide unter Abfindung hergestellt haben oder dazu berechtigt waren, können nun auch nach dem 1. Jänner 2022 (weiterhin) Alkohol aus Getreide unter Abfindung produzieren, auch wenn deren Betriebssitz nicht im gesetzlich definierten Berggebiet (siehe oben) liegt. Die Voraussetzung, dass dem Betriebsinhaber nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen, muss aber jedenfalls vorliegen.
"Flachlandbauern" dürfen nur dann Getreide brennen, wenn sie zwischen 1990 und 1994 (innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Jänner 1995) nachweislich Alkohol unter Abfindung aus Getreide hergestellt haben. Den erforderlichen Nachweis müssen die Abfindungsbrenner selber erbringen können.
Die Herstellung von Alkohol aus Getreide ist grundsätzlich nur jenen Verfügungsberechtigten gestattet, deren Betriebssitz im Berggebiet liegt und ihnen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen (Ausnahmen siehe unten).
Unter "Berggebiete" fallen Gemeinden der Kategorie 3: Anhang 8.13.1.a Benachteiligtes Gebiet ab Antragstellung 2019.pdf (bmlrt.gv.at)
Beachte: Jene Verfügungsberechtigten, die bereits vor dem 1. Jänner 2022 zulässigerweise Alkohol aus Getreide unter Abfindung hergestellt haben oder dazu berechtigt waren, können nun auch nach dem 1. Jänner 2022 (weiterhin) Alkohol aus Getreide unter Abfindung produzieren, auch wenn deren Betriebssitz nicht im gesetzlich definierten Berggebiet (siehe oben) liegt. Die Voraussetzung, dass dem Betriebsinhaber nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen, muss aber jedenfalls vorliegen.
"Flachlandbauern" dürfen nur dann Getreide brennen, wenn sie zwischen 1990 und 1994 (innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Jänner 1995) nachweislich Alkohol unter Abfindung aus Getreide hergestellt haben. Den erforderlichen Nachweis müssen die Abfindungsbrenner selber erbringen können.
Ausbeutesätze
Die Ausbeutesätze beziehen sich auf jeweils 100 Liter zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe und Obstweine. Diese betragen beispielsweise bei Äpfeln und Birnen 3 Liter, bei Zwetschken 5,5 Liter und bei Kirschen 5 Liter Alkohol je 100 Liter Maische.
Jährliche Erzeugungsmengen und Steuersätze
Grundsätzlich darf der Abfindungsberechtigte in einem Kalenderjahr 100 Liter Alkohol (l A) zum begünstigten Steuersatz von 6,48 Euro/l A erzeugen. Darüber hinaus ist er berechtigt, jährlich weitere 100 l A zum höheren Steuersatz von 10,80 Euro/l A herzustellen.
Jene Landwirte, die über ein 300 Liter Brennrecht zum begünstigten Steuersatz von 6,48 Euro verfügen, sind ebenfalls berechtigt, weitere 100 Liter zum erhöhten Steuersatz von 10,80 Euro/l A herzustellen.
Der Regelsteuersatz beträgt 12 Euro/l A.
Jene Landwirte, die über ein 300 Liter Brennrecht zum begünstigten Steuersatz von 6,48 Euro verfügen, sind ebenfalls berechtigt, weitere 100 Liter zum erhöhten Steuersatz von 10,80 Euro/l A herzustellen.
Der Regelsteuersatz beträgt 12 Euro/l A.
Erhöhung ab 2027
Ab 1. Jänner 2027 steigt der Regelsteuersatz von derzeit 12 Euro je Liter Alkohol um 30% auf 15,60 Euro je Liter Alkohol. Für Erzeugnisse, deren Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht, gilt noch der bisherige Steuersatz.
Die Alkoholsteuer steigt daher ab 2027 auch für Abfindungsbrennereien bzw. Verschlussbrennereien mit Jahreserzeugung bis zu 400 Liter Alkohol, weil sich die beiden ermäßigten Steuersätze von (derzeit) 6,48 Euro und 10,80 Euro pro Liter Alkohol prozentuell vom Regelsteuersatz ableiten (54% bzw. 90% vom geltenden Regelsteuersatz).
Ab 2027 betragen die neuen ermäßigten Steuersätze daher 8,42 Euro bzw. 14,04 Euro.
Die Alkoholsteuer steigt daher ab 2027 auch für Abfindungsbrennereien bzw. Verschlussbrennereien mit Jahreserzeugung bis zu 400 Liter Alkohol, weil sich die beiden ermäßigten Steuersätze von (derzeit) 6,48 Euro und 10,80 Euro pro Liter Alkohol prozentuell vom Regelsteuersatz ableiten (54% bzw. 90% vom geltenden Regelsteuersatz).
Ab 2027 betragen die neuen ermäßigten Steuersätze daher 8,42 Euro bzw. 14,04 Euro.
Steuerfreier Hausbrand
Der abfindungsberechtigte Landwirt darf für sich und seinen Ehegatten - in Abhängigkeit von Betriebsgröße oder vom Familieneinkommen - 15 Liter Alkohol und für Angehörige, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen (z.B. mitarbeitende volljährige Kinder), für Dienstnehmer und für auszugsberechtigte Personen jeweils 3 Liter Alkohol bis zur Höchstmenge von 27 Liter als steuerfreien Hausbrand aus selbstgewonnenen Obststoffen und Beeren iSd § 58 Abs. 1 Z. 1 AlkStG 2022 herstellen.
Beachte: Seit 1. Jänner 2022 ist die Herstellung von steuerfreiem Hausbrand aus wild wachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen, Getreide, Halmrüben sowie aus Obstwein, Wein und Most nicht mehr möglich.
Seit 1. Jänner 2022 gilt weiters, dass steuerfrei hergestellter Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte weitergegeben (verkauft) werden darf.
Hinweis: In Tirol und Vorarlberg können für die definierten Angehörigen, Dienstnehmer und auszugsberechtigten Personen jeweils 6 Liter Alkohol bis zur Höchstmenge von 50 Liter als steuerfreier Hausbrand hergestellt werden.
Beachte: Seit 1. Jänner 2022 ist die Herstellung von steuerfreiem Hausbrand aus wild wachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen, Getreide, Halmrüben sowie aus Obstwein, Wein und Most nicht mehr möglich.
Seit 1. Jänner 2022 gilt weiters, dass steuerfrei hergestellter Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte weitergegeben (verkauft) werden darf.
Hinweis: In Tirol und Vorarlberg können für die definierten Angehörigen, Dienstnehmer und auszugsberechtigten Personen jeweils 6 Liter Alkohol bis zur Höchstmenge von 50 Liter als steuerfreier Hausbrand hergestellt werden.
Wichtige Verkehrsbeschränkungen beachten
Der unter Abfindung hergestellte Alkohol darf nur an folgende Personen veräußert werden:
Daher sollte es auch unterlassen werden, den abfindungsweise hergestellten Alkohol in Online-Shops mit Versendeoption ins Ausland anzubieten.
Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt!
- Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden (Gefäße bis 2 Liter) mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt wurde,
- Gast- und Schankgewerbetreibende (ebenfalls in Kleingebinden mit Abfindungsvermerk) zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb und
- Inhaber eines Alkohollagers.
Daher sollte es auch unterlassen werden, den abfindungsweise hergestellten Alkohol in Online-Shops mit Versendeoption ins Ausland anzubieten.
Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt!
Abfindungsanmeldung
Die Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich hat grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen: "EKA (Abfindungsanmeldung)" - erreichbar über den Link "Verbrauchsteuern".
Für die Nutzung von FinanzOnline ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Dazu sind Informationen auf der Homepage des Finanzministeriums (bmf.gv.at) abrufbar.
Hinweis: Es ist nicht zulässig, die Abfindungsmeldung auf FinanzOnline in anderer Form als über „EKA (Abfindungsanmeldung)“ zu übermitteln. Die Anmeldung würde dann als nicht ordnungsgemäß eingereicht gelten und ein anschließend durchgeführtes Brennverfahren hätte abgaben- und strafrechtliche Folgen.
Fehlen die technischen Voraussetzungen, kann die Anmeldung ausnahmsweise auch in Papierform erfolgen.
Für die Nutzung von FinanzOnline ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Dazu sind Informationen auf der Homepage des Finanzministeriums (bmf.gv.at) abrufbar.
Hinweis: Es ist nicht zulässig, die Abfindungsmeldung auf FinanzOnline in anderer Form als über „EKA (Abfindungsanmeldung)“ zu übermitteln. Die Anmeldung würde dann als nicht ordnungsgemäß eingereicht gelten und ein anschließend durchgeführtes Brennverfahren hätte abgaben- und strafrechtliche Folgen.
Fehlen die technischen Voraussetzungen, kann die Anmeldung ausnahmsweise auch in Papierform erfolgen.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland bzw. an das Zollamt Österreich.
Ausführliche Informationen finden Sie außerdem unter den unten angeführten Links und Downloads.
Ausführliche Informationen finden Sie außerdem unter den unten angeführten Links und Downloads.