LebensRealität Bauernhof
Die rechtlichen Unterschiede im Erbrecht zwischen Ehegatten und Lebensgefährten
Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er nicht nur Trauer, sondern auch eine Fülle rechtlicher Fragen.
In kaum einem Bereich zeigt
das österreichische Recht so
deutliche Unterschiede wie
beim Erbrecht von Ehegatten
bzw. eingetragenen Partnern
und Lebensgefährten. Während
Ehegatten umfassend geschützt
sind, stehen Lebensgefährten
oft völlig ungeschützt
da. Besonders brisant wird das
im bäuerlichen Anerbenrecht –
dort, wo Familienbetriebe und
jahrzehntelange Lebensleistung
betroffen sind.
Ehegatten genießen klare rechtliche Vorteile
Ehegatten und eingetragene
Partner gelten automatisch als
gesetzliche Erben. Ihre Erbquote
richtet sich nach den übrigen
Angehörigen:
- Neben Kindern erbt der Ehegatte ein Drittel.
- Neben Eltern oder deren Nachkommen erbt der Ehegatte zwei Drittel.
- Neben allen anderen gesetzlich Erbberechtigten erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.
Lebensgefährten – gesetzlich kaum abgesichert
Ganz anders ist die Lage für Lebensgefährten:
Nur wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, kann ein Lebensgefährte als „außerordentlicher Erbe“ den gesamten Nachlass bekommen, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Konsequenz: Ohne Testament kann ein Lebensgefährte völlig leer ausgehen, selbst nach Jahrzehnten gemeinsamen Lebens und Arbeitens. Immer wieder wird auch die Schaffung von Miteigentum am Betrieb zur Absicherung eines Lebensgefährten angedacht. Natürlich ist Eigentum eine der besten Absicherungen, hat aber bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einen wesentlichen Nachteil. Bei Miteigentum von Lebensgefährten geht der Schutz des Anerbengesetzes verloren. Um Betriebe langfristig erhalten zu können sieht das Anerbengesetz als bäuerliches Sondererbrecht eine von der allgemeinen Regel abweichende gesetzliche Erbfolge sowie eine gesonderte Bemessung der Ansprüche der weichenden Erben vor. Grundsätzlich haben die weichenden Erben keinen Anspruch auf den Erbhof oder Teile desselben. Ihre Abfindungsansprüche sind reine Geldforderungen und so zu bemessen, dass der Anerbe wohl bestehen kann. Er soll also nicht gezwungen sein, größere Teile des Erbhofes zu veräußern, um die Ansprüche der Weichenden befriedigen zu können. Zur Bewertung des Betriebes ist nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert, der aus der Ertragsfähigkeit des Betriebes resultiert, heranzuziehen. Diese erbrechtlichen Sonderregelungen des Anerbengesetzes gelten jedoch nur für Erbhöfe, die im Eigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten oder eines Elternteiles und eines Kindes stehen. Steht der Erbhof im Miteigentum von Lebensgefährten geht der so wichtige Schutz des Anerbengesetzes verloren.
- Sie sind keine gesetzlichen Erben.
- Sie erhalten nur dann etwas, wenn ein Testament besteht.
- Es gibt keinen Pflichtteilsanspruch.
- Das Wohnrecht ist auf maximal ein Jahr befristet.
Nur wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, kann ein Lebensgefährte als „außerordentlicher Erbe“ den gesamten Nachlass bekommen, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Konsequenz: Ohne Testament kann ein Lebensgefährte völlig leer ausgehen, selbst nach Jahrzehnten gemeinsamen Lebens und Arbeitens. Immer wieder wird auch die Schaffung von Miteigentum am Betrieb zur Absicherung eines Lebensgefährten angedacht. Natürlich ist Eigentum eine der besten Absicherungen, hat aber bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einen wesentlichen Nachteil. Bei Miteigentum von Lebensgefährten geht der Schutz des Anerbengesetzes verloren. Um Betriebe langfristig erhalten zu können sieht das Anerbengesetz als bäuerliches Sondererbrecht eine von der allgemeinen Regel abweichende gesetzliche Erbfolge sowie eine gesonderte Bemessung der Ansprüche der weichenden Erben vor. Grundsätzlich haben die weichenden Erben keinen Anspruch auf den Erbhof oder Teile desselben. Ihre Abfindungsansprüche sind reine Geldforderungen und so zu bemessen, dass der Anerbe wohl bestehen kann. Er soll also nicht gezwungen sein, größere Teile des Erbhofes zu veräußern, um die Ansprüche der Weichenden befriedigen zu können. Zur Bewertung des Betriebes ist nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert, der aus der Ertragsfähigkeit des Betriebes resultiert, heranzuziehen. Diese erbrechtlichen Sonderregelungen des Anerbengesetzes gelten jedoch nur für Erbhöfe, die im Eigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten oder eines Elternteiles und eines Kindes stehen. Steht der Erbhof im Miteigentum von Lebensgefährten geht der so wichtige Schutz des Anerbengesetzes verloren.