07.12.2015 |
von DI Adelheid Gerl
Richtige Etikettierung, Fehler vermeiden, Geld sparen
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2015.12.07%2F1449476362447496.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2015.12.07/1449476362447496.jpg?m=MzYzLDI0Mg%3D%3D&_=1449476684)
Leider passieren immer noch viele Fehler durch Ungenauigkeit oder Unwissenheit, die zu empfindlichen Strafen führen. Neben Verwaltungsstrafen sind auch die Untersuchungskosten zu bezahlen. Daher gilt: lieber im Vorfeld genau informieren und dann die Bestimmungen auf den eigenen Etiketten ordnungsgemäß umsetzen. Ein paar Kennzeichnungsbeispiele sollen hier nun herausgegriffen werden.
Beispiele für die Praxis
- Frischfleisch von Schwein/Schaf/Ziege/Geflügel: was bei der Rindfleischkennzeichnung schon länger Pflicht ist, gilt seit April 2015 auch für diese Tierarten. Bei verpacktem frischem oder tiefgekühltem Fleisch ist die Herkunft anzugeben. Wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung in Österreich erfolgt sind, lautet die Angabe zusammengefasst: "Ursprung Österreich".
- Tiefgekühlte Produkte müssen neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum auch das Datum des Einfrierens angegeben haben ("eingefroren am TT/MM/JJ"). Die Aufbewahrungstemperatur von minus 18 °C oder kälter ist ebenfalls anzugeben. Außerdem sind Hinweise für den Letztverbraucher wie "nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" oder die Lagerfrist wie "im Kühlschrank bei 2-6 °C 3 Tage haltbar" anzubringen.
- Lagerbedingungen müssen in unmittelbarer Nähe des Mindesthaltbarkeitsdatums platziert werden. Beispiel: "mindestens haltbar bis 31. Dezember 2015, gekühlt bei max. 6 Grad C lagern".
- Verbraucherhinweise bei leicht verderblichen Waren sind erforderlich: "Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, durcherhitzen". Diese Information ist verpflichtend auf Etiketten anzubringen, entweder mit den oben genannten Worten, oder auch in Form von Piktogrammen/Symbolen (Näheres dazu auf der Homepage des Gesundheitsministeriums unter www.gesundheit.gv.at). Auch beim offenen Verkauf von leicht verderblichen Produkten wie Frischfleisch oder Fisch hat dieser Hinweis zu erfolgen.
- Leicht verderbliche Produkte wie in Dehnfolie verpacktes Frischfleisch, Faschiertes oder rohe Bratwürste haben ein Verbrauchsdatum. Dieses ist mit den Worten "zu verbrauchen bis" und einer Angabe des Datums am Etikett anzubringen. Wenn die Verbrauchsfrist abgelaufen ist, ist die Ware nicht mehr verkehrsfähig und muss entfernt werden.
- Neuerungen gibt es auch bei den Wursthüllen: werden Würste vakuumiert, hat eine Kennzeichnung am Produkt zu erfolgen – dabei ist der essbare Naturdarm in die Zutatenliste einzufügen (z.B. werden häufig Schafsaitlinge verwendet). Handelt es sich um einen Kunstdarm, ist am Etikett Folgendes anzugeben: "Wursthülle nicht zum Verzehr geeignet".
Das sind einige Hinweise, die bei Anwendung Ärger und Geld sparen helfen. Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich, Referat Direktvermarktung stellt Ihnen gerne Musteretiketten zu den verschiedenen Produktgruppen kostenlos zur Verfügung. Außerdem wird auch individuelle Etikettenberatung angeboten.
Nähere Informationen unter
Tel. 05 0259 26500 oder unter
direktvermarktung@lk-noe.at.