LebensRealität Bauernhof
Arbeitslosengeld: Was hat sich für Nebenerwerbslandwirte geändert?
Verliert man automatisch das Arbeitslosengeld, wenn man am 1. Jänner 2026
noch geringfügig beschäftigt war und in keine Ausnahmeregelung fällt? Diese
und weitere wichtige Fragen sollen hier beantwortet werden.
Solange die geringfügige Tätigkeit
nicht weiter ausgeübt
und bis spätestens 31. Jänner
2026 beendet wurde, verliert
man den Anspruch nicht. Beendet
man die Tätigkeit allerdings
nicht rechtzeitig, führt
dies zum umgehenden, endgültigen
Wegfall des Arbeitslosengeldes.
Das AMS setzt keine
Nachfrist und muss auch nicht
vorab über den drohenden
Wegfall informieren.
Grundsätzlich müssen ab
1. Jänner 2026 sämtliche geringfügige
Erwerbstätigkeiten
aufgegeben worden sein, um
Arbeitslosengeld beziehen zu
können. Es gibt jedoch ein paar
Ausnahmen von dieser strikten
Regelung.
Was ist als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen?
Die Bewirtschaftung eines
land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes ist, solange 3
Prozent des Einheitswertes die
jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze
nicht übersteigen,
als geringfügige Erwerbstätigkeit
anzusehen. Bei alleiniger
Betriebsführung trifft dies bis
zu einem steuerlichen Einheitswert
von 18.370 Euro (Wert
2026) zu. Relevant sind die
Neuerungen vor allem für Nebenerwerbslandwirtinnen
und
-landwirte, die arbeitslos werden
und den Betrieb weiterführen
möchten.
Die Ausnahmen
Tätigkeiten, die der Versicherte
bereits 26 Wochen ohne Unterbrechung
vor dem Stichtag
(= Beginn der Arbeitslosigkeit)
neben der vollversicherten Beschäftigung
ausgeübt hat. Dies
unter der Voraussetzung, dass
das Entgelt aller dieser Tätigkeiten
in Summe die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (Wert
2026: 551,10 Euro) nicht übersteigen.
Bei Arbeitslosigkeit eines Nebenerwerbslandwirtes sind drei Fälle zu unterscheiden:
Bei Arbeitslosigkeit eines Nebenerwerbslandwirtes sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Zum Stichtag wurde die geringfügige Tätigkeit bereits 26 Wochen neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt. - Der Betrieb kann weitergeführt werden, ohne, dass dies für den Arbeitslosengeldanspruch schädlich wäre. Zu beachten ist einzig, dass die Einheitswertgrenze nicht überschritten wird.
- Zum Stichtag wird zwar bereits eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt, jedoch noch nicht seit 26 Wochen. Vorsicht: Hier hat der/die Versicherte ein Monat Zeit, die geringfügige Erwerbstätigkeit zu beenden. Wir dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, führt dies zum endgültigen Wegfall des Arbeitslosengeldes. Hier ist besondere Vorsicht geboten − das AMS ist nicht verpflichtet, über den drohenden Verlust des Anspruches zeitgerecht zu informieren!
- Zum Stichtag wird keine geringfügige Tätigkeit ausgeübt. Geht der/die Versicherte, wie im dritten Fall, zum Stichtag keiner geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, kann eine solche während der Zeit der Arbeitslosigkeit in keinem Fall neu aufgenommen werden ohne den Verlust des Arbeitslosengeldes auszulösen. Darüber hinaus gibt es auch weitere Ausnahmen, vor allem für Langzeitarbeitslose oder Bezieher: innen von Krankengeld (bei Langzeitkrankenstand).