Steuerliches Entlastungspaket für Land- und Forstwirtschaft beschlossen

Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft
Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung 2014 eingeführten zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von
Die Einheitswertgrenze von 75.000 Euro bleibt bestehen.
Achtung: Die 400.000 Euro Umsatzgrenze für die Pauschalierung in Einkommen- und Umsatzsteuer bleibt aus derzeitiger Sicht aufrecht.
Eine entsprechende Novellierung der LuF-Pauschalierungsverordnung ist noch ausständig.
- max. 60 ha bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche
- max. 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten
- max. 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
Die Einheitswertgrenze von 75.000 Euro bleibt bestehen.
Achtung: Die 400.000 Euro Umsatzgrenze für die Pauschalierung in Einkommen- und Umsatzsteuer bleibt aus derzeitiger Sicht aufrecht.
Eine entsprechende Novellierung der LuF-Pauschalierungsverordnung ist noch ausständig.
Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme (= Gewinnglättung)
Betriebe, die ihre Einkünfte in der Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermitteln, können ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern (Gewinnglättung über 3 Jahre). Dadurch können schlechte Ernten oder Marktpreise, etwa als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgeglichen werden. In die Verteilung einzubeziehen sind u.a. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben, aber auch aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft. Nicht erfasst sind u.a. Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank. Diese neue Drei-Jahres-Verteilung kann erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 angewendet werden.
Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht
Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird von 550.000 Euro auf 700.000 Euro erhöht.
Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von 150.000 Euro entfällt gänzlich.
Diese Novellierung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist somit erstmalig im Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze ist bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze von 700.000 Euro abzustellen.
Übertragung stiller Reserven für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung
Die Möglichkeit, einen Anteil der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) als übertragbare stille Reserve zu verwenden, wird auf 70% erhöht. Außerdem ist eine Übertragung dieser stillen Reserven auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden möglich. Dies gilt bereits für jene stille Reserven, die aufgrund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden.
Senkung des Eingangssteuersatzes für Lohn- und Einkommensteuer
Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1. Jänner 2020 von 25% auf 20% gesenkt. Der Einkommensteuertarif ist auf das Jahreseinkommen anzuwenden, somit ist der Eingangssteuersatz in Höhe von 20% bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden.
Erhöhung Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. SV-Rückerstattung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur ein geringes Einkommen beziehen (bis 11.000 Euro), profitieren von der Erhöhung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal 300 Euro auf maximal 400 Euro. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, wird korrespondierend der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung von bisher 300 Euro auf 400 Euro erhöht. Die höheren Beträge kommen ab der Veranlagung 2020 zur Anwendung.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.