Rechtzeitige Schadholzmeldung bei Kalamitätsnutzung

Bei Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) können steuerliche Begünstigungen beansprucht werden.
Die Begünstigung knüpft an das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses an. Als höhere Gewalt gelten nicht vorhersehbare und unabwendbare Natur- und sonstige Ereignisse wie beispielsweise Wind-, Schnee- oder Eisbruch, Insektenfraß, Hochwasser, Brand, Lawinen, Muren oder Blitzschlag.
Die Begünstigung knüpft an das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses an. Als höhere Gewalt gelten nicht vorhersehbare und unabwendbare Natur- und sonstige Ereignisse wie beispielsweise Wind-, Schnee- oder Eisbruch, Insektenfraß, Hochwasser, Brand, Lawinen, Muren oder Blitzschlag.
Keine Steuerbegünstigung bei vollpauschalierten Betrieben
Begünstigt sind aufzeichnungspflichtige Betriebe, die keinen Bestandsvergleich für das stehende Holz vornehmen. Somit können vollpauschalierte Betriebe keine steuerbegünstigte Kalamitätsnutzung geltend machen.
Bei teilpauschalierten Betrieben sind bei der Gewinnermittlung die in der Pauschalierungsverordnung vorgesehenen Betriebsausgaben auch bei der Kalamitätsnutzung abzuziehen.
Umfang der Steuermäßigung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Einkünfte aus Kalamitätsnutzung mit dem begünstigten Steuersatz (Hälftesteuersatz) versteuert werden.
Wichtig: Rechtzeitige Schadensmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft
Der Steuerpflichtige hat das Vorliegen einer Kalamitätsnutzung zu beweisen. Die Bezirkshauptmannschaft bescheinigt auf Antrag des Waldeigentümers Art und Ausmaß von Fällungen in Folge höherer Gewalt.
Dabei ist zu beachten, dass der Antrag auf jeden Fall vor Aufarbeitung des Schadholzes gestellt wird, damit der Sachverhalt von der Forstbehörde entsprechend geprüft werden kann.
Dabei ist zu beachten, dass der Antrag auf jeden Fall vor Aufarbeitung des Schadholzes gestellt wird, damit der Sachverhalt von der Forstbehörde entsprechend geprüft werden kann.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.