08.03.2018 |
von Dipl.-Päd. Maria Ritzberger
Haltung und Direktvermarktung von Geflügel
Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter sind laut gesetzlicher Definition Lebensmittelunternehmer und damit für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich. Bei der Direktvermarktung von Geflügel- und Kaninchenfleisch und/oder Erzeugnissen daraus bedeutet dies, die Verantwortung von der Tierhaltung über die Schlachtung, die Be- oder Verarbeitung bis zum Verkauf.
Betriebe, die jährlich insgesamt weniger als10.000 Stück Hühner, Enten, Gänse, Puten aus eigener Produktion in ihrem Unternehmen oder in einer Gemeinschaftsschlachtanlage schlachten und diese direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben, können die Lebend- und Todbeschau nach einer entsprechenden Ausbildung selbst vornehmen. Betriebe, die diese Grenzen nicht überschreiten, gelten von Seiten der Behörde als registrierte Betriebe.
Wenn ein Betrieb in der Geflügelschlachtung die Grenze (10.000 Stück) überschreitet, fremde Tiere schlachtet, ins Ausland oder an den Großhandel vermarktet, so ist eine Zulassung für die Schlachtung notwendig. Am zugelassenen Betrieb wird die Beschau über den zuständigen Tierarzt abgewickelt und ist dadurch mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Um diese Regelung der Eigenbeschau von Geflügel in Anspruch nehmen zu können, ist ein im Gesetz inhaltlich definierter Kurs zu absolvieren. Nach der Teilnahme an diesem sogenannten Beschaukurs, wird eine Schulungsbestätigung ausgestellt, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist.
Betriebe, die jährlich insgesamt weniger als10.000 Stück Hühner, Enten, Gänse, Puten aus eigener Produktion in ihrem Unternehmen oder in einer Gemeinschaftsschlachtanlage schlachten und diese direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben, können die Lebend- und Todbeschau nach einer entsprechenden Ausbildung selbst vornehmen. Betriebe, die diese Grenzen nicht überschreiten, gelten von Seiten der Behörde als registrierte Betriebe.
Wenn ein Betrieb in der Geflügelschlachtung die Grenze (10.000 Stück) überschreitet, fremde Tiere schlachtet, ins Ausland oder an den Großhandel vermarktet, so ist eine Zulassung für die Schlachtung notwendig. Am zugelassenen Betrieb wird die Beschau über den zuständigen Tierarzt abgewickelt und ist dadurch mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Um diese Regelung der Eigenbeschau von Geflügel in Anspruch nehmen zu können, ist ein im Gesetz inhaltlich definierter Kurs zu absolvieren. Nach der Teilnahme an diesem sogenannten Beschaukurs, wird eine Schulungsbestätigung ausgestellt, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist.