Jagd- und Wildschäden – Wissenswertes über das Schlichtungsverfahren
Das neue Schlichtungssystem
Mit dem neuen Oö. Jagdrecht wurde das System des Jagd- und Wildschadensverfahrens grundlegend verändert. Die bis dahin eingesetzten Jagd- und Wildschadenskommissionen wurden durch unabhängige und nicht ortsansässige Schlichter abgelöst, welche über eine einschlägige Ausbildung und Praxis verfügen.
Aufgabe der Schlichter ist die Vermittlung zwischen dem Geschädigten und dem örtlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten.
Die Liste der 19 Schlichter und deren Zuständigkeitsbereich ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer Oberösterreich sowie des Oö. Landesjagdverbands abrufbar.
Aufgabe der Schlichter ist die Vermittlung zwischen dem Geschädigten und dem örtlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten.
Die Liste der 19 Schlichter und deren Zuständigkeitsbereich ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer Oberösterreich sowie des Oö. Landesjagdverbands abrufbar.
Ablauf des Verfahrens zur Geltendmachung von Jagd- und Wildschäden
Stellt der Grundeigentümer einen Jagd- und/oder Wildschaden an seinen land- bzw. forstwirtschaftlichen Kulturen oder an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen fest, hat er diesen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Wochen ab Kenntnis, dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Ist dieser nicht erreichbar, muss die vom Jagdausübungsberechtigten bestellte bevollmächtigte Person kontaktiert werden. Wird der Schaden nämlich nicht fristgerecht angemeldet, geht der Anspruch des Grundeigentümers auf Schadenersatz verloren. Sind binnen der 3 Wochen ab Kenntnis des Schadens beide Personen nicht erreichbar, muss der Schaden bei der Gemeinde gemeldet werden. Die Kontaktdaten der bevollmächtigten Person können beim Gemeindejagdvorstand, beim Bezirksjägermeister oder bei der Gemeinde angefragt werden.
Binnen 7 Wochen ab Kenntnis des Schadens müssen Gespräche zwischen dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten stattfinden und möglichst eine Einigung über den Ersatz des Schadens zustande kommen. Gelingt das nicht, kann erst nach Ablauf der 7-wöchigen Frist beim Schlichter die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch eine der Parteien, oder auch gemeinsam verlangt werden. Einzige Ausnahme sind Fälle, in denen die Beurteilung des Schadens hinsichtlich seines Umfangs und/oder seiner Verursachung - zB wegen einer anstehenden Ernte - gefährdet wäre. In solchen Fällen kann die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ausnahmsweise auch vor Ablauf der 7-wöchigen Frist verlangt werden.
Die Parteien können sich - unabhängig von der Bezirkseinteilung - auf einen der gelisteten Schlichter einigen. Kommt keine Einigung auf eine Person zustande, richtet sich die Zuständigkeit des Schlichters nach der veröffentlichten Liste (Bezirk, Fachgebiet und Buchstabe).
Erst ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind die Schlichter zuständig. Ist eine Beratung in Jagd- und/oder Wildschadensfragen erwünscht, können die Wildschadensberater der Landwirtschaftskammer Oberösterreich oder der Oö. Landesjagdverband kontaktiert werden. Die Beratung einer der beiden Parteien durch den Schlichter vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens kann die volle Objektivität des Schlichters im Verfahren beeinflussen.
Kommt im Schlichtungsverfahren ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens zustande, ist dieser durch den Schlichter in einer Niederschrift festzuhalten.
Kommt ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens im Schlichtungsverfahren nicht oder nicht bis längstens zehn Wochen ab dessen Einleitung zustande, kann die oder der Geschädigte die gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Schlichtungsverfahren ist jedoch immer vor Anrufung des Gerichts durchzuführen.
Binnen 7 Wochen ab Kenntnis des Schadens müssen Gespräche zwischen dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten stattfinden und möglichst eine Einigung über den Ersatz des Schadens zustande kommen. Gelingt das nicht, kann erst nach Ablauf der 7-wöchigen Frist beim Schlichter die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch eine der Parteien, oder auch gemeinsam verlangt werden. Einzige Ausnahme sind Fälle, in denen die Beurteilung des Schadens hinsichtlich seines Umfangs und/oder seiner Verursachung - zB wegen einer anstehenden Ernte - gefährdet wäre. In solchen Fällen kann die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ausnahmsweise auch vor Ablauf der 7-wöchigen Frist verlangt werden.
Die Parteien können sich - unabhängig von der Bezirkseinteilung - auf einen der gelisteten Schlichter einigen. Kommt keine Einigung auf eine Person zustande, richtet sich die Zuständigkeit des Schlichters nach der veröffentlichten Liste (Bezirk, Fachgebiet und Buchstabe).
Erst ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind die Schlichter zuständig. Ist eine Beratung in Jagd- und/oder Wildschadensfragen erwünscht, können die Wildschadensberater der Landwirtschaftskammer Oberösterreich oder der Oö. Landesjagdverband kontaktiert werden. Die Beratung einer der beiden Parteien durch den Schlichter vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens kann die volle Objektivität des Schlichters im Verfahren beeinflussen.
Kommt im Schlichtungsverfahren ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens zustande, ist dieser durch den Schlichter in einer Niederschrift festzuhalten.
Kommt ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens im Schlichtungsverfahren nicht oder nicht bis längstens zehn Wochen ab dessen Einleitung zustande, kann die oder der Geschädigte die gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Schlichtungsverfahren ist jedoch immer vor Anrufung des Gerichts durchzuführen.
Kosten des Schlichtungsverfahrens
Die Schlichter haben einen Anspruch auf Bezahlung des amtlichen Kilometergeldes und eines Entgelts in Höhe von 50,00 Euro pro angefangene Stunde (zzgl. USt.), wobei dieses auch für die Zeit der Vor- und Nachbereitung zusteht.
Der vor dem Schlichter abgeschlossene Vergleich beinhaltet auch einen Einigungsversuch über die Kostenaufteilung des Schlichtungsverfahrens. Kommt es zu keinem Vergleich über die Tragung der Kosten, dann greift die Aufteilung laut OÖ Jagdverordnung.
Fragen zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens können an das Amt der Oö. Landesregierung unter 0732/7720-11800 oder per Mail an LFW.Post@ooe.gv.at gerichtet werden.
Der vor dem Schlichter abgeschlossene Vergleich beinhaltet auch einen Einigungsversuch über die Kostenaufteilung des Schlichtungsverfahrens. Kommt es zu keinem Vergleich über die Tragung der Kosten, dann greift die Aufteilung laut OÖ Jagdverordnung.
Fragen zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens können an das Amt der Oö. Landesregierung unter 0732/7720-11800 oder per Mail an LFW.Post@ooe.gv.at gerichtet werden.