20.09.2019 |
von DI Gerald Buchberger
Wertfortschreibung nach Katastrophen
Trockenheit, Borkenkäferbefall aber auch Sturm und Schneedruck setzen den Wäldern massiv zu und führen vielerorts zu großflächigen Auflichtungen oder größeren Kahlflächen. Diese Veränderungen wirken sich aber auch auf den Einheitswert aus, der ja für die Berechnung diverser Steuern, Abgaben und für die Sozialversicherung herangezogen wird. Kommt es zu einer stärkeren Änderung in der Baumartenzusammensetzung und Altersstruktur, so ist eine Wertfortschreibung ratsam.
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Voraussetzung zur Wertfortschreibung
Eine Wertfortschreibung erfolgt nur dann, wenn die Wertabweichung vom zuletzt festgesellten Einheitswert entweder mehr als 5 %, mindestens aber 300 Euro oder mehr als 1.000 Euro beträgt. Für die Wertabweichung wird immer die wirtschaftliche Einheit, sprich das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen, herangezogen.
Bei Waldbesitzgrößen bis einschließlich 10 Hektar kann keine Wertfortschreibung vorgenommen werden. In dieser Besitzkategorie gibt es unabhängig vom tatsächlichen Bestandesaufbau immer nur einen pauschalen Hektarsatz je Bezirk. Allfällige Schadereignisse führen somit zu keiner Änderung des forstlichen Einheitswertes im Kleinstwald.
Fristen zur Antragsstellung
Eine Wertfortschreibung bezieht sich immer auf den Beginn eines Kalenderjahres (Stichtagsprinzip), welches dem maßgebenden Ereignis folgt. Schadereignisse die im Jahr 2019 stattgefunden haben, können erst mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 (Fortschreibungszeitpunkt) im Einheitswert berücksichtigt werden. Die Antragsstellung hat bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, zu erfolgen. Ein Antrag auf Wertfortschreibung kann somit bis spätestens 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Beispiel Wertfortschreibung
Der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beträgt gerundet 17.700 Euro. Die zu bewirtschaftende Fläche umfasst in Summe 30,9 ha, wobei der Wald mit einem Ausmaß von 19,4 ha den größeren Anteil einnimmt. Der zum Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelte forstliche Einheitswert liegt bei 13.910 Euro. Im Sommer 2019 treten in den Fichten-Altholzbeständen Käferschäden auf. In Summe entstehen Kahlflächen im Ausmaß von 1,5 Hektar. Nach der Neubewertung der Flächen ergibt sich jetzt für die wirtschaftliche Einheit ein gerundeter Einheitswert von 16.800 Euro. Der Einheitswert sinkt somit in Folge um 900 Euro. Eine Wertabweichung von mehr als 5 % (5 % von 17.700 € = 885 €) ist somit gegeben. Ein Antrag auf Wertfortschreibung ist in diesem Fall zweckmäßig.
Hilfestellung durch Forstberater
Die Größe eines Schadereignisses aber auch der Anteil des Waldes am Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit beeinflussen wesentlich, ob die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte zur Wertfortschreibung überschritten werden oder nicht. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt daher, eine entsprechende Beratung durch einen Forstberater der zuständigen Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen.