Aktionsplan Schwanzkupieren: Erinnerung an Fristeinhaltung
Wer muss eine Tierhaltererklärung abgeben?
Diese Erklärung gilt unabhängig davon, ob kupierte oder unkupierte Schweine gehalten werden und muss jährlich erneuert werden. Auch Kleinstbetriebe müssen eine Tierhaltererklärung abgeben. Die Verpflichtung zur Eingabe im VIS erfolgt gestaffelt, abhängig von der Tierzahl (siehe Stufenplan). Die Tierhaltererklärung ist damit ein zentrales Dokument für jeden Schweinebetrieb, um die gesetzlichen Vorgaben in der Schweinehaltung zu erfüllen.
Die Hintergründe
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Österreich setzte diese EU-Vorgabe mit 1. Jänner 2023 in der nationalen Tierschutzgesetzgebung um. Kupierte Schweine dürfen nur noch gehalten werden, wenn die "Unerlässlichkeit" - also die Notwendigkeit aufgrund von Verletzungen - nachgewiesen wird.
Mit der Einführung der Tierhaltererklärung und den erweiterten Aufzeichnungspflichten trägt Österreich den europäischen Tierschutzvorgaben Rechnung. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass das Schwanzkupieren nur noch in Ausnahmefällen angewendet wird und der Tierschutz in der Schweinehaltung nachhaltig verbessert wird.
Mit der Einführung der Tierhaltererklärung und den erweiterten Aufzeichnungspflichten trägt Österreich den europäischen Tierschutzvorgaben Rechnung. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass das Schwanzkupieren nur noch in Ausnahmefällen angewendet wird und der Tierschutz in der Schweinehaltung nachhaltig verbessert wird.
Was bedeutet die EU-Vorgabe in der Praxis?
In der jährlich abzugebenden Tierhaltererklärung müssen der Prozentsatz an Schwanz- und Ohrverletzungen des Vorjahres sowie bei der Haltung kupierter Schweine die Ergebnisse der "Risikoanalyse" angegeben werden. Wird ein Schwellenwert von 2% an Verletzungen überschritten, gilt dies als Nachweis der Unerlässlichkeit. Liegt die Verletzungshäufigkeit unter 2% muss eine Gruppe von mindestens acht unkupierten Tieren als Kontrollgruppe am Betrieb gehalten werden. Liegen die Schwanz- und Ohrverletzungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren über 4%, muss an einem speziellen TGD Programm teilgenommen werden.
Alle Betriebe von Regelung betroffen
Die Regelungen betreffen alle Schweinehalterinnen und Schweinehalter, unabhängig von der Betriebsgröße oder der Anzahl der Tiere. Damit müssen auch Betriebe, die ausschließlich unkupierte Schweine halten, eine Tierhaltererklärung in verkürzter Form abgeben.
Kleinstbetriebsregelung
Für Kleinstbetriebe wurde ein Stufenplan in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium entwickelt, um die elektronische Erfassung der Tierhaltererklärung im VIS zu erleichtern. Im Vorjahr konnten Betriebe mit maximal 50 Schweinen die Tierhaltererklärung in Papierform am Betrieb aufliegen lassen (Betriebe mit mehr als 50 Schweinen mussten die Tierhaltererklärung bereits im VIS eingeben). Im Jahr 2025 können Betriebe mit maximal zehn Schweinen die Tierhaltererklärung in Papierform am Betrieb aufliegen lassen. Ab 2026 müssen alle Betriebe, unabhängig von der Anzahl an gehaltenen Schweinen, die Tierhaltererklärung elektronisch im VIS erfassen. Für diesen Stufenplan ist der Schweinebestand maßgeblich, der entweder in der Tierliste des MFA (Stichtagsbestand 1. April bzw. Durchschnittsbestand) oder direkt im VIS gemeldet wurde.
Unterstützung und weitere Informationen
- Online-Informationen: Weitere Informationen zum Aktionsplan Kupieren sowie die notwendigen Unterlagen finden Sie hier.
- Webinar: Am 08. Jänner 2025 findet ein für Bäuerinnen und Bauern kostenfreies Webinar statt, in dem die einzelnen Schritte zur Erstellung der Tierhaltererklärung nochmals vorgestellt werden. Anmeldung hier oder unter Tel.-Nr.: +43 5 0259 23100
- Checklisten: Mit den Checklisten "Aktionsplan Schwanzkupieren - unkupierte Tiere" und "Aktionsplan Schwanzkupieren - kupierte Tiere" immer ein Unterstützung zur Hand.