Vorschriften für Stickstoffdüngung

ÖPUL 2015
Im ÖPUL 2015 gibt es nur mehr die Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz“, wo Stickstoffdüngehöchstgrenzen vorgeschrieben sind. Für alle anderen Maßnahmen des ÖPUL 2015 gelten die erlaubten Stickstoffdüngewerte je Kultur und Ertragserwartung laut Aktionsprogramm 2018
(siehe Tabelle 1).
Hierbei ist zu beachten, dass die Stickstoffdüngung bzw. die Einschätzung der Ertragslage der Ackerkulturen aufgrund von langjährigen Durchschnittserträgen einzuschätzen ist (Nachweise sind hier beispielsweise Wiegescheine, Aufzeichnungen über Jahreserträge).
Hierbei ist zu beachten, dass die Stickstoffdüngung bzw. die Einschätzung der Ertragslage der Ackerkulturen aufgrund von langjährigen Durchschnittserträgen einzuschätzen ist (Nachweise sind hier beispielsweise Wiegescheine, Aufzeichnungen über Jahreserträge).
Phosphormindeststandard
Alle Betriebe, die im ÖPUL 2015 an folgenden Maßnahmen teilnehmen, müssen die Mindestanforderungen der Phosphordüngung einhalten: Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB), Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel, Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau, System Immergrün, Mulch- und Direktsaat, bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle, Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen, vorbeugender Grundwasserschutz, Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen, vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen, biologische Wirtschaftsweise.
Phosphordüngung
Die Empfehlungen für die sachgerechte Düngung des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit sind zu berücksichtigen.
Dabei wird folgende Vorgangsweise angewendet: Werden am Betrieb nur Wirtschaftsdünger eingesetzt und die Vorgaben der sachgerechten Düngung laut Aktionsprogramm Nitrat eingehalten (betriebliche Stickstoffbilanzierung mit Null- oder Minussaldo), so gilt die sachgerechte Phosphordüngung auch als erfüllt.
Wenn neben Wirtschaftsdüngern auch Phosphorhandelsdünger ausgebracht werden, ist wie bei Stickstoff auch beim Phosphor ein negativer Saldo einzuhalten. Das heißt, dass der Phosphorbedarf der Kulturen größer sein muss als die Phosphordüngung aus allen ausgebrachten Düngemitteln. Bei Vorhandensein von möglichst aktuellen Bodenuntersuchungsergebnissen (maximal 5 Jahre alt) kann ein höherer Phosphorbedarf bei Gehaltsstufe A und B (Zuschläge gemäß den Richtlinien für die sachgerechte Düngung, 7. Auflage) angesetzt werden.
Zusätzlicher Phosphordünger aus Handelsdünger über 100 kg P2O5 sind zu dokumentieren und zu begründen und nur mit Bedarfsbeleg durch eine Bodenuntersuchung zulässig. Tipp: Ratsam ist, die Düngebilanzierung vor dem Einkauf der Stickstoff- und Phosphordüngemittel unter Beachtung der jeweiligen Kultur (in Abhängigkeit nach der Ertragslage) und des Tierbesatzes am Betrieb zu tätigen.
Dabei wird folgende Vorgangsweise angewendet: Werden am Betrieb nur Wirtschaftsdünger eingesetzt und die Vorgaben der sachgerechten Düngung laut Aktionsprogramm Nitrat eingehalten (betriebliche Stickstoffbilanzierung mit Null- oder Minussaldo), so gilt die sachgerechte Phosphordüngung auch als erfüllt.
Wenn neben Wirtschaftsdüngern auch Phosphorhandelsdünger ausgebracht werden, ist wie bei Stickstoff auch beim Phosphor ein negativer Saldo einzuhalten. Das heißt, dass der Phosphorbedarf der Kulturen größer sein muss als die Phosphordüngung aus allen ausgebrachten Düngemitteln. Bei Vorhandensein von möglichst aktuellen Bodenuntersuchungsergebnissen (maximal 5 Jahre alt) kann ein höherer Phosphorbedarf bei Gehaltsstufe A und B (Zuschläge gemäß den Richtlinien für die sachgerechte Düngung, 7. Auflage) angesetzt werden.
Zusätzlicher Phosphordünger aus Handelsdünger über 100 kg P2O5 sind zu dokumentieren und zu begründen und nur mit Bedarfsbeleg durch eine Bodenuntersuchung zulässig. Tipp: Ratsam ist, die Düngebilanzierung vor dem Einkauf der Stickstoff- und Phosphordüngemittel unter Beachtung der jeweiligen Kultur (in Abhängigkeit nach der Ertragslage) und des Tierbesatzes am Betrieb zu tätigen.
Cross Compliance (CC)
Im derzeit gültigen Aktionsprogramm 2018 sind für Acker (siehe Tabelle 1 – Auszug Getreide) in Abhängigkeit der Ertragslage bzw. Nutzungsintensität Stickstoffobergrenzen festgelegt.
Gabenteilung
Stickstoffgaben von mehr als 100 kg Nitrat-, Ammonium- oder Amid-Stickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln sowie mehr als 100 kg Ammonium/ha/Jahr aus Wirtschaftsdüngern (sonstigen organischen Düngern, Klärschlamm) in feldfallender Wirkung sind zu teilen.
Ausgenommen von der Gabenteilung sind stabilisierte Stickstoffdünger und Stickstoffgaben bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft (d. h. mehr als 15%igen Tonanteil) aufweist.
Düngung bei Gewässern (CC-Bestimmung)
Bei der Ausbringung stickstoffhältige Düngemittel (Mineraldünger und Wirtschaftsdünger) sind die Mindestabstände zu Oberflächengewässern zu beachten (siehe Tabelle 2).
Sperrfristen
Auf Acker-, Grünland und Ackerfutterflächen endet die Sperrfrist am 15. Februar. Sollte jedoch der Boden nach diesem Zeitraum schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt sein, ist eine Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln ebenfalls verboten.