Pflanzen: Schutz vor Schädlingen
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Bis jetzt sind zahlreiche ergänzende
Durchführungsvorschriften
erlassen worden,
wie über die formalen
Anforderungen an den
Pflanzenpass, über die Risikobewertungen
für Hochrisikopflanzen
und die neue Liste
der Hochrisikopflanzen.
Außerdem wurden mit dem
Pflanzenschutzgesetz 2018
nationale Rechtsvorschriften
erlassen. Weitere Durchführungsrechtsakte
der Kommission
sollen noch bis zum
Sommer 2019 vorgelegt werden.
Was ist das Ziel und wer ist betroffen?
Bereits mit der geltenden
Richtlinie 2000/29/EG wird
das Ziel verfolgt, die Pflanzengesundheit
für die Pflanzenerzeugung,
Wälder, natürliche
und bepflanze Flächen,
Ökosysteme und die biologische
Vielfalt in Europa zu
erhalten und der Bedrohung
durch eingeschleppte Krankheiten
und Schädlinge entgegen
zu wirken. Damit die
Vorsorgemaßnahmen und die
Umsetzung in Europa einheitlich
werden und um neuen
Herausforderungen zu begegnen,
wurden neue Rechtsvorschriften
erlassen. Betroffen
sind alle Unternehmer,
die Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse,
für die ein Pflanzenpass
oder Pflanzengesundheitszeugnis
erforderlich ist,
importieren, am Binnenmarkt
verbringen, zur Ausstellung
von Pflanzenpässen ermächtigt
sind, alle Exporteure, sowie
Betriebe, die Markierungen
an Verpackungsholz anbringen.
Diese Unternehmer
müssen in das Unternehmerregister
aufgenommen werden.
Ausnahmen gibt es für
Unternehmer, die ausschließlich
kleine Mengen geregelter
Pflanzen bzw. geregelter Samen
(ausgenommen Samen
aus Drittländern) direkt an
Endnutzer liefern, sowie reine
Transportunternehmen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Viele Betriebe sind derzeit
schon beim amtlichen Pflanzenschutzdienst
registriert,
z. B. Baumschulen, Rebschulen
und Saatgutproduzenten. Diese
Betriebe erhalten eine neue
Registriernummer. Die Übergangsfrist
für die neuen Nummern
ist der 14. März 2020.
Alle Betriebe, die die genannten
Pflanzen und Pflanzenteile
B2B (Business to Business)
verbringen, müssen sich beim
amtlichen Pflanzenschutzdienst
registrieren lassen. Als
Endnutzer (Endkunden) gelten
Hobbygärtner, Gemeinden
außer Stadtgartenämter/Wirtschaftsbetriebe,
botanische
Gärten und Straßenverwaltungen.
Was bewirkt die Registrierung?
1. Kontrollen: Ein registrierter
Unternehmer, der von der zuständigen
Behörde (amtlicher
Pflanzenschutzdienst) mittels
Bescheid ermächtigt wurde,
Pflanzenpässe auszustellen
oder eine Markierung an Verpackungsholz
anzubringen,
wird einmal pro Jahr überprüft.
Die Häufigkeit kann bei
großem Risiko erhöht oder
bei vorhanden Risikomanagementplänen
reduziert werden.
2. Einmalige Schulungen: Die Ermächtigung der Unternehmer zum Ausstellen von Pflanzenpässen bezieht sich auf bestimmte Familien, Gattungen, Arten oder Warentypen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Die Ermächtigung setzt voraus, dass der Unternehmer über die notwendigen Kenntnisse und über Systeme und Verfahren verfügt, um seinen Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit nachzukommen. Diese Kenntnisse muss der Unternehmer durch eine einmalige Schulung nachweisen. Die Schulung dauert einen Tag (8 UE) bzw. wenn Vorkenntnisse vorhanden sind einen halben Tag (4 UE). Die Kenntnisse sind bis spätestens 19. 12. 2020 nachzuweisen. Entsprechende Schulungen werden im Winter 2019/2020 angeboten.
2. Einmalige Schulungen: Die Ermächtigung der Unternehmer zum Ausstellen von Pflanzenpässen bezieht sich auf bestimmte Familien, Gattungen, Arten oder Warentypen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Die Ermächtigung setzt voraus, dass der Unternehmer über die notwendigen Kenntnisse und über Systeme und Verfahren verfügt, um seinen Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit nachzukommen. Diese Kenntnisse muss der Unternehmer durch eine einmalige Schulung nachweisen. Die Schulung dauert einen Tag (8 UE) bzw. wenn Vorkenntnisse vorhanden sind einen halben Tag (4 UE). Die Kenntnisse sind bis spätestens 19. 12. 2020 nachzuweisen. Entsprechende Schulungen werden im Winter 2019/2020 angeboten.
Wie sieht der Pflanzenpass aus?
Der Pflanzenpass bzw. Markierungen
von Verpackungsholz
werden vom Unternehmer
selbständig aufgrund einer Ermächtigung
durch die Behörde
ausgestellt. Er bestätigt damit,
dass sein Betrieb und die Pflanzen
die EU-Vorschriften erfüllen
und das Verpackungsholz
entsprechend behandelt wurde.
Die Pflanzenpässe werden
von den Unternehmern an der
Handelseinheit der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und anderen
Gegenstände angebracht,
bevor sie innerhalb der Union
verbracht werden. Werden diese
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
oder anderen Gegenstände
in einem Paket, als Bündel
oder im Behälter verbracht, so
ist der Pflanzenpass am Paket,
am Bündel oder am Behälter
anzubringen. Aufgrund einer
Kennzeichnung am Pflanzenpass
ist die Rückverfolgbarkeit
von Pflanzenpartien sicherzustellen.
Mit den gesetzlichen Änderungen wurde auch das Erscheinungsbild des Pflanzenpasses EU-weit vereinheitlicht.
Das Bild ist ein Beispiel wie der Pflanzenpass aussehen kann. Verpflichtend muss der Pflanzenpass folgende Elemente enthalten:
Mit den gesetzlichen Änderungen wurde auch das Erscheinungsbild des Pflanzenpasses EU-weit vereinheitlicht.
Das Bild ist ein Beispiel wie der Pflanzenpass aussehen kann. Verpflichtend muss der Pflanzenpass folgende Elemente enthalten:
- die EU Flagge in blau/weiß oder schwarz/weiß
- Die Bezeichnungen "Pflanzenpass“ und "Plant Passport"
- A = Botanischer Pflanzenname
- B = AT-Registriernummer des Unternehmens
- C = Rückverfolgbarkeitscode (Partienummer)
- D = ggf. das Ursprungsland bzw. Drittland (Buchstabencode)
- Zusätzlich möglich: QRCode zur Rückverfolgbarkeit
Vorläufiges Importverbot
Zur Prävention wurde für bestimmte
Pflanzen zum Anpflanzen,
ausgenommen Samen mit
Ursprung in Drittländern, ein
vorläufiges Importverbot aufgrund
eines erhöhten Schädlingsrisikos
verhängt. Dieses
gilt ab dem 14. Dezember 2019. Es besteht
jedoch für Drittländer die
Möglichkeit, Ausnahmen von
diesem Verbot zu beantragen,
wenn eine Einfuhrnachfrage
seitens der EU besteht und eine
Risikobewertung durch die EU
ergibt, dass bei der Einfuhr in
die Union kein Schädlingsrisiko
besteht. Die Liste der verbotenen
Pflanzen und des Statuts
der Drittstaaten kann man unter
E-Mail: pflanzenschutzdienst@baes.gv.at erfragen.
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Zeugnispflicht bei der Einfuhr
Mit der neuen Verordnung gilt
bei der Einfuhr aus Drittländern
eine generelle Zeugnispflicht
(Pflanzengesundheitszeugnis
im Sinne der internationalen
Pflanzenschutzkonvention
IPPC) für alle Pflanzen
zum Anpflanzen und
für Pflanzenerzeugnisse. Die
Änderungen durch die neue
Gesetzgebung sind weitreichend
und zahlreiche Betriebe
(Gärtnereien, Baumschulen,
Forstbaumschulen, Rebschulen,
Obstbaumschulen,
Saatgutproduzenten, Großhändler)
sind davon betroffen.
Weiterführende Informationen
erhält man beim amtlichen
Pflanzenschutzdienst
des Bundeslandes und unter
www.pflanzenschutzdienst.at.
Pflanzenpass für welche Pflanzen?
Pflanzenpasspflicht besteht insbesondere für:
Von der Passpflicht ausgenommen ist die Abgabe an Endnutzer (ausgenommen Fernabsatz und Lieferung in Schutzgebiete), die innerbetriebliche Verbringung sowie die Verbringung zwischen Betriebsstätten in unmittelbarer Nähe zueinander.
- Alle Pflanzen zum Anpflanzen (Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen), außer Saatgut und zusätzlich – sofern nicht schon vom ersten Punkt erfasst:
- Pflanzenteile der Gattungen Citrus, Fortunella, Poncirus und Vitis
- Zitrusfrüchte mit Stielen und Blättern
- Bestimmte Holzsortimente der Gattung Platanus
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die besondere Schutzmaßnahmen der Union gelten (Artikel 28 und 30)
- Saatgut (Artikel 37) von: - Getreide n Öl- und Faserpflanzen , - Gemüsearten , - Obstarten , - Zierpflanzenarten, - Allium spp., Sola num spp., Medicago sativa, Helianthus annuus, Lyco persicum esculentum und Phaseolus spp.
Von der Passpflicht ausgenommen ist die Abgabe an Endnutzer (ausgenommen Fernabsatz und Lieferung in Schutzgebiete), die innerbetriebliche Verbringung sowie die Verbringung zwischen Betriebsstätten in unmittelbarer Nähe zueinander.