Oö. Jagdrecht - Vereinigung und Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten

Vereinigung
Eine Vereinigung muss im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen sein. Aufgrund der Flächenausmaße festzulegen, in welchem Verhältnis die Erträgnisse der Verwertung des Jagdrechtes aufzuteilen sind.
Zerlegung
Eine Zerlegung muss im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen und durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt sein und jeder selbständige Teil muss ein Flächenausmaß von mindestens 115 Hektar behalten. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Grenzen, wie Wegen, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen u. dgl. zu bestimmen.
Eigene Jagdausschüsse
Nach Bewilligung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten sind für das neue bzw. die neuen genossenschaftlichen Jagdgebiete eigene Jagdausschüsse einzurichten. Erfolgt dies bis spätestens zum Beginn der nächsten Jagdperiode nicht, tritt die Bewilligung außer Kraft und die Bezirksverwaltungsbehörde hat das genossenschaftliche Jagdgebiet erforderlichenfalls neu festzustellen.
Zusammenlegung von Gemeindegebieten
Im Fall der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Gemeindegebieten bleiben die rechtskräftig festgestellten Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden sowie die diesbezüglich bestehenden Pachtverträge für die Dauer der laufenden, bei unterschiedlichen Jagdperioden für die Dauer der am längsten währenden Jagdperiode, aufrecht. Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindezusammenlegung gelten die Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden als Eigenjagd- und selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete der neuen Gemeinde.