Kontrollen, Audits und Qualitätssicherungsmaßnahmen am tierhaltenden Betrieb - Teil 3
Der Tiergesundheitsdienst (TGD) ist eine Einrichtung mit dem Ziel, in einer freiwilligen Partnerschaft zwischen Tierhalterinnen und Tierhaltern, Tierärztinnen und Tierärzten und TGD, die Tiergesundheit zu fördern. Alle Maßnahmen im TGD zielen darauf ab, Tiere gesund zu halten, um den Arzneimitteleinsatz (insbesondere Antibiotika) zu minimieren.

Betriebserhebungen
Betriebserhebungen durch die TGD-Betreuungstierärzt:innen sind keine Kontrolle! Betriebserhebungen sollen Schwachstellen aufzeigen und Lösungen für deren Beseitigung festlegen. Die Qualität der Durchführung hängt von den handelnden Personen (Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte) ab. Je besser die Vorbereitung (Zeitrahmen, Fragen, Schwerpunktsetzung, etc.), desto effektiver das Ergebnis. Eine Zusammenfassung der Betriebserhebungen wird mittels Betriebserhebungsdeckblatt an die TGD-Geschäftsstelle übermittelt. Dieses dient als Grundlage für die zentrale Verrechnung der Betriebserhebungsgebühr. Die TGD Geschäftsstelle gibt keine Ergebnisse von Betriebserhebungen an die Behörde weiter!
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jede Tierärztin/jeder Tierarzt (unabhängig von einer TGD-Teilnahme) verpflichtet ist, einen Verdacht auf Tierquälerei oder eine Gefährdung der Verbrauchergesundheit zur Anzeige zu bringen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jede Tierärztin/jeder Tierarzt (unabhängig von einer TGD-Teilnahme) verpflichtet ist, einen Verdacht auf Tierquälerei oder eine Gefährdung der Verbrauchergesundheit zur Anzeige zu bringen.

Behördliche Kontrolle
Gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung sind die TGD-Geschäftsstelle, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter:innen regelmäßig auf die Einhaltung der TGD-Pflichten behördlich zu kontrollieren. Diese werden von Amtstierärzt:innen des Landes, der Magistrate sowie der Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt. Übertretungen werden nach dem Verwaltungsstrafrecht (Öffentliches Recht) abgehandelt.
TGD-Kontrolle
Der Tiergesundheitsdienst ist verpflichtet, TGD-Tierhalter:innen und TGD-Tierärzt:innen regelmäßig auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen sowie der Vorschriften des Tierarzneimittelkontrollgesetztes (TAKG) sowie der TGD-Verordnung zu kontrollieren. Zur einheitlichen Umsetzung wurde eine "TGD Kontrollvorschrift" mit Vorschriften und Arbeitsanweisungen zur Durchführung der internen TGD-Kontrolle in Österreich erstellt und veröffentlicht.
Die Auswahl der Kontrollfälle (Stichprobe) erfolgt von einer unabhängigen Stelle (AGES DSR). Dabei werden jährlich mindestens 1,5% der TGD-Tierhalter:innen und 7% der TGD-Tierärzt:innen ausgewählt. Zusätzlich werden noch Anlassfälle (Nachweis von Hemmstoffen, Rückmeldung von Tierschutzfällen, etc.) in die Stichprobe aufgenommen.
Bei der TGD-Kontrolle werden die in der TGD-Kontrollvorschrift vorgegeben "Checklisten" verwendet. Bei den TGD-Tierhalter:innen gibt es Fragen zum Teilnahme- und Betreuungsvertrag, zu den Betriebserhebungen, zur Anwendung, Dokumentation und Lagerung von Tierarzneimitteln, zur Datenübermittlung an die TGD-Geschäftsstelle, zur Weiterbildung und zur Dokumentation über Durchführung von Gesundheitsprogrammen.
Zum Kontrollende werden auf einem "Deckblatt" die Abweichungen und Maßnahmen zur Behebung der Mängel zusammengefasst und dem Betrieb als Erstinformation zur Verfügung gestellt.
Das Endergebnis wird schriftlich in Form eines "TGD-Kontrollberichtes" übermittelt. Innerhalb von zwei Wochen nach Versand, kann Einspruch gegen die Feststellungen oder Sanktionen vorgenommen werden.
Im Jahr 2022 wurden 209 Betriebe einer TGD-Kontrolle unterzogen. Bei 153 gab es keine Abweichungen, bei 30 Betrieben eine Aufforderung zur Mängelbehebung. Bei 23 Betrieben gab es kritische Abweichungen im Bereich Arzneimittelgebarung, welche eine Nachkontrolle im Jahr 2023 vorzunehmen ist. Bei drei Betrieben wurde ein Ausschluss ausgesprochen, da trotz mehrmaliger Kontrolle keine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde.
Die Auswahl der Kontrollfälle (Stichprobe) erfolgt von einer unabhängigen Stelle (AGES DSR). Dabei werden jährlich mindestens 1,5% der TGD-Tierhalter:innen und 7% der TGD-Tierärzt:innen ausgewählt. Zusätzlich werden noch Anlassfälle (Nachweis von Hemmstoffen, Rückmeldung von Tierschutzfällen, etc.) in die Stichprobe aufgenommen.
Bei der TGD-Kontrolle werden die in der TGD-Kontrollvorschrift vorgegeben "Checklisten" verwendet. Bei den TGD-Tierhalter:innen gibt es Fragen zum Teilnahme- und Betreuungsvertrag, zu den Betriebserhebungen, zur Anwendung, Dokumentation und Lagerung von Tierarzneimitteln, zur Datenübermittlung an die TGD-Geschäftsstelle, zur Weiterbildung und zur Dokumentation über Durchführung von Gesundheitsprogrammen.
Zum Kontrollende werden auf einem "Deckblatt" die Abweichungen und Maßnahmen zur Behebung der Mängel zusammengefasst und dem Betrieb als Erstinformation zur Verfügung gestellt.
Das Endergebnis wird schriftlich in Form eines "TGD-Kontrollberichtes" übermittelt. Innerhalb von zwei Wochen nach Versand, kann Einspruch gegen die Feststellungen oder Sanktionen vorgenommen werden.
Im Jahr 2022 wurden 209 Betriebe einer TGD-Kontrolle unterzogen. Bei 153 gab es keine Abweichungen, bei 30 Betrieben eine Aufforderung zur Mängelbehebung. Bei 23 Betrieben gab es kritische Abweichungen im Bereich Arzneimittelgebarung, welche eine Nachkontrolle im Jahr 2023 vorzunehmen ist. Bei drei Betrieben wurde ein Ausschluss ausgesprochen, da trotz mehrmaliger Kontrolle keine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde.

Praktische Hinweise
TGD-Kontrollen dienen der Feststellung, wie weit die Rahmenbedingungen in der Praxis umgesetzt werden und ob es hier Anpassungen braucht. Auch wenn TGD-Kontrollen primär ohne vorhergehende Ankündigung durchgeführt werden, braucht niemand Angst vor einem TGD-Ausschluss haben. Dieser wird nur ausgesprochen, wenn Mängel trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beseitigt werden.
Die TGD-Kontrolle beginnt mit der Anmeldung am Betrieb sowie der Vorstellung und Ausweisung der Kontrollperson. Am Beginn der Kontrolle sollte feststehen, wer kontrolliert und ob es sich um eine behördliche oder eine TGD-Kontrolle handelt, da das Ergebnis unterschiedliche Konsequenzen (Verwaltungsrecht, Privat-/Vereinsrecht) nach sich zieht. Auch wenn jede Kontrolle eine Stresssituation hervorruft, sollte klar sein, dass man seine Rechte (Einspruch, Stellungnahme, etc.) auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann. Vor allem dann, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt.
Download der TGD-Kontrollvorschrift unter www.ooe-tgd.at.
Die TGD-Kontrolle beginnt mit der Anmeldung am Betrieb sowie der Vorstellung und Ausweisung der Kontrollperson. Am Beginn der Kontrolle sollte feststehen, wer kontrolliert und ob es sich um eine behördliche oder eine TGD-Kontrolle handelt, da das Ergebnis unterschiedliche Konsequenzen (Verwaltungsrecht, Privat-/Vereinsrecht) nach sich zieht. Auch wenn jede Kontrolle eine Stresssituation hervorruft, sollte klar sein, dass man seine Rechte (Einspruch, Stellungnahme, etc.) auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann. Vor allem dann, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt.
Download der TGD-Kontrollvorschrift unter www.ooe-tgd.at.