Meldung der Einnahmen für Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April erforderlich
Beispiel:
Gemeldete Bruttoeinnahmen 25.255,35
- 70% pauschale Ausgaben - 17.678,75
7.576,60
x SVS-Beitragssatz 25,70 %
= Beitrag 1.947,19 Euro
Gemeldete Bruttoeinnahmen 25.255,35
- 70% pauschale Ausgaben - 17.678,75
7.576,60
x SVS-Beitragssatz 25,70 %
= Beitrag 1.947,19 Euro
Bei den Nebentätigkeiten Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten und Mostbuschenschank sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils 3.700 Euro zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.
Auch für das Jahr 2021 sind die Einnahmen im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen „Lock down-Umsatzersatz“ und „Ausfallsbonus“ von Mostbuschenschank-Betrieben und Urlaub am Bauernhof-Betrieben melde- und beitragspflichtig.
Bei Betrieben, die mit der Nebentätigkeit sehr hohe Umsätze (Einnahmen) erzielen und steuerrechtlich bereits gewerblich sind, kann auch ein Antrag auf kleine Option sinnvoll sein. Diesbezüglich wird eine Beratung im Sozialreferat der Rechtsabteilung (T 050 6902-1291) angeboten.