Schlachtung am bäuerlichen Betrieb für die Direktvermarktung
Produkte vom Bauernhof sind gefragt, wie schon lange nicht mehr. Konsument:innen, die bewusst direkt beim Bauern bzw. der Bäuerin einkaufen, legen großen Wert auf hohe Qualität und gute Beratung. Sie wollen wissen, wo und wie die Produkte erzeugt werden und schätzen daher den Einkauf beim bäuerlichen Betrieb.
Der Einstieg in die Direktvermarktung von Fleisch und Fleischprodukten fordert jedoch rechtliche und bauliche Rahmenbedingungen, um diesen Betriebszweig ausüben zu können. Als Unterstützung für den Einstieg wird in den Bezirken kostenlos die Einstiegsberatung für Direktvermarktung angeboten, welche betriebsindividuell durchgeführt wird. Eine rechtzeitige Terminvereinbarung ist notwendig.
Das Fleisch von Nutztieren kann vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin selbst vermarktet werden. Möglich ist die Vermarktung von Schlachtkörpern im Ganzen oder halbiert, von Fleisch in Teilstücken oder küchenfertig geschnitten bis hin zu den Verarbeitungserzeugnissen.
Für die Schlachtung von Nutztieren (Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen) für die Direktvermarktung ist immer eine Zulassung der Räumlichkeiten und Tätigkeit durch die Behörde erforderlich. Die Tätigkeit kann erst aufgenommen werden, wenn die Zulassung von der Behörde erteilt wurde. Wird die Schlachtung ausgelagert und nur die Zerlegung und Verarbeitung am Betrieb gemacht, so ist eine Zulassung für die Zerlegung und Verarbeitung nur erforderlich, falls in den Großhandel und ins Ausland geliefert wird oder die wöchentliche Menge für Kleinbetriebe überschritten wird.
Von Personen, die Nutztiere betäuben und schlachten, wird aufgrund der europäischen Verordnung über den Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung (EU-VO Nr. 1099/2009) ein Sachkundenachweis verlangt. Jene Direktvermarktenden, die Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen schlachten, müssen sachkundig sein, egal ob sie einen eigenen zugelassenen Schlachtraum nutzen oder in einem zugelassenen Schlachtraum bei einem anderen Betrieb eingemietet sind. Sachkundig, muss jene Person sein, welche die Tätigkeit ausführt.
Personen, die nun Nutztiere schlachten bzw. in Zukunft schlachten möchten und keine entsprechende Ausbildung haben, d.h. nicht sachkundig sind, müssen einen entsprechenden Kurs mit Theorie, Prüfung und Praxis absolvieren, um einen Sachkundenachweis bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen zu können. Sachkundig kann man auch durch die schulische Ausbildung sein.
Betroffene Betriebe, die einen Kurs für die Erlangung eines Sachkundenachweises für die Schlachtung benötigen, sollen mit dem Referat Direktvermarktung unter E-Mail: direktvermarktung@lk-ooe.at Kontakt aufnehmen. Kontaktdaten zum Betrieb (Name, Adresse, Telefonnummer, BWE) und Tierart, für welche die Ausbildung benötigt wird, angeben. Der Kurs kann auch für mehre Tierarten absolviert werden. Ab Ende September 2022 ist wieder ein Kursblock geplant
Die Schlachtung und Zerlegung/Verarbeitung kann am eigenen Betrieb oder im Lohnverfahren (Tätigkeit führt ein anderer Betrieb durch) durchgeführt werden. Es ist nicht erlaubt Tiere, die nicht am Betrieb aufgezogen oder gemästet wurden zu schlachten und /oder zu verarbeiten und als eigenes Fleisch oder Fleischerzeugnisse zu vermarkten. Um als "eigenes Tier" zu gelten, muss zumindest die Hälfte der Mastdauer am Betrieb erfolgt sein.
Lohntätigkeiten, wie z.B. die Schlachtung, welche der Betrieb für andere Betriebe anbietet, dürfen max. bis zur Urproduktion erfolgen, sonst handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Damit ist nicht nur die Anmeldung des Fleischergewerbes, die Befähigung, sondern auch die Genehmigung der Betriebsanlage verbunden.
Jeder Direktvermarktende ist Lebensmittelunternehmer, damit für die Sicherheit seiner Produkte verantwortlich und muss für seinen Betrieb ein Eigenkontrollsystem installieren. Zur Umsetzung der Hygieneanforderungen gibt es daher für Fleischdirektvermarkter das Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe. Diese Unterlage umfasst alle wichtigen Anforderungen bezüglich Räume, Ausstattung, Reinging, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung, Arbeitshygiene, Untersuchungspflichten, Aufzeichnungspflichten und Gesundheit. Mit dem Handbuch kann das Eigenkontrollsystem erfüllt werden, diese Unterlage sollte am Betrieb ausgefüllt und bei einer Kontrolle durch die Lebensmittelbehörde bereitgehalten werden.
Auch für den Einstieg in die Fleischdirektvermarktung bietet das Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe die Möglichkeit sich grundsätzlich über die rechtlichen und räumlichen Vorrausetzungen informieren zu können.
Der Einstieg in die Direktvermarktung von Fleisch und Fleischprodukten fordert jedoch rechtliche und bauliche Rahmenbedingungen, um diesen Betriebszweig ausüben zu können. Als Unterstützung für den Einstieg wird in den Bezirken kostenlos die Einstiegsberatung für Direktvermarktung angeboten, welche betriebsindividuell durchgeführt wird. Eine rechtzeitige Terminvereinbarung ist notwendig.
Das Fleisch von Nutztieren kann vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin selbst vermarktet werden. Möglich ist die Vermarktung von Schlachtkörpern im Ganzen oder halbiert, von Fleisch in Teilstücken oder küchenfertig geschnitten bis hin zu den Verarbeitungserzeugnissen.
Für die Schlachtung von Nutztieren (Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen) für die Direktvermarktung ist immer eine Zulassung der Räumlichkeiten und Tätigkeit durch die Behörde erforderlich. Die Tätigkeit kann erst aufgenommen werden, wenn die Zulassung von der Behörde erteilt wurde. Wird die Schlachtung ausgelagert und nur die Zerlegung und Verarbeitung am Betrieb gemacht, so ist eine Zulassung für die Zerlegung und Verarbeitung nur erforderlich, falls in den Großhandel und ins Ausland geliefert wird oder die wöchentliche Menge für Kleinbetriebe überschritten wird.
Von Personen, die Nutztiere betäuben und schlachten, wird aufgrund der europäischen Verordnung über den Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung (EU-VO Nr. 1099/2009) ein Sachkundenachweis verlangt. Jene Direktvermarktenden, die Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen schlachten, müssen sachkundig sein, egal ob sie einen eigenen zugelassenen Schlachtraum nutzen oder in einem zugelassenen Schlachtraum bei einem anderen Betrieb eingemietet sind. Sachkundig, muss jene Person sein, welche die Tätigkeit ausführt.
Personen, die nun Nutztiere schlachten bzw. in Zukunft schlachten möchten und keine entsprechende Ausbildung haben, d.h. nicht sachkundig sind, müssen einen entsprechenden Kurs mit Theorie, Prüfung und Praxis absolvieren, um einen Sachkundenachweis bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen zu können. Sachkundig kann man auch durch die schulische Ausbildung sein.
Betroffene Betriebe, die einen Kurs für die Erlangung eines Sachkundenachweises für die Schlachtung benötigen, sollen mit dem Referat Direktvermarktung unter E-Mail: direktvermarktung@lk-ooe.at Kontakt aufnehmen. Kontaktdaten zum Betrieb (Name, Adresse, Telefonnummer, BWE) und Tierart, für welche die Ausbildung benötigt wird, angeben. Der Kurs kann auch für mehre Tierarten absolviert werden. Ab Ende September 2022 ist wieder ein Kursblock geplant
Die Schlachtung und Zerlegung/Verarbeitung kann am eigenen Betrieb oder im Lohnverfahren (Tätigkeit führt ein anderer Betrieb durch) durchgeführt werden. Es ist nicht erlaubt Tiere, die nicht am Betrieb aufgezogen oder gemästet wurden zu schlachten und /oder zu verarbeiten und als eigenes Fleisch oder Fleischerzeugnisse zu vermarkten. Um als "eigenes Tier" zu gelten, muss zumindest die Hälfte der Mastdauer am Betrieb erfolgt sein.
Lohntätigkeiten, wie z.B. die Schlachtung, welche der Betrieb für andere Betriebe anbietet, dürfen max. bis zur Urproduktion erfolgen, sonst handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Damit ist nicht nur die Anmeldung des Fleischergewerbes, die Befähigung, sondern auch die Genehmigung der Betriebsanlage verbunden.
Jeder Direktvermarktende ist Lebensmittelunternehmer, damit für die Sicherheit seiner Produkte verantwortlich und muss für seinen Betrieb ein Eigenkontrollsystem installieren. Zur Umsetzung der Hygieneanforderungen gibt es daher für Fleischdirektvermarkter das Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe. Diese Unterlage umfasst alle wichtigen Anforderungen bezüglich Räume, Ausstattung, Reinging, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung, Arbeitshygiene, Untersuchungspflichten, Aufzeichnungspflichten und Gesundheit. Mit dem Handbuch kann das Eigenkontrollsystem erfüllt werden, diese Unterlage sollte am Betrieb ausgefüllt und bei einer Kontrolle durch die Lebensmittelbehörde bereitgehalten werden.
Auch für den Einstieg in die Fleischdirektvermarktung bietet das Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe die Möglichkeit sich grundsätzlich über die rechtlichen und räumlichen Vorrausetzungen informieren zu können.