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Sachkundeausweis für blutgerinnungshemmende Ratten- und Mäuseköder: Umsetzung ab 2026

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21.01.2026 | von Jakob Angerer, akad. BT

Mit Inkrafttreten der neuen Rodentizid-Sachkundeverordnung in Österreich werden der Erwerb und die Verwendung bestimmter Rodentizide ab 1. Jänner 2026 an einen verpflichtenden Sachkundenachweis gebunden.

Rodentizid-Sachkundeausweis.png © KI-generiert
© KI-generiert

Abgrenzung zum Pflanzenschutz-Sachkundeausweis

Der Pflanzenschutz-Sachkundeausweis ist nicht ausreichend, um Rodentizide anzuwenden oder zu erwerben. Dies liegt an:
  • der spezifischen Biologie der Zielorganismen (Nagetiere),
  • den blutgerinnungshemmenden (antikuagulanten) Wirkstoffen
  • den abweichenden Anwendungsbedingungen (nur in und um Gebäude, nicht auf dem freien Feld),
  • der Einstufung als Biozide und nicht als Pflanzenschutzmittel.
Antikoagulante Rodentizide sind nicht als Pflanzenschutzmittel zugelassen und dürfen im landwirtschaftlichen Bereich ausschließlich in und um Gebäude eingesetzt werden. Für den Feldeinsatz, zum Beispiel gegen Wühlmäuse, sind nur ausdrücklich als Pflanzenschutzmittel zugelassene Rodentizide erlaubt!

Wer benötigt den Rodentizid-Sachkundeausweis?

Sachkundig sein müssen sowohl Verkäufer als auch Käufer und Anwender. Der Rodentizid-Sachkundeausweis ist an die Person gebunden, welche die Ausbildung absolviert hat. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um den Betriebsführer, einen Angestellten oder ein Familienmitglied handelt. Maßgeblich ist, wer das Produkt erwirbt, lagert oder anwendet muss sachkundig sein. Auch die Lagerung gilt rechtlich bereits als "Verwendung".

Bereits bei der Kursanmeldung wird überprüft, ob der Kursbesuchende den Ausweis auch berufsmäßig verwendet. Wendet eine sachkundige Person den Ausweis für mehrere Betriebe an, ist die Angabe einer Betriebsnummer ausreichend.

Landwirtinnen und Landwirte werden als berufsmäßige Anwender gesehen.

An Privatpersonen (ohne LFBIS-Nummer/UID-Nummer) kann kein Ausweis ausgestellt werden. Die betroffenen Produkte waren für die private Verwendung nie zugelassen.

Verpflichtung ab 01. Jänner 2026

Ab dem 1. Jänner 2026 ist der Sachkundeausweis für alle beruflichen Verwender:innen verpflichtend. Beim Kauf ist der ausgedruckte Sachkundenachweis (A4-Format) in Kombination mit einem amtlichen Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung vorzulegen.

Eine Aufbrauchsfrist für Produkte die noch vor 01. Jänner 2026 ohne Sachkunde gekauft worden sind gilt noch bis 30. Juni 2026. Ab diesem Datum ist auch für diese Produkte ein Sachkundeausweis für die Lagerung und Anwendung notwendig.
 

Ablauf der Ausbildung

In Oberösterreich werden vom LFI sowohl Onlinekurse (E-Learning mit Wissensüberprüfung) als auch Präsenzkurse angeboten. Die Kursdauer beträgt zwei bis drei Stunden. Nach erfolgreichem Abschluss wird der Sachkundenachweis als A4-Dokument ausgestellt und kann bei Verlust erneut ausgedruckt werden. Der Sachkundenachweis ist sechs Jahre gültig. Das Ablaufdatum ist auf dem Dokument vermerkt.
 

Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten

In den AMA-Richtlinien zur Konditionalität sowie in den Bestimmungen zur Schweine- und Rinderhaltung sind Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit der erzeugten Produkte festgelegt. Werden Rodentizide in Lagerstätten oder Vorratsräumen eingesetzt, muss der Einsatz dieser Produkte dokumentiert werden. Im Bereich der tierischen Produktion (z.B. Stallgebäude, Futterlager) wird eine Dokumentation empfohlen, um Nachvollziehbarkeit und Lebensmittelsicherheit sicherzustellen.

Die neuen Regelungen ändern nichts an den bestehenden Dokumentationspflichten. Nach wie vor sind zu erfassen:
  • verwendetes Produkt,
  • Ort der Anwendung,
  • Zeitpunkt,
  • Häufigkeit.
Auf Bio-Betrieben ist zusätzlich ein Lageplan der Köderstellen erforderlich.

Lagerung

Die Lagerung gilt rechtlich bereits als Teil der "Verwendung". Damit dürfen antikoagulante Rodentizide ab 30. Juni 2026 nur von sachkundigen Personen gelagert werden.

Die konkreten Lagerbedingungen sind dem Produktetikett und der Zulassung zu entnehmen.
  • kühl und trocken,
  • vor Sonnenlicht geschützt,
  • unzugänglich für Kinder, Tiere und Nutzvieh,
  • getrennt von Lebensmitteln und Futtermitteln.

Nationale Zulassungspflichten

Rodentizide dürfen ausschließlich in dem Land angewendet werden, in dem sie zugelassen sind:
  • Österreich: nur Produkte mit österreichischer Zulassungsnummer,
  • Deutschland: nur Produkte mit deutscher Zulassungsnummer.
Die Verantwortung für die Einhaltung liegt beim Anwendenden, nicht beim Verkäufer.
Wer ab 2026 weiterhin bestimmte Mäuse- und Rattengifte einsetzen möchte, sollte rechtzeitig den Sachkundekurs absolvieren. Damit ist sichergestellt, dass die Bekämpfung von Schadnagern gesetzeskonform und sicher erfolgt.
 

Downloads zum Thema

  • Auszug aus dem Österreichischen Biozidprodukte-Verzeichnis PDF 433,82 kB

Links zum Thema

  • Ausbildungskurse
  • FAQs zum Sachkundenachweis Rodentizide
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