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Verhandlungsergebnis zur Rechtssicherheit für Schweinehalter

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12.05.2025 | von DI Michael Wöckinger

Herausforderung durch raschere Umsetzung praxistauglicher Vorgaben. Die Unsicherheiten im Bezug auf Notwendigkeit zur Reparatur des Tierschutzgesetzes sind über den politischen Konsens nunmehr beendet.

Die Regierungsparteien haben sich nach intensiven Verhandlungen zu einer Lösung durchgerungen.

2022 beschloss der Nationalrat in einer Änderung des Tierschutzgesetzes mit Übergangsfristen bis zur Umsetzung der strukturierten Bucht für Schweine bis Ende 2039. Aufgrund eines Antrages der Burgenländischen Landesregierung wurden die darin enthaltenen Übergangsfristen zu Beginn 2024 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, wodurch eine Anpassung notwendig wurde. Das VfGH Urteil zielte vor allem auf undifferenzierte Übergangsfristen ab. Fachlich wurde nichts beanstandet und war somit auch nicht zu korrigieren. Eine Einigung, um ab 1. Juni 2025 rechtskonform produzieren zu können, war dringendst gefordert.

Die Neuregelung im Detail:

  • Erhöhtes Platzangebot
    Ab 1. Juni 2029 müssen alle Mastbetriebe, Absatzferkel und Zuchtläufer die Anforderungen zum Beschäftigungsmaterial gemäß den aktuell gültigen Vorgaben der "Gruppenhaltung NEU" erfüllen: zusätzlich gilt für alle Mastbetriebe und Zuchtläufer (ab 30 kg) die Anforderung zur Besatzdichte der "Gruppenhaltung NEU":
    • In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmateralien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig verfügbar sein.
    • Jedem Tier muss mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:
bis 20 kg 0,2 m²/Tier
bis 30 kg 0,3 m²/Tier
bis 50 kg 0,50 m²/Tier
bis 85 kg 0,65 m²/Tier
bis 110 kg 0,80 m²/Tier
über 110 kg 1,20 m²/Tier
  • Enddatum für unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche
    Die Übergangsfrist für unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche in der Schweinehaltung laufen mit 1. Juni 2034 aus.
th_Präsident Franz Waldenberger LK OÖ (25).jpg © LK OÖ
Präsident Franz Waldenberger setzt sich für mehr Tierwohl im Schweinestall ein, sofern der höhere Preis für Schweinefleisch auf dem Markt abgegolten wird. © LK OÖ
  • Übergangsregelungen für Betriebe mit jüngeren Investitionen
    Bestehende Haltungsanlagen, welche nach 1. Juni 2018 bis Ende Dezember 2022 nachweislich neu- oder umgebaut wurden, können bis Ende einer individuellen 16-jährigen Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen weiter genützt werden. Um diese Härtefallregelung in Anspruch zu nehmen, ist eine Meldung der entsprechenden baulichen Maßnahmen im Bereich der Böden oder der Buchtengröße (z.B. durch Förderanträge, Bauanzeigen, etc.) bis zum 31. Dezember 2027 an der Bezirksbehörde notwendig. (z.B. Bei Fertigstellung der baulichen Maßnahmen im Oktober 2019 gilt eine Übergangsfrist von 16 Jahren. Das bedeutet: die Übergangsfrist endet für diesen Betrieb im Oktober 2035).
     
  • IBeSt/IBeSt+ (Innovationen für bestehende Aufzucht- und Mastställe für Schweine in Österreich)
    Das Projekt ist bis spätetestens 31. Dezember 2026 abzuschließen und die daraus resultierenden Erkenntnisse sollen dazu dienen, Tierwohlstandards auf wissenschaftlicher Basis weiterzuentwickeln, Bäuerinnen und Bauern bei notwendigen Umbaumaßnahmen zu unterstützen und Förderungen weiterzuentwickeln. Der Investitionsschutz von 23 Jahren für Aufzucht- und Maststallungen, die seit 1.1.2023 errichtet wurden, ist nicht mehr enthalten. Dem Gesetzgeber wird aber vorgeschrieben, dass bei zukünftigen Änderungen des Mindeststandards die Bundesanstalt BAB gutachterlich zur Festlegung von Übergangszeiten herangezogen werden muss.

"Damit ist ab 1. Juni 2025 wieder Rechtssicherheit gegeben. Es ist ein deutliches Bekenntnis zu Tierschutz und zur Weiterentwicklung in der Schweinehaltung. Das muss allerdings unter Berücksichtigung der Ökonomie, der wirtschaftlichen Machbarkeit und unter Beachtung der Entwicklungen der Märkte erfolgen", hält LK OÖ-Präsident Franz Waldenberger fest.
"Die Vorgaben werden praktisch umsetzbar sein, jedoch auch sehr herausfordernd. Sie werden auch Auswirkungen auf Mastschweine- und weiterfolgend Ferkelmärkte haben.",weiß Michael Wöckinger, Abteilungsleiter Tierhaltung in der LK OÖ.

Der vorliegende Konsens ist im Detail zu bewerten und entsprechend einzelbetrieblich zu prüfen sein. Es ist damit die Grundlage gelegt, dass es wieder zu Investitionen im Schweinebereich kommen kann, die in den letzten Jahren äußerst gering waren. "Leider konnte ein festgelegter Investitionsschutz nicht generell festgelegt werden, aber zumindest für Betriebe, die zwischen Juni 2018 und Ende 2022 investiert haben. Für diese Betriebe gilbt eine individuelle Übergangsregelung von 16 Jahren, die unserer Ansicht nach in Bezug auf die Abschreibungsdauer aber sehr kurz bessen ist", so Präsident Waldenberger

Damit hat Österreich eine einzigartige Lösung im EU-Vergleich. Das hat entsprechend Auswirkungen auf Erzeugungsmengen und die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Marktgeschehen. Sie ist jedoch ein deutlich hervorzuhebendes Merkmal gegenüber dem Konsumenten und auf Absatzmärkten. Die neuen Vorgaben wir die Versorgungssicherheit mit heimischen Qualitätsschweinefleisch deutlich unter Druck setzen.

In Österreich gibt es ein umfassendes Angebot an Tierwohlprogammen. Die neuen rechtlichen Vorgaben untermauern die Erzeugung von österreichischem Qualitätsschwein.

Bedeutung der Schweinhaltung in OÖ

Die Schweinebranche erwirtschaftet jährlich einen Produktionswert von 410 Millionen Euro. Darauf aufbauend profitieren 36 Schlachtbetriebe und zahlreiche nachgelagerte Sektoren von der regionalen Schweineproduktion. "Die Nähe von Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung macht Oberösterreich zu einem starken Standort. Diese Stärke dürfen wir nicht aufs Spiel setzen - weder aus wirtschaftlicher Sicht noch im Hinblick auf Arbeitsplätze, Einkommen und stabile Lebensmittelpreise", unterstreicht Agrar-Landesrätin Michaela Langer-Weninger.
Infografik_Schweinehaltung_neu_BMUK_LKOÖ.jpg © BMLUK 2025
Weiterentwicklung der Schweinehaltung in Österreich © BMLUK 2025
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