Neue Ammoniakreduktionsverordnung stellt die Landwirtschaft vor enorme Herausforderungen
I. ALLGEMEINES
Feinstaub hat gesundheitliche Auswirkungen
Eine aktuelle Bewertung der Gesundheitsauswirkungen von Feinstaub durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat klar gezeigt, dass eine erhöhte PM2,5-Belastung (durchschnittliche Partikelgröße von 2,5 µm) in Zusammenhang mit schweren Gesundheitsauswirkungen (z.B. Herz-Kreislauferkrankungen) steht (Quelle: UBA 2023).
Reduktionsverpflichtungen im EG-L festgelegt
Das Emissions-Gesetz-Luft 2018 legt in Umsetzung der EU-NEC-Richtlinie (National Emission Ceilings Direktive) nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen fest, die ab 2020 und 2030 für die fünf Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) ausgehend vom Basisjahr 2005 gelten. Die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen wird anhand von nationalen Emissionsinventuren und Emissionsprognosen beurteilt, die in regelmäßigen Abständen durch das Umweltbundesamt (UBA) zu erstellen sind.
Zur Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen ist von der Bundesregierung ein nationales Luftreinhalteprogramm mit konkreten Reduktionsmaßnahmen zu erstellen, umzusetzen und regelmäßig zu überarbeiten. Das nationale Luftreinhalteprogramm wurde am 31. Juli 2019 von der Bundesregierung beschlossen. Mit den im nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltenen Maßnahmen werden bei den meisten Schadstoffen erhebliche Emissionsminderungen erzielt, die eine Einhaltung der Reduktionsziele erwarten lassen.
Ammoniak – eine besondere Herausforderung
Eine Herausforderung stellt jedoch die Situation bei Ammoniak dar. Ammoniak ist ein Reizgas, das in der Luft relativ rasch mit anderen Luftschadstoffen (SO2 und NOx) reagiert und dabei sekundäre anorganische Partikel bildet. Diese Partikel haben einen hohen Anteil an der aus gesundheitlicher Sicht besonders problematischen Belastung durch Feinstaub. Hohe Ammoniakkonzentrationen bewirken aber auch direkte Schäden an Pflanzen und tragen zur Versauerung von Böden und Gewässer und so zur Eutrophierung von Ökosystemen bei, was wiederum mitverantwortlich für den deutlichen Rückgang an Biodiversität ist.
Die nationalen Ammoniakemissionen stammen ganz überwiegend – aktuell mit einem Anteil von 94 % – aus dem Sektor Landwirtschaft.
Im Sektor Landwirtschaft existieren in Bezug auf Ammoniak folgende Emissionsquellen:
Emissionen vom Wirtschaftsdüngermanagement (Stall, Hof, Lagerung); Düngung mit organischem und mineralischem Stickstoff- und Harnstoffdünger; offene Verbrennung von Pflanzenresten am Feld; land- und forstwirtschaftliche mobile und stationäre Geräte (Energieeinsatz). Im Sektor Landwirtschaft entsteht Ammoniak jeweils rund zur Hälfte einerseits bei der Tierhaltung, insbesondere von Rindern, einschließlich der Lagerung von Gülle und Mist, und andererseits durch die Düngung von Böden mit Wirtschaftsdünger und mineralischem Dünger. Die Ammoniakemissionen entstehen im Stall, im Auslauf und auf der Weide, bei der Lagerung von Gülle und Mist sowie bei der Ausbringung des Wirtschaftsdüngers. Neben dem Entmistungssystem spielen auch die Haltungsform des Viehs sowie die Ausbringungstechnik eine Rolle. Die Anwendung von mineralischen Stickstoffdüngern, insbesondere von Harnstoff, ist ebenfalls mit Ammoniakemissionen verbunden.
Emissionen vom Wirtschaftsdüngermanagement (Stall, Hof, Lagerung); Düngung mit organischem und mineralischem Stickstoff- und Harnstoffdünger; offene Verbrennung von Pflanzenresten am Feld; land- und forstwirtschaftliche mobile und stationäre Geräte (Energieeinsatz). Im Sektor Landwirtschaft entsteht Ammoniak jeweils rund zur Hälfte einerseits bei der Tierhaltung, insbesondere von Rindern, einschließlich der Lagerung von Gülle und Mist, und andererseits durch die Düngung von Böden mit Wirtschaftsdünger und mineralischem Dünger. Die Ammoniakemissionen entstehen im Stall, im Auslauf und auf der Weide, bei der Lagerung von Gülle und Mist sowie bei der Ausbringung des Wirtschaftsdüngers. Neben dem Entmistungssystem spielen auch die Haltungsform des Viehs sowie die Ausbringungstechnik eine Rolle. Die Anwendung von mineralischen Stickstoffdüngern, insbesondere von Harnstoff, ist ebenfalls mit Ammoniakemissionen verbunden.
Die Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft stiegen seit dem Jahr 1990 trotz sinkender Tierzahlen leicht an. Diese Entwicklung lässt sich durch die vermehrte Rinderhaltung in Laufställen zur Steigerung des Tierwohls und der damit verbundenen Zunahme an Flüssigmistsystemen, die Zunahme von leistungsstärkeren Milchkühen sowie den verstärkten Einsatz von Harnstoff als Stickstoffdüngemittel mit den höchsten spezifischen Emissionen erklären.
Effektive Minderungsmaßnahmen bei Ammoniak erforderlich
Um die ambitionierten Reduktionsverpflichtungen für Ammoniak für die Jahre 2020 bis 2029 und ab 2030 einhalten zu können, bedarf es daher im Sektor Landwirtschaft der Umsetzung von zusätzlichen effektiven Minderungsmaßnahmen.
„Freiwilligkeit vor Zwang“, eine langjährige Forderung der Landwirtschaftskammern
Als größte Hebel werden Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für umweltgerechte Landwirtschaft (ÖPUL) sowie Investitionsmaßnahmen in der künftigen nationalen Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gesehen, wie beispielsweise die bodennahe Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger, die sich aufgrund der angebotenen Fördermaßnahmen positiv entwickelt hat. Besondere Bedeutung soll auch einer breiten Informations- und Beratungsoffensive über die negative Umweltwirkung und Vermeidungsmöglichkeiten von Ammoniak zukommen.
Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms
Die Umsetzung der im nationalen Luftreinhalteprogramm 2019 enthaltenen Maßnahmenoptionen war – nicht zuletzt aufgrund eines Überprüfungsantrags einer Umweltorganisation gemäß § 6 Abs. 7 EG-L 2018 sowie der im Regierungsprogramm 2020-2024 festgelegten Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms – Gegenstand weiterer Verhandlungen. Eine Konkretisierung der im nationalen Luftreinhalteprogramm 2019 enthaltenen Maßnahmenoptionen soll im Rahmen einer Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms erfolgen.
Reduktionserfordernis von ca. 10 kt bis 2030 bei Ammoniak
Der aktuellen Österreichischen Luftschadstoffinventur 1990-2020 (OLI), die vom Umweltbundesamt gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 Umweltkontrollgesetz (UKG), BGBl. I Nr. 152/1998 erstellt wird, ist zu entnehmen, dass die Ammoniakemissionen um 4 % gegenüber dem Jahr 2005 gestiegen sind. Um die Reduktionsziele gemäß EG-L 2018 zu erfüllen, müssen die nationalen Emissionen, im Vergleich zum Ist-Wert von 2020, ab 2020 um 3,0 kt und ab 2030 um 9,9 kt niedriger liegen.
2020er-Ziel verfehlt
Aus den vorliegenden Emissionsdaten und den im nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltenen Maßnahmenoptionen geht somit hervor, dass die Emissionsreduktionsverpflichtung im Jahr 2020 nicht eingehalten wurde und die Gefahr besteht, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak auch weiterhin nicht erfüllt werden können.
Die EU-Kommission hat Österreich und 13 weitere EU-Staaten Anfang des heurigen Jahres zur Verringerung von bestimmten Luftschadstoffen aufgefordert.
BMK: „Rechtliche Maßnahmen erforderlich“
Aufgrund der Situation bei Ammoniak ist das BMK der Ansicht, dass neben förderpolitischen Maßnahmen auch ordnungsrechtliche Instrumente erforderlich sind, die so konzipiert sind, dass sich die notwendigen Emissionsreduktionen mit möglichst geringen ökonomischen Belastungen für die betroffenen Betriebe erzielen lassen.
Daher hat das BMK als zuständiges Ministerium eine Ammoniakreduktionsverordnung mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt, die zur Zielerreichung führen soll.
II. AMMONIAKREDUKTIONSVERORDNUNG
Im Folgenden werden die Details der Verordnung dargestellt.
Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung
- 1. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
- 2. Die Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
- 3. Abweichend von Abs. 1 gilt für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.
Mittels Güllegrubber oder -injektion gilt die Einarbeitungsverpflichtung in einem Arbeitsgang als erfüllt. Bei allen anderen Ausbringungstechniken (Breitverteilung oder bodennahe streifenförmige Ausbringung mittels Schleppschlauch oder Schleppschuh) hat die Einarbeitung auf Flächen ohne Bodenbedeckung in einem zweiten Arbeitsgang nach der Düngemittelapplikation zu erfolgen.
Dokumentationsverpflichtung
Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Einarbeitung Aufzeichnungen zu führen (Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem das Düngemittel aufgebracht wird, Bezeichnung der anzubauenden Kultur, Zeitpunkt [Datum und Uhrzeit] von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung, Art des aufgebrachten Düngemittels, gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung). Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung zu führen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Seitens der Boden.Wasser.Schutz.Beratung wird zur Erfüllung der Dokumentationsverpflichtung der ÖDüPlan Plus empfohlen. Die Aufzeichnungen können aber auch „händisch“ mittels Formblätter erstellt werden.
Harnstoffdünger
Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
Abweichend darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden. Ab 1. Juli 2023 darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand als Kopfdünger ohne Verpflichtung zur Einarbeitung nicht mehr verwendet werden. Nicht betroffen sind Anwendungen, bei denen die Einarbeitung im Bestand möglich ist. Beispielsweise wird Mais, solange die Pflanzenhöhe eine Überfahrt noch zulässt, mit einem sogenannten Hackgerät bearbeitet; hierbei kann der Harnstoffdünger (gleichzeitig mit der mechanischen Pflanzenschutzanwendung) in einem Arbeitsgang eingearbeitet werden. In diesem Fall gilt die Einarbeitungsfrist von vier Stunden. Vor der Saat ist unstabilisierter Harnstoffdünger seit 1. Jänner 2023 jedenfalls binnen vier Stunden einzuarbeiten.
Die oben angeführte Dokumentationsverpflichtung gilt auch bei Harnstoff.
Harnstoffdünger weist im Vergleich zu anderen mineralischen Düngemitteln einen sehr hohen Stickstoffgehalt auf und hat daher einen hohen Ammoniakemissionskoeffizienten. Im Boden wird Harnstoff innerhalb weniger Tage in Ammonium-Ionen umgewandelt, die einerseits durch Anlagerung an Ton- oder Humusteilchen im Boden gespeichert oder durch die Aktivität von Mikroorganismen in Nitrat umgewandelt werden können. Sowohl Ammonium als auch Nitrat können von Pflanzen aufgenommen werden, Ammonium führt aber unter bestimmten Bedingungen zur Abgasung von Ammoniak, wodurch auch die Wirksamkeit des eingesetzten Harnstoffdüngers vermindert wird. Der Anteil des freigesetzten Ammoniaks ist dabei vom Bodentyp (vor allem vom pH-Wert), von den Wetterbedingungen und vom Zeitpunkt der Ausbringung im Wachstumszyklus abhängig.
Gemäß dem Rahmenkodex für die gute landwirtschaftliche Praxis zur Reduktion von Ammoniakemissionen (UNECE, Framework Code for Good Agricultural Practice for Reducing Ammonia Emissions, ECE/EB.AIR/129 [2015]) kann durch rasches Einarbeiten von Harnstoff eine Emissionsminderung von 50 % bis 80 % in Abhängigkeit der Einarbeitungszeit erzielt werden. Das Minderungspotenzial der Verwendung von Harnstoffdünger in stabilisierter Form (Zugabe eines Ureasehemmstoffes) liegt bei bis zu 70 %. Durch die Verwendung von stabilisiertem Harnstoff oder die unmittelbare Einarbeitung innerhalb von vier Stunden können die mit dem Einsatz von Harnstoffdünger verbundenen Ammoniakemissionen somit um bis zu 70 % reduziert werden. Von einem Einsatzverbot von Harnstoffdünger wird daher vorerst noch Abstand genommen, dieses ist aber im Rahmen der Überprüfung der Verordnung jedenfalls in Hinblick auf die ab dem Jahr 2030 geltende Reduktionsverpflichtung für Ammoniak zu prüfen.
Mit der Maßnahme wird ein Reduktionspotenzial von 0,9 kt Ammoniak ab Inkrafttreten der Verordnung verwirklicht.
Abweichend darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden. Ab 1. Juli 2023 darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand als Kopfdünger ohne Verpflichtung zur Einarbeitung nicht mehr verwendet werden. Nicht betroffen sind Anwendungen, bei denen die Einarbeitung im Bestand möglich ist. Beispielsweise wird Mais, solange die Pflanzenhöhe eine Überfahrt noch zulässt, mit einem sogenannten Hackgerät bearbeitet; hierbei kann der Harnstoffdünger (gleichzeitig mit der mechanischen Pflanzenschutzanwendung) in einem Arbeitsgang eingearbeitet werden. In diesem Fall gilt die Einarbeitungsfrist von vier Stunden. Vor der Saat ist unstabilisierter Harnstoffdünger seit 1. Jänner 2023 jedenfalls binnen vier Stunden einzuarbeiten.
Die oben angeführte Dokumentationsverpflichtung gilt auch bei Harnstoff.
Harnstoffdünger weist im Vergleich zu anderen mineralischen Düngemitteln einen sehr hohen Stickstoffgehalt auf und hat daher einen hohen Ammoniakemissionskoeffizienten. Im Boden wird Harnstoff innerhalb weniger Tage in Ammonium-Ionen umgewandelt, die einerseits durch Anlagerung an Ton- oder Humusteilchen im Boden gespeichert oder durch die Aktivität von Mikroorganismen in Nitrat umgewandelt werden können. Sowohl Ammonium als auch Nitrat können von Pflanzen aufgenommen werden, Ammonium führt aber unter bestimmten Bedingungen zur Abgasung von Ammoniak, wodurch auch die Wirksamkeit des eingesetzten Harnstoffdüngers vermindert wird. Der Anteil des freigesetzten Ammoniaks ist dabei vom Bodentyp (vor allem vom pH-Wert), von den Wetterbedingungen und vom Zeitpunkt der Ausbringung im Wachstumszyklus abhängig.
Gemäß dem Rahmenkodex für die gute landwirtschaftliche Praxis zur Reduktion von Ammoniakemissionen (UNECE, Framework Code for Good Agricultural Practice for Reducing Ammonia Emissions, ECE/EB.AIR/129 [2015]) kann durch rasches Einarbeiten von Harnstoff eine Emissionsminderung von 50 % bis 80 % in Abhängigkeit der Einarbeitungszeit erzielt werden. Das Minderungspotenzial der Verwendung von Harnstoffdünger in stabilisierter Form (Zugabe eines Ureasehemmstoffes) liegt bei bis zu 70 %. Durch die Verwendung von stabilisiertem Harnstoff oder die unmittelbare Einarbeitung innerhalb von vier Stunden können die mit dem Einsatz von Harnstoffdünger verbundenen Ammoniakemissionen somit um bis zu 70 % reduziert werden. Von einem Einsatzverbot von Harnstoffdünger wird daher vorerst noch Abstand genommen, dieses ist aber im Rahmen der Überprüfung der Verordnung jedenfalls in Hinblick auf die ab dem Jahr 2030 geltende Reduktionsverpflichtung für Ammoniak zu prüfen.
Mit der Maßnahme wird ein Reduktionspotenzial von 0,9 kt Ammoniak ab Inkrafttreten der Verordnung verwirklicht.
Abdeckung von Anlagen oder Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest bis zum 1. Jänner 2028
- 1. Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind ab dem 1. Jänner 2028 unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten oder, wenn dies technisch bei Bestandsanlagen nicht möglich ist, mit flexiblen Materialien abzudecken. Die technische Unmöglichkeit ist mit einem Gutachten eines facheinschlägigen Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros nachzuweisen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
- 2. Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.
Durch die Verpflichtung zur Abdeckung wird ab dem Jahr 2028 ein Reduktionspotenzial von insgesamt 0,6 kt Ammoniak erzielt.
Landwirtschaftskammer OÖ lehnt die Abdeckung von Güllegruben ab
Die Landwirtschaftskammer OÖ vertritt bzgl. der Abdeckung von Behältern zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern eine ablehnende Haltung, da diese Maßnahme unverhältnismäßig hohe Kosten für die Landwirtschaft mit geringer Wirkung verursacht und daher nicht der Vorgabe im EG-L entspricht, dass den Kosten der Maßnahmen eine möglichst große Verringerung der Emissionen gegenübersteht.
Überprüfung der Verordnung
Das Klimaschutz-Ministerium (BMK) überprüft diese Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak entsprechend den Verpflichtungen gemäß Emissionsgesetz-Luft 2018 (Reduktion der Ammoniak-Emissionen um 12 Prozent bis 2030, ausgehend vom Basisjahr 2005) erfolgen.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
Die Überprüfung hat jedenfalls zu umfassen:
Die Überprüfung hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. Die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
- 2. ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
- 3. die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Abdeckung von Anlagen oder Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest im Bestand.
Bodennahe Ausbringung ist die zentrale Ammoniak-Reduktionsmaßnahme
Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die zentrale Maßnahme dar, mit der die Wirksamkeit der Reduktion der Ammoniakverluste in der Systemkette „Stall-Lager-Ausbringung“ geschlossen werden kann. In Österreich fallen ca. 25 Mio. m3 flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Biogasgülle) an. Aktuell werden über 5 Mio. m3 bodennah ausgebracht. Bis zum gemäß dieser Verordnung festgelegten Überprüfungszeitpunkt Ende 2025 sollte diese Menge auf mindestens 10 Mio. m3, besser noch auf 12 Mio. m3 gesteigert werden, um das festgesetzte erforderliche Ziel von 15 Mio. m3 bis 2030 erreichen zu können. Die Investitionsförderung und die ÖPUL-Maßnahme „bodennahe Ausbringung und Gülleseparierung“ unterstützen bei der Anwendung der kostenintensiven Technik.
Werden diese Mengen klar verfehlt, droht die Gefahr, dass die bodennahe Ausbringung ebenfalls gesetzlich verpflichtend wird. Tritt dies ein, ist aus aktueller Sicht eine Unterstützung durch die öffentliche Hand nicht mehr möglich.
Daher wird im Sinne der landwirtschaftlichen Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung an die Bäuerinnen und Bauern der dringende Appell gerichtet, von diesen Maßnahmen möglichst flächendeckend Gebrauch zu machen.
Werden diese Mengen klar verfehlt, droht die Gefahr, dass die bodennahe Ausbringung ebenfalls gesetzlich verpflichtend wird. Tritt dies ein, ist aus aktueller Sicht eine Unterstützung durch die öffentliche Hand nicht mehr möglich.
Daher wird im Sinne der landwirtschaftlichen Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung an die Bäuerinnen und Bauern der dringende Appell gerichtet, von diesen Maßnahmen möglichst flächendeckend Gebrauch zu machen.