Zwischenfrüchte als Stilllegungs-Ersatz im GLÖZ 8
Details zur "GLÖZ 8“-Ausnahme können in folgendem "lk-online"- Artikel nachgelesen werden:
"GLÖZ 8“-Ausnahme von der Stilllegungsverpflichtung im Jahr 2024
"GLÖZ 8“-Ausnahme von der Stilllegungsverpflichtung im Jahr 2024
Neben der Möglichkeit, die geforderten Stilllegungen im heurigen Jahr mit "Leguminosen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz" zu erfüllen (dies musste bis 15. April beantragt werden), können aktuell noch "Zwischenfrüchte ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz" für die Erfüllung der "4%" angerechnet werden.
Wichtige Hinweise zur Anrechenbarkeit von Zwischenfrüchten
- Die Begrünungsvarianten 1 bis 6 der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbar" sind anrechenbar.
- Die Teilnahme an einer ÖPUL-Begrünungsmaßnahme ist zwar nicht erforderlich, die inhaltlichen Vorgaben der Maßnahme bzw. der Variante(n), wie z.B. Anlage- und Umbruchsfristen, Mischungspartner, Häckselverbots-Zeiträume etc. sind vollumfänglich einzuhalten. Infos zu den inhaltlichen Vorgaben unter Begrünung von Ackerflächen im ÖPUL.
- Entsprechende fristgerechte Codierung der Zwischenfrüchte im MFA (z.B. "Variante 4 NPF") ist erforderlich.
- Beantragungsfristen: 31. August für Begrünungsvarianten 1 - 3 und 30. September für Begrünungsvarianten 4 - 6; es gibt keine Nachfristen und es ist danach auch kein Wechsel zwischen "ÖPUL"- und "NPF"-Begrünungsvarianten möglich.
- Bei Teilnahme an einer der ÖPUL-Begrünungsmaßnahmen (Zwischenfruchtanbau oder System Immergrün) und gleichzeitiger Codierung einer "GLÖZ 8"-Begrünungsvariante (z.B. Variante 4 NPF) wird für die betreffende Fläche keine Begrünungsprämie ausbezahlt.