Steuerlicher Rechtstipp
Ich führe gemeinsam mit meinem Mann/meiner Frau den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und möchte zusätzlich einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Wie wirkt sich das aus einkommensteuerlicher Sicht aus?
Für die Einkommensteuer bildet das gesamte Jahreseinkommen der/des Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage. Um das Jahreseinkommen zu ermitteln, werden sämtliche, das jeweilige Kalenderjahr betreffenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen zusammengerechnet (z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit). Übersteigt dieses Einkommen die sogenannten Steuerfreigrenzen (siehe unten), besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Die Bemessungsgrundlage kann sich noch um Sonderausgaben (z.B. Kirchenbeitrag, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) verkürzen.
Außerdem vermindert sich die errechnete Einkommensteuer um evtl. zustehende Absetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Familienbonus Plus).
Die Bemessungsgrundlage kann sich noch um Sonderausgaben (z.B. Kirchenbeitrag, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) verkürzen.
Außerdem vermindert sich die errechnete Einkommensteuer um evtl. zustehende Absetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Familienbonus Plus).
Steuererklärungspflichten
- Ein Vollerwerbslandwirt ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das Jahreseinkommen mehr als 13.308 Euro (Wert 2025) beträgt.
- Enthält das Jahreseinkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie Gehalt oder Pension (=Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) und übersteigen die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, gewerbliche oder selbständige Tätigkeit, sonstige Einkünfte) den Gesamtbetrag von 730 Euro, besteht bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 14.517 Euro (Wert 2025) die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Eine Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) ist in diesem Fall nicht (mehr) ausreichend. Die bereits von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber einbehaltene und an das Finanzamt im Laufe des Jahres abgeführte Lohnsteuer wird auf die ermittelte Einkommensteuer angerechnet.
- Weitere Informationen können unter dem unten angeführten Link des BMF nachgelesen werden.