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  1. LK Oberösterreich
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11.06.2019 | von Dipl.-Ing. Karin Lorenzi
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Pflanzen: Schutz vor Schädlingen

Der Zitrusbockkäfer kommt vor allem durch Pflanzenimporte zu uns nach Europa. © GibelliniDer Zitrusbockkäfer kommt vor allem durch Pflanzenimporte zu uns nach Europa. © GibelliniDer Zitrusbockkäfer kommt vor allem durch Pflanzenimporte zu uns nach Europa. © GibelliniDer Zitrusbockkäfer kommt vor allem durch Pflanzenimporte zu uns nach Europa. © Gibellini[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.06.11%2F1560245673630475.jpg]
Der Zitrusbockkäfer kommt vor allem durch Pflanzenimporte zu uns nach Europa. © Gibellini
Bis jetzt sind zahlreiche ergänzende Durchführungsvorschriften erlassen worden, wie über die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass, über die Risikobewertungen für Hochrisikopflanzen und die neue Liste der Hochrisikopflanzen. Außerdem wurden mit dem Pflanzenschutzgesetz 2018 nationale Rechtsvorschriften erlassen. Weitere Durchführungsrechtsakte der Kommission sollen noch bis zum Sommer 2019 vorgelegt werden.

Was ist das Ziel und wer ist betroffen?

Bereits mit der geltenden Richtlinie 2000/29/EG wird das Ziel verfolgt, die Pflanzengesundheit für die Pflanzenerzeugung, Wälder, natürliche und bepflanze Flächen, Ökosysteme und die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten und der Bedrohung durch eingeschleppte Krankheiten und Schädlinge entgegen zu wirken. Damit die Vorsorgemaßnahmen und die Umsetzung in Europa einheitlich werden und um neuen Herausforderungen zu begegnen, wurden neue Rechtsvorschriften erlassen. Betroffen sind alle Unternehmer, die Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse, für die ein Pflanzenpass oder Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, importieren, am Binnenmarkt verbringen, zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt sind, alle Exporteure, sowie Betriebe, die Markierungen an Verpackungsholz anbringen. Diese Unternehmer müssen in das Unternehmerregister aufgenommen werden. Ausnahmen gibt es für Unternehmer, die ausschließlich kleine Mengen geregelter Pflanzen bzw. geregelter Samen (ausgenommen Samen aus Drittländern) direkt an Endnutzer liefern, sowie reine Transportunternehmen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Viele Betriebe sind derzeit schon beim amtlichen Pflanzenschutzdienst registriert, z. B. Baumschulen, Rebschulen und Saatgutproduzenten. Diese Betriebe erhalten eine neue Registriernummer. Die Übergangsfrist für die neuen Nummern ist der 14. März 2020. Alle Betriebe, die die genannten Pflanzen und Pflanzenteile B2B (Business to Business) verbringen, müssen sich beim amtlichen Pflanzenschutzdienst registrieren lassen. Als Endnutzer (Endkunden) gelten Hobbygärtner, Gemeinden außer Stadtgartenämter/Wirtschaftsbetriebe, botanische Gärten und Straßenverwaltungen.

Was bewirkt die Registrierung?

1. Kontrollen: Ein registrierter Unternehmer, der von der zuständigen Behörde (amtlicher Pflanzenschutzdienst) mittels Bescheid ermächtigt wurde, Pflanzenpässe auszustellen oder eine Markierung an Verpackungsholz anzubringen, wird einmal pro Jahr überprüft. Die Häufigkeit kann bei großem Risiko erhöht oder bei vorhanden Risikomanagementplänen reduziert werden.

2. Einmalige Schulungen: Die Ermächtigung der Unternehmer zum Ausstellen von Pflanzenpässen bezieht sich auf bestimmte Familien, Gattungen, Arten oder Warentypen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Die Ermächtigung setzt voraus, dass der Unternehmer über die notwendigen Kenntnisse und über Systeme und Verfahren verfügt, um seinen Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit nachzukommen. Diese Kenntnisse muss der Unternehmer durch eine einmalige Schulung nachweisen. Die Schulung dauert einen Tag (8 UE) bzw. wenn Vorkenntnisse vorhanden sind einen halben Tag (4 UE). Die Kenntnisse sind bis spätestens 19. 12. 2020 nachzuweisen. Entsprechende Schulungen werden im Winter 2019/2020 angeboten.

Wie sieht der Pflanzenpass aus?

Der Pflanzenpass bzw. Markierungen von Verpackungsholz werden vom Unternehmer selbständig aufgrund einer Ermächtigung durch die Behörde ausgestellt. Er bestätigt damit, dass sein Betrieb und die Pflanzen die EU-Vorschriften erfüllen und das Verpackungsholz entsprechend behandelt wurde. Die Pflanzenpässe werden von den Unternehmern an der Handelseinheit der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände angebracht, bevor sie innerhalb der Union verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen. Aufgrund einer Kennzeichnung am Pflanzenpass ist die Rückverfolgbarkeit von Pflanzenpartien sicherzustellen.

Mit den gesetzlichen Änderungen wurde auch das Erscheinungsbild des Pflanzenpasses EU-weit vereinheitlicht.

Das Bild ist ein Beispiel wie der Pflanzenpass aussehen kann. Verpflichtend muss der Pflanzenpass folgende Elemente enthalten:
  • die EU Flagge in blau/weiß oder schwarz/weiß
  • Die Bezeichnungen "Pflanzenpass“ und "Plant Passport"
  • A = Botanischer Pflanzenname
  • B = AT-Registriernummer des Unternehmens
  • C = Rückverfolgbarkeitscode (Partienummer)
  • D = ggf. das Ursprungsland bzw. Drittland (Buchstabencode)
  • Zusätzlich möglich: QRCode zur Rückverfolgbarkeit

Vorläufiges Importverbot

Zur Prävention wurde für bestimmte Pflanzen zum Anpflanzen, ausgenommen Samen mit Ursprung in Drittländern, ein vorläufiges Importverbot aufgrund eines erhöhten Schädlingsrisikos verhängt. Dieses gilt ab dem 14. Dezember 2019. Es besteht jedoch für Drittländer die Möglichkeit, Ausnahmen von diesem Verbot zu beantragen, wenn eine Einfuhrnachfrage seitens der EU besteht und eine Risikobewertung durch die EU ergibt, dass bei der Einfuhr in die Union kein Schädlingsrisiko besteht. Die Liste der verbotenen Pflanzen und des Statuts der Drittstaaten kann man unter E-Mail: pflanzenschutzdienst@baes.gv.at erfragen.
Der Zitrusbockkäfer gilt als Baumschädling. © IwatebudDer Zitrusbockkäfer gilt als Baumschädling. © IwatebudDer Zitrusbockkäfer gilt als Baumschädling. © Iwatebud[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.06.11%2F1560245670347954.jpg]
Der Zitrusbockkäfer gilt als Baumschädling. © Iwatebud

Zeugnispflicht bei der Einfuhr

Mit der neuen Verordnung gilt bei der Einfuhr aus Drittländern eine generelle Zeugnispflicht (Pflanzengesundheitszeugnis im Sinne der internationalen Pflanzenschutzkonvention IPPC) für alle Pflanzen zum Anpflanzen und für Pflanzenerzeugnisse. Die Änderungen durch die neue Gesetzgebung sind weitreichend und zahlreiche Betriebe (Gärtnereien, Baumschulen, Forstbaumschulen, Rebschulen, Obstbaumschulen, Saatgutproduzenten, Großhändler) sind davon betroffen. Weiterführende Informationen erhält man beim amtlichen Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes und unter www.pflanzenschutzdienst.at.

Pflanzenpass für welche Pflanzen?

Pflanzenpasspflicht besteht insbesondere für:
  • Alle Pflanzen zum Anpflanzen (Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen), außer Saatgut und zusätzlich – sofern nicht schon vom ersten Punkt erfasst:
  • Pflanzenteile der Gattungen Citrus, Fortunella, Poncirus und Vitis
  • Zitrusfrüchte mit Stielen und Blättern
  • Bestimmte Holzsortimente der Gattung Platanus
  • Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die besondere Schutzmaßnahmen der Union gelten (Artikel 28 und 30)
  • Saatgut (Artikel 37) von: - Getreide n Öl- und Faserpflanzen , - Gemüsearten , - Obstarten , - Zierpflanzenarten, - Allium spp., Sola num spp., Medicago sativa, Helianthus annuus, Lyco persicum esculentum und Phaseolus spp.

Von der Passpflicht ausgenommen ist die Abgabe an Endnutzer (ausgenommen Fernabsatz und Lieferung in Schutzgebiete), die innerbetriebliche Verbringung sowie die Verbringung zwischen Betriebsstätten in unmittelbarer Nähe zueinander.
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Inhaltsverzeichnis

  • Rechtliches und Förderungen

  • Pflanzenschutz

  • Pflegemaßnahmen

  • Hinweise zur Bekämpfung wichtiger Krankheiten

  • Hinweise zur Bekämpfung wichtiger Schädlinge

  • Sonstige Schädigungen

  • Entwicklungsstadien der Rebe

Leitlinie und Impressum


Der Integrierte Weinbau ist eine Produktionsmethode zur wirtschaftlichen Erzeugung von qualitativ hochwertigen Trauben, Wein und anderen Traubenprodukten. Der Schutz der menschlichen Gesundheit, die Schonung der Produktionsgrundlagen und der Umwelt stehen im Vordergrund.


Diese Webseite bezieht sich schwerpunktmäßig auf die Grundlagen des Rebschutzdienstes und den zur Verfügung gestellten Downloads basierend auf dem Pflanzenschutzmittelgesetz.

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