Verrechnung Dokumentation Antibiotikameldeverpflichtung

Die Aufzeichnungspflichten der Veterinär-Antibiotika-Mengenströme-Verordnung durch den Tierarzt betreffen den Wareneingang und Warenausgang (laut TAKG) bzw. die Überwachung von Antibiotikaresistenzen (laut Zoonosegesetz).
Das dient dazu, die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zu verbessern und dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Auch ist damit eine Angleichung der Regeln für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln auf dem Unionsmarkt beabsichtigt.
Entsprechend dem Tierärztegesetz hat die Tierärztekammer (ÖTK) eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztlichen Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.
Mit einer Änderung des Tierärztegesetzes im Jahr 2016, gibt es keine verbindlichen Honorarsätze mehr. Verlautbarte Honorarsätze der Tierärztekammer sind somit als bloße Empfehlung zu werten. Dem Tierarzt obliegt es selbst, das Honorar für erbrachte Leistungen zu kalkulieren und zu verrechnen.
Derzeit werden von einzelnen Tierärzten unter der Benennung Serviceleistung für den Tierhalter im Bereich Antibiotika-Mengenstromanalyse Rechnungen an die Bauern ausgestellt. Bei dieser gesetzlichen Vorgabe handelt es sich um eine Meldepflicht für Tierärzte, die im Tierarzneimittelgesetz geregelt ist. Dies ist keine Meldepflicht für Tierhalter und deswegen auch keine Serviceleistungen des Tierarztes für den Tierhalter.
Die Zusammenarbeit zwischen Tierhalter und Landwirt soll verantwortungsvoll und in gegenseitiger Abstimmung und Einvernehmen erfolgen. Das gilt auch für die Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Das dient dazu, die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zu verbessern und dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Auch ist damit eine Angleichung der Regeln für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln auf dem Unionsmarkt beabsichtigt.
Entsprechend dem Tierärztegesetz hat die Tierärztekammer (ÖTK) eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztlichen Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.
Mit einer Änderung des Tierärztegesetzes im Jahr 2016, gibt es keine verbindlichen Honorarsätze mehr. Verlautbarte Honorarsätze der Tierärztekammer sind somit als bloße Empfehlung zu werten. Dem Tierarzt obliegt es selbst, das Honorar für erbrachte Leistungen zu kalkulieren und zu verrechnen.
Derzeit werden von einzelnen Tierärzten unter der Benennung Serviceleistung für den Tierhalter im Bereich Antibiotika-Mengenstromanalyse Rechnungen an die Bauern ausgestellt. Bei dieser gesetzlichen Vorgabe handelt es sich um eine Meldepflicht für Tierärzte, die im Tierarzneimittelgesetz geregelt ist. Dies ist keine Meldepflicht für Tierhalter und deswegen auch keine Serviceleistungen des Tierarztes für den Tierhalter.
Die Zusammenarbeit zwischen Tierhalter und Landwirt soll verantwortungsvoll und in gegenseitiger Abstimmung und Einvernehmen erfolgen. Das gilt auch für die Abrechnung der erbrachten Leistungen.