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02.10.2017 | von Mag. Wolfgang Dobritzhofer
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Zulassung von Saisonarbeitskräften

Unter anderem wird die Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten sowie aus Kroatien nach den Vorgaben der Saisonarbeiter-Richtlinie der Europäischen Union teilweise neu gestaltet.

War bisher zwischen Drittstaatsangehörigen  die ohne Visum einreisen durften und solchen mit Visumpflicht zu unterscheiden  gilt nunmehr eine einheitliche Vorgangsweise. © LK OÖWar bisher zwischen Drittstaatsangehörigen  die ohne Visum einreisen durften und solchen mit Visumpflicht zu unterscheiden  gilt nunmehr eine einheitliche Vorgangsweise. © LK OÖWar bisher zwischen Drittstaatsangehörigen  die ohne Visum einreisen durften und solchen mit Visumpflicht zu unterscheiden  gilt nunmehr eine einheitliche Vorgangsweise. © LK OÖ[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.10.02%2F1506942992566145.jpg]
War bisher zwischen Drittstaatsangehörigen, die ohne Visum einreisen durften und solchen mit Visumpflicht zu unterscheiden, gilt nunmehr eine einheitliche Vorgangsweise. © LK OÖ
Das bisher in Österreich geltende Modell für die befristete Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern bleibt durch die neue Regelung weitgehend unverändert bestehen. Auch in Zukunft werden auf der Basis von Kontingenten, die der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegt, Beschäftigungsbewilligungen vom AMS erteilt.
Das schon bisher bestehende Prinzip des Inländervorrangs und der Gemeinschaftspräferenz gilt weiterhin. Darüber hinaus sollen Personen bevorzugt bewilligt werden, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind oder in den letzten fünf Jahren bereits einmal als Saisonarbeitskraft erlaubt beschäftigt waren.

Regelung für Stammsaisoniers
Ebenfalls weiter geben wird es die Ausnahmeregelungen für registrierte Stammsaisoniers. Bei dieser Gruppe handelt es sich um Personen, die in den Jahren 2006 bis 2010 pro Jahr zumindest vier Monate in Österreich beschäftigt waren und entsprechend registriert wurden. Stammsaisoniers sind Bewilligungen auch künftig unabhängig von der Verfügbarkeit von Kontingentplätzen zu gewähren und es entfällt darüber hinaus auch die Ersatzkraftsuche. Gleiches gilt ab 1. Oktober 2017 für Verlängerungen von aufrechten Beschäftigungsbewilligungen. Auch diese sind ohne Rücksicht auf die Ausschöpfung des Kontingents möglich.

Die EU-Saisonarbeiter-Richtlinie sieht einen Maximalrahmen für die saisonale Beschäftigung vor. Demnach darf die Beschäftigung für höchstens neun Monate innerhalb von zwölf Monaten erlaubt werden. Die bestehenden darüber hinausgehenden Möglichkeiten für Saisonarbeitskräfte aus Kroatien bleiben erhalten. Wer bereits vor dem 1. Oktober 2017 eine Beschäftigungsbewilligung und Aufenthaltsberechtigung nach den bisherigen Regelungen erhalten hat, ist durch Übergangsbestimmungen abgesichert und kann sich auf dieser Basis auch nach dem 1. Oktober 2017 rechtmäßig in Österreich aufhalten und einer durch die Bewilligung abgedeckten saisonalen Beschäftigung nachgehen.

Einheitliche Vorgangsweise bei Drittstaatsangehörigen
Um einen Drittstaatsangehörigen rechtmäßig in Österreich zu beschäftigen, müssen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Fremdenrecht eingehalten werden. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die erlaubte unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich. Das Fremdenrecht regelt den erlaubten Aufenthalt in Österreich. War bisher zwischen Drittstaatsangehörigen, die ohne Visum einreisen durften und solchen mit Visumpflicht zu unterscheiden, gilt nunmehr eine einheitliche Vorgangsweise.

Da laut EU-Richtlinie über die Beschäftigung von Saisonarbeitern auch die bürokratischen Abläufe vereinfacht werden sollen, entfällt die bisher zur Erlangung des Einreisevisums vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer Sicherungsbescheinigung. Das Gleiche gilt für jene Fälle, in denen beim AMS die Vorlage einer polizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt wurde. In allen Fällen ist so vorzugehen, dass man zunächst bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung einbringt. Wird diesem Antrag stattgegeben, hat der Betrieb die erteilte Beschäftigungsbewilligung an den Drittstaaten-Saisonier zu schicken. Dieser erwirkt damit bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ein zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigendes Visum – Visum C oder Visum D.

Visum C und Visum D
Das Visum C gilt für eine Beschäftigung bis zu 90 Tagen, das Visum D für eine darüber hinausgehende Beschäftigungsdauer. Visum C kann unter gewissen Voraussetzungen nun auch für eine fünfjährige Rahmengültigkeit ("bona fide") ausgestellt werden. Drittstaatsangehörige, die in Österreich bereits mehrmals als Saisoniers gearbeitet und sich vorschriftsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können damit wiederholt für einen Zeitraum von jeweils bis zu 90 Tagen in einem 180-tägigen Beobachtungszeitraum tätig werden. Ein neues Visum ist erst nach dem Ablauf des fünfjährigen Rahmenzeitraums erforderlich. Ein im Rahmen des "bona fide"-Visums zulässiger Aufenthalt entbindet natürlich nicht von der Verpflichtung, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Auch für die Inhaber eines "bona fide"-Visums C besteht die Möglichkeit einer durchgehenden 90 Tage überschreitenden Beschäftigung. In diesem Fall muss allerdings ein Visum D beantragt werden.

Generell kann, sofern vor Ablauf eines Visums festgestellt wird, dass ein Arbeitgeber den Drittstaaten-Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht, die Visum-Verlängerung nun auch im Inland bei der Landespolizeidirektion beantragt werden.

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Weitere Fachinformation

  • Meldung der Einnahmen für Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April erforderlich
  • SVB: Bäuerliche Nebentätigkeiten rechtzeitig melden
  • Neue Werte im Sozialversicherungsrecht seit Jänner 2019
  • Absicherung von pflegenden Angehörigen in der Pensionsversicherung
  • Selbstversicherung für pflegende Angehörige
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