Corona-Regelungen bis 9. März
Wichtigste Inhalte
- Ausgangsbeschränkungen nur mehr von 20 bis 6 Uhr
- Treffen von zwei Haushalten mit maximial vier Erwachsenen und maximal sechs aufsichtspflichtigen Kindern erlaubt
- Handel: alle Geschäfte werden von 6 bis 19 Uhr geöffnet - vorgeschrieben sind 20 m2 pro Kunde
- Körpernahe Dienstleistungen dürfen mit negativem Corona-Test (nicht älter als 48 Stunden) in Anspruch genommen werden
Öffentliche Orte
- Im Freien ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
- In geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich eine FFP-Maske zu tragen.
Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr
Wichtige Ausnahmen:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Erfüllung familiärer Verpflichtungen
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
- Physische und psychische Erholung (z.B. Individualsport, Spaziergänge)
- Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine
- Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen, z.B. die Landwirtschaftskammerwahl am 24. Jänner 2021
Handel und Dienstleistungen
- Öffnungszeiten sind 6 bis 19 Uhr, ausgenommen Automatenverkauf
- Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur mit negativem Corona-Test (nicht älter als 48 Stunden) in Anspruch genommen werden. Der Kundenbereich muss mindestes 10 m2 pro betreuten Kunden betragen.
- Kunden haben eine FFP2-Maske zu tragen und zwei Meter Abstand einzuhalten. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kundenbereiche im Freien.
- Im Kundenbereich sind 20 m2 pro Kunde vorzusehen.
- Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt haben eine FFP2-Maske zu tragen oder einen negativen Corona-Test nachzuweisen. Dieser darf nicht älter als sieben Tage sein.
Gastronomie und Beherbergung
- Gastrobetriebe dürfen Speisen NUR zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten. Lieferservice ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr zulässig. Kunden haben eine FFP2-Maske zu tragen und zwei Meter Abstand einzuhalten
- Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen).
- Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen und Fortbildungszwecken genutzt werden.
Veranstaltungen sind untersagt
Wichtige Ausnahmen:
- unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen
- Begräbnisse mit höchstens 50 Personen
- Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken