02.03.2016 |
von Mag. Roman Prein
Neue Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung ab Jänner 2015
Die neue Pauschalierungsverordnung ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Somit gelten auch die neuen Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung schon ab diesem Datum.
Anwendungsbereich der Vollpauschalierung:
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die 120 Vieheinheiten Grenze nur vorübergehend überschritten worden ist.
Anwendungsbereich der Teilpauschalierung:
Ein weiteres Kriterium für die Voll- und Teilpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000 Euro jährlich. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, zum Beispiel 2013 und 2014 Umsätze von jeweils mehr als 400.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres, also in diesem Fall im Jahr 2016, der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll/Teilpauschalierung) ermittelt werden.
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Voll- beziehungsweise Teilpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.
Anwendungsbereich der Vollpauschalierung:
- land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000 Euro und
- maximal 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und
- max. 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
- 11.000 Euro Forsteinheitswert (isoliert für Forstwirtschaft)
- 60 Ar Weinbaufläche (isoliert für Weinbau)
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die 120 Vieheinheiten Grenze nur vorübergehend überschritten worden ist.
Anwendungsbereich der Teilpauschalierung:
- land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 bis maximal 130.000 Euro oder
- mehr als 60 Hektar reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche oder
- mehr als 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
- sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
- Antragsoption bei Betrieben mit Einheitswert bis 75.000 Euro
Ein weiteres Kriterium für die Voll- und Teilpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000 Euro jährlich. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, zum Beispiel 2013 und 2014 Umsätze von jeweils mehr als 400.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres, also in diesem Fall im Jahr 2016, der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll/Teilpauschalierung) ermittelt werden.
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Voll- beziehungsweise Teilpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.
Einheitswert für Prüfung der Einheitswertgrenzen
Welcher Einheitswert ist für die Prüfung der Einheitswertgrenzen (Pauschalierungsmöglichkeit) heranzuziehen? Für die Pauschalierungsmöglichkeit (Gewinnermittlungsart) im Jahr 2015 ist noch der zum 31. Dezember 2014 maßgebliche Einheitswert (alter Einheitswert, Hauptfeststellung 1988) heranzuziehen.
Berechnung des Grundbetrages bei Vollpauschalierung
Welcher Einheitswert ist für die Berechnung des Grundbetrages bei der Vollpauschalierung heranzuziehen? Für die Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (Ermittlung des Grundbetrages in Höhe von 42% des Einheitswertes) ist bereits der mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 festgestellte Einheitswertbescheid maßgeblich. Unverändert vom Steuerpflichtigen selbst zu berücksichtigen sind unterjährige Käufe/Verkäufe, Zu-/Verpachtungen und zur Nutzung übernommene/überlassene Flächen.
Sollte der neue Einheitswertbescheid noch nicht vorliegen, wird die Veranlagung vorerst auf Basis des alten Bescheides vorgenommen. Sobald der neue Einheitswert vorliegt, ist der Einkommensteuerbescheid von Amts wegen zu ändern.
Sollte der neue Einheitswertbescheid noch nicht vorliegen, wird die Veranlagung vorerst auf Basis des alten Bescheides vorgenommen. Sobald der neue Einheitswert vorliegt, ist der Einkommensteuerbescheid von Amts wegen zu ändern.
Keine Übergangsfrist und Buchführungsgrenze
Es gibt keine Übergangsfrist bei Überschreiten der 75.000 Euro-Einheitswertgrenze. Liegt der Einheitswert zum 31. Dezember 2014 nicht über 75.000 Euro, kann ab 1. Jänner 2015 die Vollpauschalierung angewendet werden.
Beträgt der Einheitswert zum 31. Dezember 2014 mehr als 75.000 Euro, besteht ab 1. Jänner 2015 die Verpflichtung zur Aufzeichnung (Teilpauschalierung oder freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
Gleiches gilt für die Grenze der 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und für die Grenze der 120 Vieheinheiten. Hier ist jedoch die Antragsmöglichkeit zur Beibehaltung der Vollpauschalierung vorgesehen.
Die Buchführungsgrenzen – Buchführungsverpflichtung
Buchführungspflicht besteht, wenn
Beträgt der Einheitswert zum 31. Dezember 2014 mehr als 75.000 Euro, besteht ab 1. Jänner 2015 die Verpflichtung zur Aufzeichnung (Teilpauschalierung oder freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
Gleiches gilt für die Grenze der 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und für die Grenze der 120 Vieheinheiten. Hier ist jedoch die Antragsmöglichkeit zur Beibehaltung der Vollpauschalierung vorgesehen.
Die Buchführungsgrenzen – Buchführungsverpflichtung
Buchführungspflicht besteht, wenn
- der Umsatz eines Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 550.000 Euro überstiegen hat (Umsatzgrenze) oder
- der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Jänner eines Jahres 150.000 Euro überstiegen hat (Wertgrenze).