Photovoltaikanlagen - Achtung bei "Frühpensionen"

Zuverdienstgrenzen beachten
Zur Abfederung der hohen Energiekosten setzen land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privathaushalte zunehmend auf selbsterzeugten Strom aus Sonnenenergie. Vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten jedenfalls auch sozialrechtliche Auswirkungen bedacht werden: Das Einkommen aus dem Betrieb einer PV-Anlage gilt grundsätzlich als Erwerbseinkommen und wird dementsprechend auf Zuverdienstgrenzen angerechnet.
Gefahr für Frühpensionisten
Vor allem bei einer vorzeitigen Alterspension, wie der Schwerarbeits-, Korridorpension oder "Hacklerregelung", die man vor dem 65. (Männer) bzw. 60. (derzeit noch bei Frauen) Geburtstag bezieht, darf man nur in einem sehr geringen Umfang dazuverdienen, um die Pension nicht zu verlieren. Durch die Einspeisung des Stroms kommt es zu Einnahmen, die schnell zur Überschreitung der Zuverdienstgrenze und damit dem Pensionsverlust führen kann.
Wo die Zuverdienstgrenze noch eine Rolle spielt
Zuverdienstgrenzen gibt es allerdings nicht nur bei frühzeitigen Pensionsformen, sondern beispielsweise auch in Zusammenhang mit dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, einer Erwerbsunfähigkeitspension oder einer Ausgleichszulage.
Ihre Landwirtschaftskammer berät Sie gerne
Für allfällige Rückfragen stehen die Kolleginnen und Kollegen des Referats für Arbeits- und Sozialrecht in den jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammern zur Verfügung.