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EU-Bio-Verordnung - Teil 3: Zukauf konventioneller Zuchttiere ab 2022

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29.11.2021 | von DI Dr. Anna Herzog, DI Ernst Lottermoser, DI Joachim Pittracher

Im Jahr 2022 bleibt das Antragsverfahren weitgehend gleich –Zukäufe im Zusammenhang mit einer erheblichen Herden- oder Kapazitätsvergrößerung bzw. einer Rassenumstellung (bis 40%) bedürfen einer Genehmigung durch die zuständigen Behörde.

Versteigerung_Tirol.jpg © LK Tirol_Lukas Peer
Versteigerung_Tirol © LK Tirol_Lukas Peer
Der Zukauf konventioneller Zuchttiere ist unter bestimmten Voraussetzung auch nach den Vorgaben der neuen EU-Bio-Verordnung möglich. Ab dem Jahr 2023 wird es dafür ein umfangreicheres und digitalisiertes Antragsverfahren im VIS geben, da jeder konventionelle Tierzukauf (unabhängig von Alter der Tiere und dem Zweck bzw. dem Prozentanteil des Zukaufs) zukünftig behördlich genehmigt werden muss.

Antragstellung im Jahr 2022 weitgehend gleich

Im Jahr 2022 bleibt das Antragsverfahren rund um den konventionellen Tierzukauf aber noch gleich wie bisher. Der Zukauf von Jungtieren, ausgewachsenen männlichen Tieren und nulliparen weiblichen Tieren bis 10% (Rinder, Pferde) bzw. 20 % (Schafe, Ziegen, Geweihträger, Neuweltkameliden Kaninchen) zu Zuchtzwecken ist weiterhin ohne Genehmigung durch die Behörde möglich (ausgenommen Schweine) und wird von den Kontrollstellen bei der Vor-Ort-Kontrolle überprüft.

Was ist unter „Zuchttier“ und „ausgewachsen“ zu verstehen:

Als Zuchttiere gelten alle Tiere, die für die Reproduktion verwendet werden. Die Zukaufmöglichkeit ist also nicht auf Herdebuchtiere beschränkt, es darf sich lediglich nicht um Tiere für die Mast handeln. Als ausgewachsen gelten:
  • Rinder, Pferde, Geweihträger und Neuweltkameliden > 12 Monate
  • Schweine, Schafe, Ziegen > 6 Monate
  • Kaninchen > 3 Monate 
Für den Zukauf von nulliparen weiblichen Tieren bis 40 % im Zusammenhang mit der erheblichen Bestandsvergrößerung, einer Rassenumstellung oder der Gründung eines neuen Betriebszweiges ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich. Hierfür soll es bundesweit einheitliche Word-Formulare geben. Dem Antrag sind beizulegen:
  • eine Bestätigung über die Nicht-Verfügbarkeit von Bio-Tieren, ausgestellt durch Zuchtverbände, die Landwirtschaftskammern oder BIO AUSTRIA (selbe Vorgehensweise wie bisher) und
  • ein Nachweis über die erhebliche Bestandsvergrößerung oder die Gründung eines neuen Betriebszweiges. Hierfür gelten ab 1.1 2022 erstmals auch Pläne und Dokumente, die eine Stallerweiterung oder eine nicht genützte Kapazität darlegen.
Der Zukauf der Tiere darf erst nach erfolgter Genehmigung erfolgen.

Folgende Änderungen gelten bereits ab 1.1.2022

Ohne Genehmigung möglich: Der Zukauf von gefährdeten Nutztierrassen ist ab dem kommenden Jahr nicht mehr genehmigungspflichtig und uneingeschränkt möglich, sofern die Rassen in der ÖPUL Liste der gefährdeten Nutztierrassen Österreichs gelistet sind (gilt auch für gefährdete Schweinerassen). Für den Zukauf konventioneller Weiseln und Schwärme bis 20% ist (wie bisher) ebenfalls keine Genehmigung erforderlich (1 Weisel/ Schwarm pro Jahr). Vorerst noch ohne Genehmigung möglich bleibt außerdem der konventionelle Zukauf von 3-Tages-Küken (Gallus gallus und andere Arten) für die Eier- und Fleischerzeugung, sofern nicht genug Bio-Tiere in der erforderlichen Qualität zur Verfügung stehen.

Keine Genehmigung mehr möglich: Ab 1.1.2022 nicht mehr zulässig und daher auch nicht mehr beantragbar ist der Zukauf konventioneller Junglegehennen (
Genehmigung erforderlich: Der Zukauf von konventionellen Zuchtferkeln bis 35 kg (uneingeschränkt) sowie von nulliparen Jungsauen üblicher Rassen (bis zu 20% und bis zu 40%) ist nur nach vorab erteilter Genehmigung durch die zuständige Behörde erlaubt, sofern die Verfügbarkeit von Bio-Tieren nicht gegeben ist (Achtung: Bestätigung durch den Zuchtverband, die Landwirtschaftskammer oder Bio-Austria erforderlich). Grund hierfür ist ein derzeit noch gültige Erlass aus dem Jahr 2017 (BMGF-75340/0010-II/B/16a/2017), der Österreich eine uneingeschränkte Verfügbarkeit von Biojungsauen und Biozuchtferkel attestiert. Ist die Verfügbarkeit jedoch nicht mehr gewährleistet (das ist derzeit der Fall), kann die zuständigen Behörde eine zeitlich befristete Ausnahme aussprechen.                                               


Tierdatenbanken: Ab dem 1.1.2022 werden bereits zwei Datenbanksysteme zur Verfügung stehen (almmarkt.com für Rinder, Schafe und Ziegen; pig.at für Schweine), die freiwillig und kostenlos genutzt werden können, um Bio-Tiere anzubieten. Ab dem 1.1.2023 kommt diesen Bio-Tierdatenbanken im Zuge der geplanten Aktualisierung des Antragsverfahrens eine wichtige Rolle zu. Der Zukauf konventioneller Zuchttiere (unabhängig von Alter und Zukaufs-Prozentsatz) wird zukünftig nur noch mit einem Nachweis aus diesen Datenbanken möglich sein, der die Nicht-Verfügbarkeit von Bio-Tieren belegt bzw. die Unzumutbarkeit des Zukaufs (Kriterien hierfür derzeit noch in Ausarbeitung).
Achtung! Die Angaben in der folgenden Checkbox betreffen die geplante Regelung ab 1.1.2023 und sind für das Jahr 2022 noch nicht relevant.

Ausblick auf das Jahr 2023

Ab 1.1.2023 ist auch der Zukauf von Jungtieren, männlicher ausgewachsener Tiere und nulliparen weiblichen Tieren bis 10% bzw. 20 % genehmigungspflichtig. Generell können konventioneller Zuchttierzugänge nur mehr dann beantragt werden, wenn die Abfrage in der Bio-Tierdatenbank ergibt, dass keine dem quantitativen und qualitativen Bedarf (Rasse, Geschlecht, Alter, Erzeugungszweck (Milch, Fleisch, Zweinutzung) entsprechenden Bio-Tiere angeboten werden (Nicht-Verfügbarkeitsnachweis).

Die Antragstellung wird ab 2023 über VIS erfolgen und soll grundsätzlich ähnlich aufgebaut sein, wie die bisherigen Anträge für die temporäre Anbindehaltung und Eingriffe bei Bio-Tieren. Je nach Zukaufswunsch (Jungtiere, erwachsene männliche/ weibliche Tiere) ist ein Formular auszufüllen, welches nach Upload des (Nicht-)Verfügbarkeitsnachweises aus der Bio-Tierdatenbank elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt werden kann.

Welche Tiere können ab 2023 konventionell zugekauft werden?
  • Ausgewachsene männliche Zuchttiere (Zuchtstiere, Widder etc…) können ohne zahlenmäßige Beschränkung zugekauft werden.
  • Der Zukauf konventioneller Jungtiere (männlich und weiblich) ist möglich, wenn mit dem Aufbau einer Herde oder eines Bestands erstmalig begonnen wird. Als Jungtiere gelten Rinder, Pferde, Geweihträger und Neuweltkameliden jünger als sechs Monate, Schafe und Ziegen jünger als 60 Tage und Kaninchen unter drei Monaten. Ferkel dürfen nicht mehr als 35 kg wiegen.
  • Zu Zuchtzwecken bzw. zur Bestandserneuerung dürfen weibliche Rinder und Pferde bis 10 % des Maximalbestands der erwachsenen männlichen und weiblichen Tiere pro Kalenderjahr (zum Zeitpunkt der Antragstellung) konventionell zugekauft werden. Bei Schafen, Ziegen, Schweinen, Kaninchen und Geweihträgern beträgt die Zukaufsgrenze 20 %. Die Tiere müssen nullipar sein und dürfen also noch nicht abgekalbt oder abgelammt etc. haben.
  • Zum Zweck einer Bestandserweiterung (erhebliche Bestandsvergrößerung, Rassenumstellung oder Aufbau eines neuen Betriebszweiges) dürfen bis zu 40 % nicht-biologische nullipare weibliche Tier zugekauft werden.
  • Gefährdete österreichische Tierrassen gemäß ÖPUL-Liste der gefährdeten Nutztierrassen (z.B. Original Pinzgauer Rind, Tauernscheckenziege, Braunes Bergschaf etc.) können weiterhin ohne Antragstellung, Alters- und Mengenbeschränkungen zugekauft werden.
  • In der Imkerei können Weiseln und Schwärme bis 20% zugekauft werden, wobei eine Weisel bzw. ein Schwarm pro Jahr gestattet sind (keine Genehmigung erforderlich).
  • In der Geflügelhaltung können weiterhin 3-Tages-Küken (Gallus gallus und andere Arten) für die Eier- und Fleischerzeugung zugekauft werden, wobei voraussichtlich eine Meldung bei oder eine Genehmigung durch der/die zuständige/n Behörde erforderlich sein.
 
Wann darf ab 2023 zugekauft werden:
Der Zukauf konventioneller Jungtiere, männlicher Tiere und weiblicher Tiere bis 20% ist bereits ab Nicht-Verfügbarkeitsnachweis aus der Bio-Tierdatenbank zulässig. Das kann auch noch vor der Antragstellung im VIS sein. Bei der Bestandserweiterung und einem Zukauf bis zu 40 % muss vor dem konventionellen Tierzugang jedenfalls der behördliche Genehmigungsbescheid abgewartet werden. Generell muss der Erwerb des/r konventionellen Tiere/s innert 6 Monate ab Genehmigung erfolgen.

Weitere Fachinformation

  • Doku-Pflicht Biobetriebe: Betriebs- und schlagbezogene Aufzeichnungen - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
  • Dokumentation am Bio-Betrieb (Teil 1)
  • Bio aktuell - was ab 2025 zu beachten ist
  • Biologische Tierhaltung: Folgende rechtliche Vorgaben sind ab 2024 zu beachten
  • Ergänzungen zum Fahrplan ab 2023
  • Rechtliche Anpassungen in BIO ab 2023
  • Änderungen beim Einsatz von nichtbiologischem Grünlandsaatgut ab 2023
  • Zukauf konventioneller Zuchttiere ab 2023
  • Ein Fahrplan durch die neue EU-Bio-Verordnung

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