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Auflagen in Wasserschutz- und Wasserschongebieten einhalten - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"

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03.02.2026 | von DI Thomas Wallner

Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 WRG - Wasserrechtsgesetz) sowie zur Sicherung der künftigen Trink- und Nutzwasserversorgung (§ 35 WRG - Wasserrechtsgesetz) kann die Behörde ein Schutz- bzw. Schongebiet verordnen.

Wasserschutzgebiet.jpg © BWSB/Wallner
Achtung Wasserschutzgebiet – Auflagen einhalten! © BWSB/Wallner
Wasserschutz- und -schongebiete schützen besonders wichtige Grundwasservorkommen. Es gelten spezielle Auflagen, Nutzungseinschränkungen, Verbote und Gebote, die eingehalten werden müssen. Jede/r Flächenbewirtschafter/in ist für die Einhaltung der Auflagen selbst verantwortlich. Es kommt aber leider immer wieder vor, dass vom Kontrollorgan zum Beispiel im Rahmen einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle Verstöße hinsichtlich einer unerlaubten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den in Wasserschutz- und -schongebieten verbotenen Wirkstoffen Terbuthylazin im Mais und Metazachlor und Dimethachlor (überwiegend im Raps und bei Kohlgemüse) aufgenommen und in weiterer Konsequenz sanktioniert werden. Es gilt daher, sich umfassend zu informieren, ob die eigenen Flächen betroffen sind oder nicht.

Liegen die eigenen Flächen in einem Wasserschutz- bzw. Wasserschongebiet?

Zum Wasserschongebiet wird ein (meist größeres) Gebiet per Verordnung des Landeshauptmannes (§ 34 Wasserrechtsgesetz) erklärt. Schongebiete sind besonders zum Schutz der Poren-Grundwasserkörper im Alpenvorland, von Karstgebieten, der Tiefengrundwässer der Molassezone sowie der tertiären Becken im Kristallin erforderlich. Eine direkte Information durch die Behörde an Flächennutzer/innen über das Bestehen eines Wasserschongebietes erfolgt nicht - die Information muss eigenständig eingeholt werden (im Gegensatz zu Wasserschutzgebieten-Bescheid). Ob die eigenen Flächen in einem Wasserschongebiet bzw. Wasserschutzgebiet liegen, kann sehr einfach über DORIS weboffice eruiert werden (Karten Wasser und Geologie, Ansicht Trinkwasser/BWSB).
Doris Wasserschutz- und_Schongebiete.jpg © www.doris.at
Darstellung der Wasserschongebiete im Doris. © www.doris.at
Durch Zoomen kann auf die gewünschte Region eingegangen werden.
Doris_St._Georgen.jpg © www.doris.at
Beispiel aus dem Bezirk Perg – St. Georgen an der Gusen. Hier grenzt zum Beispiel ein Wasserschutzgebiet Schutzzone III (rot quergestreift) an ein Wasserschongebiet – Auflagen sind einzuhalten! © www.doris.at
Die Ansicht Trinkwasser/BWSB im Doris zeigt somit immer den aktuellsten Stand an. Die Ansicht ist unabhängig von Themenkarte (z.B. Wasser und Geologie) auf Smartphone und Computer abrufbar.
Weiters können die Wasserschongebiete auch über den Agraratlas identifiziert werden. Durch Anklicken von "PSM-Schutzgebiete (WRRL)" wird das jeweilige Schongebiet in die Karte eingezeichnet. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten, da der Layer nur einmal jährlich aktualisiert wird und somit kurzfristigere Anpassungen noch nicht enthalten sind. Zur Sicherheit immer mit DORIS abstimmen!

Pflanzenschutzauflagen in Wasserschutz- und Wasserschongebieten

Ziel: genereller Verzicht auswaschungsgefährdeter Wirkstoffe!

Der Einsatz von Herbiziden mit den Wirkstoffen Terbuthylazin (z.B. Aspect Pro etc.), Metazachlor (Butisan, Fuego etc.) und Dimethachlor (Colzor trio) ist in Wasserschutz- und -schongebieten nicht erlaubt. Diese Wirkstoffe sind sehr leicht auswaschbar und werden verbreitet im Grund- und Trinkwasser nachgewiesen. Es sind dabei die Kulturen Mais, Raps und Kohlgemüse betroffen. Wer an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" teilnimmt, darf diese Wirkstoffe in der Gebietskulisse bei Mais, Sorghum und Raps auch nicht anwenden.
Aufgrund der hohen Auswaschungsgefahr wird ein genereller Verzicht dieser Wirkstoffe empfohlen.
Wichtig ist auch, dass eine lückenlose Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt wird. Dafür eignet sich z.B. der ÖDüPlan Plus ganz besonders.
Überschreitungen von Prüfwerten 2020 - 2024_Land OÖ.jpg © Land OÖ
Überschreitungen von Prüfwerten 2020 – 2024: Der Schwerpunkt liegt eindeutig bei den Wirkstoffen Dimethachlor, Metazachlor und Terbuthylazin. © Land OÖ

Fazit

Wasserschutz- und -schongebiete sichern unsere Wasserversorgung nachhaltig. Die geltenden Auflagen sind jedenfalls einzuhalten und können seitens des Landes OÖ bzw. durch die AMA auch z.B. im Zuge von Blatt- und Bodenproben kontrolliert werden. Jede/r Flächenbewirtschafter/in ist für die Einhaltung der Auflagen selbst verantwortlich. Ziel soll sein, dass generell – unabhängig ob ein Wasserschutz- bzw. -schongebiet vorliegt – auf die angesprochenen auswaschungsgefährdeten Wirkstoffe verzichtet wird.
Mais Pflanzenschutz .jpg © BWSB/Wallner
Pflanzenschutz bei Mais: generell auf Produkte mit dem auswaschungsgefährdeten Wirkstoff Terbuthylazin verzichten – nicht nur in Wasserschutz- und -schongebieten! © BWSB/Wallner

Kontakt

  • Thomas Wallner
    DI Thomas Wallner
    thomas.wallner@lk-ooe.at
    T (050) 6902-1556

Links zum Thema

  • Schutz von größeren Wasserversorgungsanlagen durch Schongebiete | Land Oberösterreich
  • Wasserschongebiete | Wasserschutzgebiete (ooewasser.at)
  • Maisunkrautbekämpfung ohne Terbuthylazin - wo liegen die Knackpunkte?
  • Terbuthylazinhältige Pflanzenschutzmittel - Stand Jänner 2026
  • Terbuthylazin, Metazachlor und Dimethachlor in Wasserschutz- und Schongebieten | BWSB
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Beispiel aus dem Bezirk Perg – St. Georgen an der Gusen. Hier grenzt zum Beispiel ein Wasserschutzgebiet Schutzzone III (rot quergestreift) an ein Wasserschongebiet – Auflagen sind einzuhalten! © www.doris.at

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