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Das erste Mal zum Finanzamt

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21.04.2023 | von Dr. Erich Moser

Hier gibt es einen Kurzleitfaden für alle Newcomer unter den Steuerzahlern. Leute mit Steuererfahrung brauchen die nachfolgenden Ausführungen nicht unbedingt lesen.

Finanzamt.jpg © stock.adobe.com
© stock.adobe.com
Höchstwahrscheinlich sind Sie schon x–mal an dem Schild oder der Hausaufschrift "Finanzamt" vorbeigegangen und haben sich gedacht: Finanzamt - nichts für mich. Als Sie wieder einmal vorbeigingen, haben Sie sich erinnert, dass Ihnen irgendjemand irgendwas von einer Steuererklärung erzählt hat. Von einer Steuererklärung! Da haben Sie zum ersten Mal über das Wort Steuer sinniert und über das Haus mit der Aufschrift Finanzamt. Wann macht man eigentlich eine Steuererklärung, wie macht man diese und wo wird man sie los? Und was hat dabei das Finanzamt zu tun?
Dies ist ein Hinweis für Neueinsteiger unter den Steuerzahlern, quasi ein Schritt für Schritt Einstieg in jene Welt, wo die Greifarme des Fiskus tätig sind. Ein Wegweiser durch eine Institution mit äußerst schwer verständlichen, oft komplizierten Spielregeln und kaum sicher vorhersagbaren Ergebnissen.

Ein paar Lektionen

Lektion Nr. 1:
Wer in heimischen Gefilden „Kohle“ macht, muss im Regelfall davon dem Vater Staat einen Anteil abtreten: Einkommensteuer oder - was bloß ein anderer Name für dasselbe ist - Lohnsteuer.
 
Lektion Nr. 2:
Väterchen Staat bzw. sein verlängerter Arm, die Finanz, interessiert sich vor allem dafür, was jemand verdient. Diesen Verdienst bezeichnet man als "Einkünfte". Und weil alles seine penible Ordnung haben muss, werden die Einkünfte in sieben Bereiche eingeteilt:
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte
Lektion Nr. 3:
"Einkünfte“ ist ein Begriff, der sich zerlegen lässt in Einnahmen abzüglich berufliche Ausgaben. Wenn beispielsweise jemand ein Honorar in Höhe von 3.000 Euro verdient, dann sind das die Einnahmen, wenn davon 1000 Euro berufliche Ausgaben abgezogen werden, verbleiben 2.000 Euro Einkünfte. Ganz einfach - oder?
 
Lektion Nr. 4:
Alle Einkünfte eines Jahres werden zusammengerechnet. Von dieser Summe dürfen nochmals, je nach Einzelfall - bestimmte erlaubte Posten in Abzug gebracht werden. Was übrig bleibt, ist das Einkommen. Von diesem Einkommen wird die Steuer berechnet: die Einkommensteuer.
 
Lektion Nr. 5:
Damit Vater Staat bzw. sein für den Vollzug zuständiger verlängerter Arm diese Einkommensteuer auch ausrechnen und verlangen kann, wird von den Bürgern eine Steuererklärung benötigt.
 

Die erste Einkommensteuererklärung

Das wissen wir jetzt schon. Bei der Einkommensteuererklärung müssen immer alle Einkünfte eines Jahres angegeben werden. Denn das Finanzamt will das Gesamteinkommen eines Bürgers überschauen können. Aber keine Sorge, hier wird nichts doppelt besteuert. Die Lohnsteuer von den Löhnen, Gehältern und Pensionen wird auf die Einkommensteuer des Jahres voll angerechnet. Die Steuererklärungen in Papierform sind, sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind, grundsätzlich bis längstens 30. April des Folgejahres (z.B. für 2022 bis zum 30. April 2023) dem Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (z.B. Nebenerwerbslandwirte). Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die elektronische Übermittlung ist verpflichtend vorgesehen, wenn dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, was bei Vorliegen eines Internetanschlusses anzunehmen sein wird (näheres zu Finanz Online - siehe http://www.bmf.gv.at). Beide Termine sind jedoch in der Praxis wachsweich. Sollte man damit nicht zurechtkommen, sind in begründeten Einzelfällen selbstverständlich Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich.

Der erste Finanz-Kontakt

Bleibt die Frage: Wiie geht man es an? Wie erfolgt der erste Kontakt mit dem (vielfach) Furcht einflößendem Haus hinter dem Schild "Finanzamt“?
Wenn Sie "erklärungspflichtige“ Einkünfte verdient haben und sich zur Finanz, wenn gleich widerstrebend, hingezogen fühlen, sollten Sie unbedingt selbst aktiv werden. Kommt Ihnen nämlich das Finanzamt zuvor, kann es für Sie unangenehmen Zoff geben. Im Extremfall können nämlich Steuerstrafen verhängt werden.
Wenn Sie sich also bei der Behörde anmelden wollen, ohne das schon eine Steuererklärung fällig wäre, weil es Ihr staatsbürgerlicher Ordnungssinn so verlangt, genügt ein kurzes Schreiben ans Amt, indem Sie auf sich und Ihre angelaufenen oder bevorstehenden Einkünfte aufmerksam machen und um Zuteilung einer Steuernummer ersuchen. Welches Amt ist zuständig? Immer das Finanzamt Österreich. Am besten mit der jeweiligen Dienststelle Kontakt aufnehmen. Die Terminvereinbarung erfolgt unter der Telefonnummer 050/233 700 oder online über http://www.bmf.gv.at/terminvereinbarungen.

Alsbald erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen für weitere Personalien bzw. Daten. In dem Fragebogen ist eine Frage besonders verfänglich. Jene nach Ihren zukünftigen Gewinnchancen. Die Frage hat es in sich: Das Finanzamt klopft Sie nach den möglichen Steuervorauszahlungen ab, die man von Ihnen erwarten kann. Seien Sie deshalb bei Ihren Schätzungen vorsichtig. Allzu hohe Vorauszahlungen belasten Ihre Liquidität, und bis Sie Steuerüberschüsse zurückbekommen, hat die Inflation schon kräftig daran geknabbert. Wie man sieht, will die Abgabenverwaltung Licht in die - hoffentlich nicht vorliegende - steuerliche Finsternis bringen.

Wer ist eigentlich in den unzähligen Amtsstuben des Finanzamtes für Sie die Anlaufstelle? Am Anfang ist es das „Infocenter“, dort werden Sie "aufgenommen"; in weiterer Folge wird auch bestimmt, welcher Sachbearbeiter (Referent) für Sie zuständig ist.

Die erste Steuernummer

Irgendwann, Tage, Wochen später, bekommen Sie Post vom Finanzamt. Die Mitteilung Ihrer höchstpersönlichen Steuernummer. Termingerecht wird Ihnen auch das erste Steuerformular zugesandt. Jetzt endlich sind Sie Mitglied der ehrenwerten Gemeinschaft der Steuerzahler. Zumeist ein Leben lang.

Links zum Thema

  • Bundesministerium für Finanzen - Homepage

Weitere Fachinformation

  • Tabaksteuergesetz: Informationen zur Herstellung von getrockneten Hanfblüten
  • Ordnungsgemäße Rechnungsausstellung: Was ist zu beachten?
  • Automatische Steuergutschrift vom Finanzamt
  • Pachteinnahmen: Muss ich Einkommensteuer zahlen?
  • Kauf aus einem EU-Mitgliedstaat: Grenzüberschreitender Warenverkehr und Maschinentransfer
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