Pensionspferdehaltung: Erhöhung des Vorsteuerpauschales ab 1. April 2020

USt-Regelbesteuerung
Sämtliche Umsätze aus der Pensionspferdehaltung und der Pferdevermietung unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung. Es sind 20% USt in Rechnung zu stellen und nach Gegenverrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer ("betrieblich ausgegebene Umsatzsteuer“) fristgerecht an das Finanzamt abzuliefern.
Erhöhung des Vorsteuerpauschales ab 1. April 2020
Gemäß der Pferdepauschalierungsverordnung betrug bei der Pensionspferdehaltung das Vorsteuerpauschale, das anstelle der tatsächlichen Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann, bis 31. März 2020 24 Euro pro Einstellpferd und Monat. Nun wurde dieses Vorsteuerpauschale per Verordnung (ausgegeben am 31. Mai 2020) rückwirkend ab 1. April 2020 auf 27 Euro erhöht. Das erhöhte Vorsteuerpauschale gilt somit ab den Voranmeldungszeiträumen, die nach dem 31. März 2020 beginnen. Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können weiterhin Vorsteuern aus ertragssteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen (z.B. Stallgebäude), das der Pensionspferdehaltung dient, abgezogen werden.
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