Konventioneller Betriebszweig am Biobetrieb - geht das?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dass es am Betrieb sowohl biologische als auch konventionelle Produktionseinheiten gibt. Die wichtigste Voraussetzung stellt in diesem Zusammenhang die klare und wirksame sowie für die Kontrollstelle eindeutig nachvollziehbare und plausible Trennung von biologisch und nicht-biologisch geführten Produktionseinheiten dar. Ein konventioneller Teilbetrieb ist demnach nur möglich, wenn es sich bei Tieren um verschiedene Arten und bei Pflanzen um zumindest leicht zu unterscheidende Sorten handelt.
Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass eine klare und saubere Trennung und Lagerung der biologischen/konventionellen Betriebsmittel und Ernteprodukte, bei biologisch und konventionell gehaltenen Tieren sogar des Wirtschaftsdüngers erfolgt. Außerdem sind genaue Aufzeichnungen über die Trennung der Produktionseinheiten, Betriebsmittel, Erzeugnisse, etc., zu führen.
Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass eine klare und saubere Trennung und Lagerung der biologischen/konventionellen Betriebsmittel und Ernteprodukte, bei biologisch und konventionell gehaltenen Tieren sogar des Wirtschaftsdüngers erfolgt. Außerdem sind genaue Aufzeichnungen über die Trennung der Produktionseinheiten, Betriebsmittel, Erzeugnisse, etc., zu führen.
Regelung im ÖPUL
Aktuell gibt es in der ÖPUL-Bio-Maßnahme die definierten Kulturbereiche "Grünland und Ackerland“, "Obst und Hopfenbau“ und "Weinbau“. Zumindest einer dieser Kulturbereiche muss als Ganzes biologisch bewirtschaftet werden, um zumindest mit einem Teilbetrieb an der ÖPUL-Bio-Maßnahme teilnehmen zu können. Die Tierhaltung ist fest mit dem Kulturbereich "Grünland und Ackerland“ verknüpft, d.h. die Bio-Prämie für Grünland- und Ackerflächen wird nur dann ausbezahlt, wenn auch die Haltung der Nutztiere des Betriebs den geltenden Bio-Vorgaben entspricht. Lediglich Eigenbedarfstiere (maximal zwei Schweine und maximal zehn Hühner), Pferde, Bienen und Fische können davon ausgenommen werden.
Weitere Auflagen für einen "Biologischen Teilbetrieb“ im ÖPUL:
Weitere Auflagen für einen "Biologischen Teilbetrieb“ im ÖPUL:
- Verfügbarkeit von eigenständigen Betriebsanlagen und landwirtschaftlichen Nutzflächen jeweils für den biologisch und den konventionell bewirtschafteten Teil.
- Getrennte Lagerung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln usw.) auf dem jeweiligen Betriebsteil.
Konventionelle Haltung von Rindern, Schafen, Ziegen in den ÖPUL-Verlängerungsjahren
In den ÖPUL-Verlängerungsjahren 2021 und 2022 gibt es die Möglichkeit, bei Weiterführung der Bio-Maßnahme auf der Fläche, die konventionelle Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen zu beantragen. Diese drei Tierarten können aber nur gemeinsam im Mehrfachantrag von der Bio-Maßnahme abgemeldet werden. Bei konventioneller Tierhaltung finden die betroffenen Tiere keine Berücksichtigung hinsichtlich der Einstufung als Tierhalter.
Für konventionell am Bio-Betrieb gehaltene Tiere gelten die Bio-Richtlinien nicht, d.h. es gelten z.B. auch keine im Biolandbau vorgeschriebenen Weidevorgaben. Konventionell am Bio-Betrieb gehaltenen Tiere und deren Produkte dürfen logischerweise auch nur konventionell vermarktet werden. Der genaue Status von Tieren, Flächen, Erzeugnissen, usw., ist am aktuellen Bio-Zertifikat des Betriebs ersichtlich.
Wenn ein konventioneller Teilbetrieb, z.B. konventionelle Tierhaltung am Biobetrieb angedacht wird, dann empfehlen wir, bei Unklarheiten jedenfalls mit der Bio-Beratung Kontakt aufzunehmen. Ebenfalls ist es sinnvoll, eine solche Änderung der zuständigen Bio-Kontrollstelle zu melden, denn im Nachhinein bzw. bei Feststellung eines konventionellen Teilbetriebs bei der jährlichen Kontrolle kann dies zu Problemen und Sanktionen, evtl. auch zur Aberkennung von mehreren Bio-Betriebszweigen führen. Bitte informieren Sie sich auch vorab bei ihrem Vermarkter und Bio-Verband (z.B. Bio Austria) ob und unter welchen Voraussetzungen ein konventioneller Teilbetrieb möglich ist.
Wir empfehlen grundsätzlich, einen Betrieb als Ganzes biologisch zu bewirtschafteten. Durch geänderte bzw. sich ändernde Rahmenbedingungen kann einzelbetrieblich aber eventuell auch ein Bio-Teilbetrieb interessant sein.
Für konventionell am Bio-Betrieb gehaltene Tiere gelten die Bio-Richtlinien nicht, d.h. es gelten z.B. auch keine im Biolandbau vorgeschriebenen Weidevorgaben. Konventionell am Bio-Betrieb gehaltenen Tiere und deren Produkte dürfen logischerweise auch nur konventionell vermarktet werden. Der genaue Status von Tieren, Flächen, Erzeugnissen, usw., ist am aktuellen Bio-Zertifikat des Betriebs ersichtlich.
Wenn ein konventioneller Teilbetrieb, z.B. konventionelle Tierhaltung am Biobetrieb angedacht wird, dann empfehlen wir, bei Unklarheiten jedenfalls mit der Bio-Beratung Kontakt aufzunehmen. Ebenfalls ist es sinnvoll, eine solche Änderung der zuständigen Bio-Kontrollstelle zu melden, denn im Nachhinein bzw. bei Feststellung eines konventionellen Teilbetriebs bei der jährlichen Kontrolle kann dies zu Problemen und Sanktionen, evtl. auch zur Aberkennung von mehreren Bio-Betriebszweigen führen. Bitte informieren Sie sich auch vorab bei ihrem Vermarkter und Bio-Verband (z.B. Bio Austria) ob und unter welchen Voraussetzungen ein konventioneller Teilbetrieb möglich ist.
Wir empfehlen grundsätzlich, einen Betrieb als Ganzes biologisch zu bewirtschafteten. Durch geänderte bzw. sich ändernde Rahmenbedingungen kann einzelbetrieblich aber eventuell auch ein Bio-Teilbetrieb interessant sein.
Bio-Einstieg von UBB-Betrieben
Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“, die spätestens mit 1. Jänner 2022 einen Bio-Kontrollvertrag abschließen, können auch im Jahr 2022 den Bio-Zuschlag von 60 Euro/ha für Acker-, Grünland-, Wein-, Obst- und Hopfenfläche beantragen. Diese Möglichkeit kann ebenso von Betriebsführern in Anspruch genommen werden, die diesen Zuschlag bereits 2021 beantragt haben.
Voraussetzung für diesen Zuschlag ist ein ganzjährig gültiger Kontrollvertrag mit einer zugelassenen und akkreditierten Bio-Kontrollstelle, unter Einbeziehung aller Flächen und aller Tiere. Nach Klarstellung durch die AMA, darf der Zuschlag für "Biologische Wirtschaftsweise“ nicht beantragt werden, sobald auch nur ein Teil in der Tierhaltung konventionell geführt wird. Die Sonderbestimmungen zu Eigenbedarfstieren, die Ausnahmen für die konventionelle Tierhaltung oder die Teilbetriebsregelung im Rahmen der ÖPUL 2015-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ sind hier nicht gültig.
Hinweis: Die Beantragung des Zuschlags für "Biologische Wirtschaftsweise“ ist im Mehrfachantrag-Flächen vorzunehmen.
Voraussetzung für diesen Zuschlag ist ein ganzjährig gültiger Kontrollvertrag mit einer zugelassenen und akkreditierten Bio-Kontrollstelle, unter Einbeziehung aller Flächen und aller Tiere. Nach Klarstellung durch die AMA, darf der Zuschlag für "Biologische Wirtschaftsweise“ nicht beantragt werden, sobald auch nur ein Teil in der Tierhaltung konventionell geführt wird. Die Sonderbestimmungen zu Eigenbedarfstieren, die Ausnahmen für die konventionelle Tierhaltung oder die Teilbetriebsregelung im Rahmen der ÖPUL 2015-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ sind hier nicht gültig.
Hinweis: Die Beantragung des Zuschlags für "Biologische Wirtschaftsweise“ ist im Mehrfachantrag-Flächen vorzunehmen.