15.12.2015 |
von DI Romana Berger, BEd.
Wann darf man Rohmilch abgeben?
Laut Verordnung ist "Rohmilch" das unveränderte Gemelk von Nutztieren, das nicht über 40° C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde. Unter Milch ohne Artenbeschreibung wird Kuhmilch verstanden, die Milch anderer Tierarten wird entsprechend der jeweiligen Tierart bezeichnet. Rohmilch muss von Tieren stammen, deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist und die keine Euterwunden haben. Das Vorgemelk jedes Tieres ist einer Sinnesprüfung zu unterziehen. Die gewonnene Milch ist sofort zu kühlen. Bei nicht täglicher Abholung darf die Kühltemperatur 6° C nicht überschreiten. Während der Beförderung muss die Kühlkette aufrecht sein und beim Eintreffen im Bestimmungsgebiet darf die Milchtemperatur nicht mehr als 10° C betragen.
Abgabe von Rohmilch
Rohmilch und Rohrahm darf der Tierhalter nur direkt an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen abgeben; das Einzelhandelsunternehmen muss direkt an den Endverbraucher abgeben. Rohmilch und Rohrahm dürfen nicht an Schulen und Kindergärten abgegeben werden. Andere Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgungen müssen die Rohmilch einem Erhitzungsverfahren unterziehen.
Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und an zwei darauf folgenden Tagen abgegeben werden. Rohrahm darf nur am Tag der Gewinnung der Rohmilch oder am darauf folgenden Tag aus dieser hergestellt und abgegeben werden.
Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und an zwei darauf folgenden Tagen abgegeben werden. Rohrahm darf nur am Tag der Gewinnung der Rohmilch oder am darauf folgenden Tag aus dieser hergestellt und abgegeben werden.
Kennzeichnung
Rohmilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehr ist mit dem Hinweis "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" zu versehen.
Wird Rohmilch direkt vom Milchtank in ein vom Kunden mitgebrachtes Gebinde abgegeben, muss auf einem Aushang, den der Endverbraucher einsehen kann, deutlich lesbar der Schriftzug "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" stehen.
Bei Abgabe an Einzelhandelsunternehmen ist auf dem Transportbehälter und auf dem Begleitdokument, wie Lieferschein und Rechnung, "Rohmilch" oder "Rohrahm" anzugeben. Weiters ist auf jeder vorverpackten Einzelportion ein Verbrauchsdatum anzugeben, da es sich um ein sehr leicht verderbliches Lebensmittel handelt. Dazu ist nach dem Schriftzug "zu verbrauchen bis" das Datum (Tag der Gewinnung plus zwei Tage) anzuführen.
Bei Abgabe an Einzelhandelsunternehmen ist auf dem Transportbehälter und auf dem Begleitdokument, wie Lieferschein und Rechnung, "Rohmilch" oder "Rohrahm" anzugeben. Weiters ist auf jeder vorverpackten Einzelportion ein Verbrauchsdatum anzugeben, da es sich um ein sehr leicht verderbliches Lebensmittel handelt. Dazu ist nach dem Schriftzug "zu verbrauchen bis" das Datum (Tag der Gewinnung plus zwei Tage) anzuführen.
Kriterien
Die Voraussetzung für die Abgabe von Rohmilch an den Endverbraucher ist die Einhaltung folgender Kriterien:
Rohe Kuhmilch muss eine Keimzahl bei 30° C (pro ml) <= 50.000 und somatische Zellen (pro ml) <= 400.000 haben. Rohmilch von anderen Tierarten muss eine Keimzahl bei 30° C (pro ml) <= 500.000 haben. Mindestens zweimal pro Monat ist Rohmilch nach den oben genannten Kriterien zu untersuchen. Rohmilch muss frei von Rückständen von Antibiotika (Hemmstoff) sein. Eine Hemmstoffuntersuchung hat mindestens einmal im Monat zu erfolgen.
Neuregelung Bewertungskriterien Milch
Mit 15. Oktober ist rückwirkend die neue Verordnung mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung in Kraft getreten.
Diese Verordnung dient der Durchführung von einigen EU-Bestimmungen und regelt
Die bisherige Milchzusammenschlüsse-Verordnung sowie die Milchquoten-Verordnung werden außer Kraft gesetzt. Für die Vollziehung ist die AMA zuständig. Die Regelungen für den Sektor Milch treten ab 1. Februar 2016 in Kraft. Hier werden die Bewertungskriterien, wie Fettgehalt, Eiweißgehalt, Keimzahl, Hemmstoffe, Gefrierpunkt und Gehalt an somatischen Zellen, mit den Untersuchungsintervallen und Beurteilungsmethoden, sowie Details zur Probenahme geregelt. Bisher waren die Bewertungskriterien sowie die Probenahme in der Milchquoten-Verordnung geregelt und sind inhaltlich weitgehend gleich geblieben.
Neu ist, dass die AMA eine Liste jener Labors, die die Voraussetzungen für die Milchqualitäts- und Milchinhaltsstoffe-Untersuchung erfüllen, kundmachen muss. Nur anerkannte, aufgelistete Labors dürfen die Untersuchungen durchführen. Diese Liste ist noch nicht veröffentlicht.
Diese Verordnung dient der Durchführung von einigen EU-Bestimmungen und regelt
- die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, außer im Sektor Wein,
- die Aufgaben von den oben genannten Organisationen,
- den Inhalt von Verträgen im Sektor Milch.
Die bisherige Milchzusammenschlüsse-Verordnung sowie die Milchquoten-Verordnung werden außer Kraft gesetzt. Für die Vollziehung ist die AMA zuständig. Die Regelungen für den Sektor Milch treten ab 1. Februar 2016 in Kraft. Hier werden die Bewertungskriterien, wie Fettgehalt, Eiweißgehalt, Keimzahl, Hemmstoffe, Gefrierpunkt und Gehalt an somatischen Zellen, mit den Untersuchungsintervallen und Beurteilungsmethoden, sowie Details zur Probenahme geregelt. Bisher waren die Bewertungskriterien sowie die Probenahme in der Milchquoten-Verordnung geregelt und sind inhaltlich weitgehend gleich geblieben.
Neu ist, dass die AMA eine Liste jener Labors, die die Voraussetzungen für die Milchqualitäts- und Milchinhaltsstoffe-Untersuchung erfüllen, kundmachen muss. Nur anerkannte, aufgelistete Labors dürfen die Untersuchungen durchführen. Diese Liste ist noch nicht veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen für die Abgabe von Rohmilch sind
- die Rohmilchverordnung BGBl. II Nr. 106/2006
- das Österreichische Lebensmittelbuch IV. Auflage Codexkapitel/ B32/ Milch und Milchprodukte
- die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- die Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung BGBl. II Nr. 108/2006
- die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel