Oö. Jagdrecht - Feststellung der Jagdgebiete
Feststellungsverfahren
Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete, auf Feststellung eines Gebiets als Jagdeinschluss und auf Gebietsabrundung einzubringen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode ergeben hat und keine Änderungen beantragt werden, gilt der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
- Das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes und welche Grundflächen dazugehören, wobei darin enthaltene, auf Wildgehege und Tiergärten entfallende Grundflächen gesondert anzuführen sind;
- welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden;
- dass die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;
- ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet als Jagdanschluss gilt;
- welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets als Jagdeinschluss gelten.
Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode ergeben hat und keine Änderungen beantragt werden, gilt der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter.