Pferdetransporte: was gilt nun wirklich?
Die europäische Gesetzesgrundlage
ist die EG-Verordnung
VO (EU) 1/2005 zum
Schutz der Tiere beim Transport.
Sie regelt ausschließlich
Tiertransporte zu wirtschaftlichen
Zwecken. Laut dieser
Verordnung ist ein Befähigungsnachweis
zwingend erforderlich
für Tiertransporte
in wirtschaftlicher Hinsicht
bei Rindern, Schafen, Ziegen,
Pferden und Pferdeartigen
bzw. Geflügel ab einer
Wegstrecke von 65 Kilometern.
Bei Pferdetransporten zu
beurteilen, ob es sich um eine
wirtschaftliche Tätigkeit handelt,
ist nicht immer einfach.
„Wirtschaftlich“ bedeutet jedenfalls
nicht nur, dass es zu
einem Geldfluss kommt, auch
Sach- oder Gegenleistungen
sind darunter zu verstehen.
Turnierfahrten werden generell
als „nicht-wirtschaftlich“
angesehen – Verkauf, Handel
oder Wertsteigerung von Pferden
hingegen schon.
In Österreich gelten jedoch
die „allgemeinen Bedingungen
beim Transport von Tieren“
(siehe Infokasten) nach
Art. 3 der EU-Verordnung sowie
die Kapitel „Transportfähigkeit,
Transportmittel,
Transportpraxis“ bei allen,
also auch privaten, Transporten
(§11 Transport von Tieren
im Tierschutzgesetz).
Im Falle einer Kontrolle ist
es daher unerheblich, ob Pferdetransporte
wirtschaftlich,
gewerblich oder privat durchgeführt
werden.
Zusammengefasst kann gesagt
werden, dass ein vorhandener
Befähigungsnachweis
(egal ob Fahrer oder Begleiter)
mögliche Diskussionen bei einer
Kontrolle vermeiden. Mit
dem Befähigungsnachweis ist
die Qualifikation der durchführenden
Personen, die in
den allgemeinen Bedingungen
gefordert wird, eindeutig
erbracht.
Die Erfahrung aus langjähriger
Kontrolltätigkeit zeigt,
dass viele Mängel bei Tiertransporten
im Allgemeinen
und bei Pferden im Speziellen
bereits in den gesetzlichen
Rahmen der „allgemeinen
Bedingungen“ fallen: Verzögerung
bei Kontrollen wegen
kaputter Reifen, Defekte an
Bremsen, Bremslichter, Blinker,
Nicht-Vorhandensein eines
Führerscheins für Anhänger,
Gewichtsüberschreitungen
usw.
Bei der Transportfähigkeit
gibt es eine Ausnahme, falls
der Transport unter Anleitung
eines Tierarztes, bzw. unmittelbar
in eine oder aus einer
Tierarztpraxis/-klinik erfolgt.
Ein Hinweis abseits der Tiertransport-
und Tierschutz-Gesetzgebung:
Das Mitführen
vollständiger und korrekter
Unterlagen wie Pferdepass
(Identitätsnachweis, im
Idealfall mit aktuellem Besitzer
eingetragen) oder die
amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung
(TRACES,
bei Grenzübertritt für jedes
Pferd notwendig) erleichtern
und beschleunigen Kontrollen
für Mensch und Tier.
■ Der Befähigungsnachweis
ist personenbezogen und
kann durch Absolvierung eines
Kurses mit Prüfung beim
LFI (für gewerbliche Anbieter
beim WIFI) erlangt werden.
Weitere Informationen sowie
das aktuelle Kursangebot
findet man unter ooe.lfi.at/
tiertransport.
Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren (Artikel 3 der EU VO 1/2005)
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den
Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (gekürzt):
a) Beförderungsdauer so kurz wie möglich
b) Die Tiere sind transportfähig
c) Keine Verletzungsgefahr durch Transportmittel
d) Qualifikation der Personen, die mit Tieren umgehen
e) Keine Gewalt ausüben
f) Transport erfolgt ohne Verzögerung
g) Das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert
h) Tiere verfügen über ausreichend Platz
i) Versorgung mit Wasser und Futter in angemessenen Zeitabständen
a) Beförderungsdauer so kurz wie möglich
b) Die Tiere sind transportfähig
c) Keine Verletzungsgefahr durch Transportmittel
d) Qualifikation der Personen, die mit Tieren umgehen
e) Keine Gewalt ausüben
f) Transport erfolgt ohne Verzögerung
g) Das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert
h) Tiere verfügen über ausreichend Platz
i) Versorgung mit Wasser und Futter in angemessenen Zeitabständen