07.03.2018 |
von Hans Gföller
Mountaincarts haben auf Mountainbike-Route nichts verloren!
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Die klagende Bringungsgemeinschaft Nesselwängle-Süd ist Erbauerin und Halterin eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsweges, der im unteren Teil von der Bergstation des Doppelsesselliftes "Krinnenalpe" über ca. 3,6 Kilometer ins Tal führt.
Die beklagte Liftgesellschaft Nesselwängle GmbH & Co KG vermietet im Sommer an der Bergstation sogenannte Mountaincarts (dreirädrige Gefährte ohne Tretvorrichtung oder Kettenantrieb) an Touristen (Liftbenutzer), die damit als Attraktion den Bringungsweg hinunterbrausen.
Der Weg ist aufgrund eines Vertrages zwischen der Bringungsgemeinschaft und dem TVB für die Öffentlichkeit als Radfahrweg freigegeben und Teil einer geförderten, offiziellen Mountainbike-Strecke im Programm "Bergwelt Tirol – miteinander erleben" des Landes Tirol. Die Bringungsgemeinschaft begehrte mit ihrer beim Bezirksgericht Reutte eingereichten Klage, die Liftgesellschaft habe es sofort zu unterlassen, Mountaincarts zum Befahren der Mountainbike-Route bereitzustellen und dafür Werbung zu machen.
Das Bezirksgericht Reutte wies im April 2017 die Klage jedoch ab. Die Bringungsgemeinschaft rief daraufhin das Landesgericht Innsbruck als Berufungsinstanz an: Dort wurde das Urteil im September 2017 umgedreht und der Bringungsgemeinschaft Recht gegeben. Die Liftgesellschaft rief darauf den Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien an, der am 23. Jänner 2018 die Rechtssache endgültig entschieden hat.
Der OGH sprach aus, dass der Bringungsweg mit dem "Mountainbike-Übereinkommen" zwischen der Bringungsgemeinschaft und dem TVB im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres für das Radfahren mit ausschließlich durch Muskelkraft fortbewegten Fahrrädern freigegeben wurde. Das Fahrtrecht wurde in dem Vertrag eingeschränkt auf Fahrräder (einschließlich Mountainbikes). Die Mountaincarts sind aber keine Fahrräder: Ihre Bauart bestimmt sie praktisch nur zum bergab fahren, während Radfahrer (Mountainbiker) sich auch bergauf bewegen.
Weil im Vertrag aber nicht nur die Fahrzeugart fixiert wurde, sondern auch räumliche (nur der Bringungsweg) und zeitliche Grenzen (nur von 1. April bis 31. Oktober) festgelegt wurden, handelt es sich nach dem Urteil des OGH nicht um ein unbeschränktes allgemeines Fahrtrecht, sondern um eine sogenannte "gemessene" Dienstbarkeit, deren Inhalt und Ausmaß klar eingegrenzt sind.
Die beklagte Liftgesellschaft Nesselwängle GmbH & Co KG vermietet im Sommer an der Bergstation sogenannte Mountaincarts (dreirädrige Gefährte ohne Tretvorrichtung oder Kettenantrieb) an Touristen (Liftbenutzer), die damit als Attraktion den Bringungsweg hinunterbrausen.
Der Weg ist aufgrund eines Vertrages zwischen der Bringungsgemeinschaft und dem TVB für die Öffentlichkeit als Radfahrweg freigegeben und Teil einer geförderten, offiziellen Mountainbike-Strecke im Programm "Bergwelt Tirol – miteinander erleben" des Landes Tirol. Die Bringungsgemeinschaft begehrte mit ihrer beim Bezirksgericht Reutte eingereichten Klage, die Liftgesellschaft habe es sofort zu unterlassen, Mountaincarts zum Befahren der Mountainbike-Route bereitzustellen und dafür Werbung zu machen.
Das Bezirksgericht Reutte wies im April 2017 die Klage jedoch ab. Die Bringungsgemeinschaft rief daraufhin das Landesgericht Innsbruck als Berufungsinstanz an: Dort wurde das Urteil im September 2017 umgedreht und der Bringungsgemeinschaft Recht gegeben. Die Liftgesellschaft rief darauf den Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien an, der am 23. Jänner 2018 die Rechtssache endgültig entschieden hat.
Der OGH sprach aus, dass der Bringungsweg mit dem "Mountainbike-Übereinkommen" zwischen der Bringungsgemeinschaft und dem TVB im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres für das Radfahren mit ausschließlich durch Muskelkraft fortbewegten Fahrrädern freigegeben wurde. Das Fahrtrecht wurde in dem Vertrag eingeschränkt auf Fahrräder (einschließlich Mountainbikes). Die Mountaincarts sind aber keine Fahrräder: Ihre Bauart bestimmt sie praktisch nur zum bergab fahren, während Radfahrer (Mountainbiker) sich auch bergauf bewegen.
Weil im Vertrag aber nicht nur die Fahrzeugart fixiert wurde, sondern auch räumliche (nur der Bringungsweg) und zeitliche Grenzen (nur von 1. April bis 31. Oktober) festgelegt wurden, handelt es sich nach dem Urteil des OGH nicht um ein unbeschränktes allgemeines Fahrtrecht, sondern um eine sogenannte "gemessene" Dienstbarkeit, deren Inhalt und Ausmaß klar eingegrenzt sind.
Kommerzielle Nutzung einer offiziellen Mountainbike-Strecke mit Mountaincarts unzulässig
Mit der Einräumung der Dienstbarkeit wollte die Bringungsgemeinschaft auf dem Weg als Teil einer offiziellen Mountainbike-Route der Allgemeinheit das Radfahren ermöglichen, nicht hingegen eine kommerzielle Nutzung durch die Liftgesellschaft mit anderen Fun- oder Trendsportarten wie den Mountaincarts zulassen.
Im Zusammenhang mit einer kommerziellen Nutzung von Schiabfahrten hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Dienstbarkeit der Schiabfahrt nicht das Recht umfasst, einen Schischulsammelplatz (mit Umzäunung und Werbetafeln) zu betreiben oder Mountainbike-Abfahrtsrennen (mit sogenannten "fatbikes") auf dem als Schiabfahrt genutzten Gelände zu veranstalten.
Erst Ende November 2017 hat der OGH die Grundeigentümer gestärkt und betont, dass die Legalservitut des § 33 Absatz 1 Forstgesetz (=Betreten des Waldes zu Erholungszwecken) keine kommerziellen Veranstaltungen wie die Durchquerung des Waldes im Rahmen von gewerblich geführten Canyoning-Touren erlaubt.
Schließlich zog der OGH auch noch einen Vergleich mit dem von ihm zur Geschäftszahl 4 Ob 189/16x entschiedenen "Segway-Fall": Dort wurde der beklagten Gemeinde ein allgemeines Geh- und Fahrrecht mit der Berechtigung eingeräumt, diesen Weg der Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg zur Verfügung zu stellen. Weil im "Segway-Fall" der Umfang der Dienstbarkeit äußerst großzügig eingeräumt wurde, sah dort der OGH kommerzielle Fahrten mit Segways nicht als unzulässige Erweiterung des Servituts an. Die Wegnutzung war vertraglich im "Segway-Fall" keineswegs derart eingeschränkt wie in Nesselwängle.
Die Landwirtschaftskammer empfiehlt daher allen Grundeigentümern und Bringungsgemeinschaften als Wegehalter, bei der Einräumung von Dienstbarkeiten und Fahrtrechten im Speziellen den Umfang und das Ausmaß genau festzulegen und im Zweifel einzuschränken! Wie das aktuelle Urteil erneut aufzeigt, bedürfen dann nämlich kommerzielle Nutzungen des Waldes und von Wegen der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers bzw. Wegehalters.
Für die Freigabe von Forststraßen und Almwegen als offizielle Mountainbike-Routen sollten die von der Landwirtschaftskammer empfohlenen Musterübereinkommen verwendet werden. Gerne stehen die Mitarbeiter des Fachbereichs Recht, Wirtschaft und Forst beratend zur Seite.
Im Zusammenhang mit einer kommerziellen Nutzung von Schiabfahrten hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Dienstbarkeit der Schiabfahrt nicht das Recht umfasst, einen Schischulsammelplatz (mit Umzäunung und Werbetafeln) zu betreiben oder Mountainbike-Abfahrtsrennen (mit sogenannten "fatbikes") auf dem als Schiabfahrt genutzten Gelände zu veranstalten.
Erst Ende November 2017 hat der OGH die Grundeigentümer gestärkt und betont, dass die Legalservitut des § 33 Absatz 1 Forstgesetz (=Betreten des Waldes zu Erholungszwecken) keine kommerziellen Veranstaltungen wie die Durchquerung des Waldes im Rahmen von gewerblich geführten Canyoning-Touren erlaubt.
Schließlich zog der OGH auch noch einen Vergleich mit dem von ihm zur Geschäftszahl 4 Ob 189/16x entschiedenen "Segway-Fall": Dort wurde der beklagten Gemeinde ein allgemeines Geh- und Fahrrecht mit der Berechtigung eingeräumt, diesen Weg der Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg zur Verfügung zu stellen. Weil im "Segway-Fall" der Umfang der Dienstbarkeit äußerst großzügig eingeräumt wurde, sah dort der OGH kommerzielle Fahrten mit Segways nicht als unzulässige Erweiterung des Servituts an. Die Wegnutzung war vertraglich im "Segway-Fall" keineswegs derart eingeschränkt wie in Nesselwängle.
Die Landwirtschaftskammer empfiehlt daher allen Grundeigentümern und Bringungsgemeinschaften als Wegehalter, bei der Einräumung von Dienstbarkeiten und Fahrtrechten im Speziellen den Umfang und das Ausmaß genau festzulegen und im Zweifel einzuschränken! Wie das aktuelle Urteil erneut aufzeigt, bedürfen dann nämlich kommerzielle Nutzungen des Waldes und von Wegen der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers bzw. Wegehalters.
Für die Freigabe von Forststraßen und Almwegen als offizielle Mountainbike-Routen sollten die von der Landwirtschaftskammer empfohlenen Musterübereinkommen verwendet werden. Gerne stehen die Mitarbeiter des Fachbereichs Recht, Wirtschaft und Forst beratend zur Seite.