OÖ. Jagdrecht - Jagdeinrichtungen
Duldungspflicht
Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung jagdlicher Anlagen, wie
- Futterplätze,
- Jagdsteige, Jagdhütten,
- ständigen Ansitze und Jagdschirme
- die Anlagen für die Jagdausübung notwendig sind und
- ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann.
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
Wer mit der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht einverstanden ist, kann gegen den Bescheid eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Dies gilt jedoch nicht für die Festsetzung des Ausmaßes der Entschädigung. Dagegen muss ein Antrag an das zuständige Landesgericht erfolgen.
Gerichtliche Entscheidung über die Entschädigungshöhe
Es steht jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen.
Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart.